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39) Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. April 1984, Nr. 4261)
Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut für Trentino-Südtirol über die Errichtung des Regionalen Verwaltungsgerichtes Trient und der Autonomen Sektion Bozen

1)
Kundgemacht im G.Bl. vom 8. August 1984, Nr. 217; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 8. Oktober 1985, Nr. 45, veröffentlicht.

Art. 1  delibera sentenza

(1) Das mit Artikel 90 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol - genehmigt mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 - errichtete Regionale Verwaltungsgericht (RVwG) hat seinen Sitz in Trient. Sein Sprengel umfaßt die Provinz Trient.

(2) Ihm sind sechs Richter zugewiesen, davon einer im Rang eines Präsidenten und fünf im Rang eines Rates des Regionalen Verwaltungsgerichtes.

(3) Davon werden zwei vom Landtag Trient aus den Personenkreisen nach Artikel 2 namhaft gemacht und auf Vorschlag des Ministerpräsidenten nach Beschluß des Ministerrates und aufgrund eines Gutachtens des Präsidialrates der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Dekret des Präsidenten der Republik ernannt. Sie bleiben neun Jahre im Amt und dürfen nicht neuerlich namhaft gemacht werden. Sie sind unversetzbar; für sie gilt Artikel 19 des Gesetzes vom 27. April 1982, Nr. 186, nicht. Für die Dauer ihres Amtes gelten für diese beiden Richter die Bestimmungen über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der regionalen Verwaltungsrichter.2)

(4) Das Gericht entscheidet in einem Kollegium, das sich aus dem Präsidenten und zwei Räten zusammensetzt, von denen einer den Räten im Sinne des Absatzes 3 zu entnehmen ist. Die Befugnisse des Präsidenten können nur von einem Berufsrichter ausgeübt werden.

(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Regionalen Verwaltungsgerichtes Trient wird die Zahl des in Tabelle A zum Gesetz vom 27. April 1982, Nr. 186, vorgesehenen Plans um drei Stellen eines Rates des Regionalen Verwaltungsgerichtes erhöht.

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2)
Absatz 3 wurde geändert durch Art. 1 des D.P.R. vom 17. Dezember 1987, Nr. 554.

Art. 2

(1) Die mit Artikel 90 des Statutes errichtete Autonome Sektion für die Provinz Bozen des Regionalen Verwaltungsgerichtes von Trentino-Südtirol (Verwaltungsgericht Bozen - VwG Bozen) hat ihren Sitz in Bozen. Der Sprengel des Verwaltungsgerichtes Bozen umfaßt die Provinz Bozen.

(2) Der Autonomen Sektion Bozen sind acht Richter im Rang eines Rates des Regionalen Verwaltungsgerichtes zugewiesen, von denen vier der italienischen und vier der deutschen Sprachgruppe angehören.3)

(3)Die Richter der Autonomen Sektion werden zur Hälfte auf Vorschlag des Ministerpräsidenten nach Beschluss des Ministerrats aufgrund einer Stellungnahme des Präsidialrats der Verwaltungsgerichtsbarkeit und, hinsichtlich der der deutschen Sprachgruppe angehörenden Richter, mit Zustimmung des Südtiroler Landtags mit Dekret des Präsidenten der Republik ernannt; die andere Hälfte wird vom Südtiroler Landtag nach Durchführung eines spezifischen Auswahlverfahrens mit Dekret des Präsidenten der Republik ernannt. Sie müssen einer der nachstehenden Berufsgruppen angehören:

