(1) Die Ausübung der staatlichen Verwaltungsbefugnisse betreffend die provinzialen Verzeichnisse der Güterbeförderungsunternehmer für Rechnung Dritter nach Artikel 4 und 6 des Gesetzes vom 6. Juni 1974, Nr. 298- einschließlich der Ernennung der Landeskommissionen gemäß dem nachstehenden Absatz - wird den Provinzen Trient und Bozen für ihr Gebiet übertragen.8)
(2) In den Provinzen Trient und Bozen besorgen die Landeskommissionen für dieses Berufsverzeichnis auch die Aufgaben der Regionalkommissionen; ihren Vorsitz führt der Landesrat für Transportwesen, der das Mitglied nach Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe c), des Gesetzes vom 6. Juni 1974, Nr. 298, ersetzt.
(3) In denselben Provinzen wird das Mitglied nach Absatz 1, Buchstabe b), der Kommission für die im Artikel 33 des Gesetzes vom 6. Juni 1974, Nr. 298, vorgesehenen Lizenzen durch einen vom Landesrat für Transportwesen namhaft gemachten Beamten des Assessorates für Transportwesen der gebietsmäßig zuständigen Provinz ersetzt. Die Bestimmung des Buchstaben f) desselben Artikels wird nicht angewandt.
(4) Der Bezug auf die Regionen nach Artikel 41, Absatz 7, des Gesetzes vom 6. Juni 1974, Nr. 298, wird durch den Bezug auf die gebietsmäßig zuständigen Provinzen ersetzt.
(4/bis) Die Ausübung der Befugnisse betreffend die Durchführung der Eignungsprüfung für den Zugang zum Beruf Personen- und Güterkraftverkehrsunternehmer im Bereich der nationalen und internationalen Transporte - einschließlich der Ernennung der Prüfungskommission für die Feststellung der Eignung und die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung - wird ebenfalls den autonomen Provinzen Trient und Bozen für das jeweilige Gebiet übertragen.9)