(1) Die Vorschriften der Artikel 17, 18 und 19 des königlichen Gesetz-Dekretes Nr. 1285 vom 27. Mai 1929 werden auf die Zählungen, Untersuchungen und Erhebungen gemäß Artikel 13 ausgedehnt, wenn diese, je nachdem, mit Gesetz oder mit Dekret des Präsidenten der Region oder des Landeshauptmanns nach vorherigem Ausschußbeschluß ausgeschrieben werden.