(1) Die von den Staatsbahnen verwalteten Nebenbahnen, die vom Minister für Transportwesen für nicht mehr der Ergänzung des Haupteisenbahnnetzes dienlich erklärt wurden, werden der Provinz abgetreten, in deren Gebiet sie verlaufen. Die unbeweglichen Sachen der Eisenbahntrasse Meran - Mals, deren Besitzer bereits die Südbahn Aktiengesellschaft ist, werden auf jeden Fall der autonomen Provinz Bozen übertragen, ausgenommen die Güter, die innerhalb 31. Oktober 2000 bereits zugunsten der Gesellschaft "Ferrovie dello Stato SpA" ins Grundbuch einverleibt wurden. Die Übertragung erfolgt im Sinne des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115 mit seinen späteren Änderungen und nach den dort enthaltenen Fristen.3)
(2) Die Landesbestimmungen auf dem Gebiet der Sicherheit der Eisenbahn-, Straßenbahn- und Oberleitungsbustransporte dürfen die technischen Vorschriften der staatlichen Regelung in keiner Weise berühren.4)
(2/bis) Die Provinzen können zur Ausübung der Verwaltungsaufgaben auf dem im Absatz 1 vorgesehenen Gebiet auf Grund eines eigenen Abkommens die zuständigen staatlichen Organe im Sinne des Artikels 10 in Anspruch nehmen.4)
(2/ter) Bis zum Inkrafttreten des im Absatz 2 genannten Landesgesetzes werden die Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Sicherheit weiterhin von den zuständigen staatlichen Organen wahrgenommen.4)
(3) Für die Ausübung der Befugnisse auf dem Gebiet der konzessionierten Eisenbahnlinien bleibt bis zum 31. Dezember 1988 der Staat zuständig.
(4) Demzufolge gehen weiterhin zu Lasten des Staates die im Gesetz vom 8. Juni 1978, Nr. 297, mit seinen späteren Änderungen vorgesehenen Ergänzungsmaßnahmen zur Abdeckung der Betriebsabgänge der Konzessionsträger für die Geschäftsjahre bis zu dem im Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt, auch wenn sie nach diesem Zeitpunkt verfügt werden; zu Lasten des Staates gehen weiterhin auch die im Artikel 10 desselben Gesetzes vorgesehenen Maßnahmen, soweit sie bis zum selben Zeitpunkt verfügt worden sind. Zu Lasten des Staates gehen zudem die im Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1986, Nr. 910vorgesehenen Maßnahmen für die Investitionen auf dem Eisenbahnsektor.5)
(5) Nach technischer und wirtschaftlicher Sanierung durch den Staat werden die derzeit auf dem Langensee, Comer See und Gardasee staatlich betriebenen Schiffahrtsdienste für den in ihre Zuständigkeit fallenden Teil der Provinz Trient abgetreten, die die entsprechenden Verwaltungsbefugnisse entweder im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Regionen oder durch eine gemeinsame Verwaltung auch in Form eines Verbandes ausüben wird.