(1) Unbeschadet der Befugnis des Staates, Zählungen aller Art und die übrigen allgemeinen oder besonderen statistischen Erhebungen durchzuführen, vereinbaren die Region Trentino-Südtirol und die Provinzen Trient und Bozen, wenn sie eigene Sonderzählungen, statistische Untersuchungen und Erhebungen auf Sachgebieten durchführen wollen, deren Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeit ihnen vom Sonderstatut zuerkannt ist, mit dem Zentralinstitut für Statistik die Art und Weise der Durchführung.3)