(1) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Provinz Bozen ansässigen Staatsbürger, die innerhalb 30. April 1964 in Österreich oder in Deutschland das Dentistendiplom erlangt haben und zur Ausübung des Dentistenberufs im Sinne der in jenen Staaten geltenden Ordnung befähigt worden sind, können die Anerkennung des Titels und die Ermächtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde (einschließlich Zahnersatz), beschränkt auf den Bereich der Provinz Bozen, beantragen.
(2) Das Gesuch zur Erlangung der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Ermächtigung ist dem Gesundheitsministerium innerhalb der Verfallsfrist von 60 Tagen, von der Veröffentlichung dieses Gesetzes an, einzureichen.
(3) Die Ermächtigung wird mit Dekret des Gesundheitsministers erteilt.