  1. Universitätsprofessoren der ersten Ebene für Rechtswissenschaften, die seit mindestens 10 Jahren eine Planstelle innehaben;
  2. Richter aller gerichtlichen Ebenen, die mindestens die zweite Bewertung der Fachkompetenz oder eine gleichgestellte Qualifikation erlangt haben;
  3. Rechtsanwälte und Staatsanwälte der zweiten Besoldungsklasse;
  4. Rechtsanwälte, die den Beruf tatsächlich ausgeübt haben und für mindestens zehn Jahre im Berufsverzeichnis der Rechtsanwälte eingetragen waren, auch wenn sie nicht mehr eingetragen sind; im Falle der Ernennung zum Rat werden auf dieselben die Vorsorgebestimmungen laut Art. 22 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. September 1980, Nr. 576 ausgedehnt;
  5. Bedienstete, die einen Hochschulabschluss in Rechtswissenschaften besitzen, durch öffentliche Wettbewerbe eingestellt wurden, den Stellenplänen des Verwaltungsapparats des Staates, der Region Trentino-Südtirol, der Autonomen Provinz Bozen, der Autonomen Provinz Trient, der Gemeinden oder anderer öffentlichen Lokalkörperschaften der Provinzen angehören, mindestens im Rang einer Führungskraft oder in einem gleichgestellten Rang eingestuft sind und ein effektives Dienstalter von mindestens 10 Jahren in diesem Rang erreicht haben. 4)
3)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 1 des Gv. D. vom 20. April 1999, Nr. 161.
4)
Die Absätze 3, 4 und 5 des Art. 2 wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.D. vom 29. Dezember 2017, Nr. 236. Siehe auch die Übergangsbestimmungen des Art. 2  Absatz 1 des L.D. vom 29. Dezember 2017, Nr. 236.

Art. 3  delibera sentenza

(1) Das Regionale Verwaltungsgericht Trient entscheidet über die Rekurse gegen Akte und Verfügungen:

  1. der Organe der öffentlichen Verwaltung, die ihren Sitz in der Provinz Trient haben, mit Ausnahme jener Akte und Verfügungen, deren Wirksamkeit auf das Gebiet der Provinz Bozen beschränkt ist,
  2. der Organe der öffentlichen Verwaltung, die ihren Sitz außerhalb der Provinz Trient haben, deren Wirksamkeit auf das Gebiet dieser Provinz beschränkt ist.

(2) Das Verwaltungsgericht Bozen entscheidet außer in den Angelegenheiten, die kraft Statut in seine unabdingbare Zuständigkeit fallen, auch über die Rekurse gegen Akte und Verfügungen;

  1. der Organe der öffentlichen Verwaltung, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben, mit Ausnahme jener Akte und Verfügungen, deren Wirksamkeit auf das Gebiet der Provinz Trient beschränkt ist,
  2. der Organe der öffentlichen Verwaltung, die ihren Sitz außerhalb der Provinz Bozen haben, deren Wirksamkeit auf das Gebiet dieser Provinz beschränkt ist.

(3) Bei Kompetenzkonflikten zwischen dem Regionalen Verwaltungsgericht Trient und dem Verwaltungsgericht Bozen entscheidet der Staatsrat.

(4) Unbeschadet der im letzten Absatz des Artikels 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1971, Nr. 1034. vorgesehenen Zuständigkeit wird für die Akte, deren Wirksamkeit sich auf das gesamte Gebiet der Region Trentino-Südtirol erstreckt, die Zuständigkeit des Regionalen Verwaltungsgerichtes Trient bzw. des Verwaltungsgerichtes Bozen danach bestimmt, ob sich der Akt oder die Verfügung überwiegend im Gebiet der einen oder der anderen Provinz auswirkt.

(5) Der Rekurs gegen Akte oder Verfügungen, deren Wirksamkeit sich auf das gesamte Gebiet der Region erstreckt, muß den Präsidenten der Landesausschüsse von Trient und Bozen zugestellt werden; diese können ebenso wie die anderen Personen, denen der Rekurs zugestellt wird, und wie jeder andere Intervenient die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes unter Berufung auf den Grundsatz der überwiegenden Wirksamkeit des Aktes einwenden.

(6) Der mit dem Rekurs befaßte Präsident des Regionalen Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtes Bozen entscheidet über den allfälligen Antrag auf Aussetzung der angefochtenen Verfügung und setzt das Verfahren aus, wobei er die Parteien davon benachrichtigt und die Akte unverzüglich dem Staatsrat übermittelt, der innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der Akte zu entscheiden hat.

(7) Die Parteien können binnen zehn Tagen nach Erhalt der Mitteilung Schriftsätze vorlegen.

(8) Die Entscheidung des Staatsrates und die entsprechenden Akte werden binnen zehn Tagen nach ihrem Ergehen dem Sekretariat des für zuständig erklärten Gerichtes übermittelt, welches die Parteien benachrichtigt, die sich in den Streit eingelassen haben.

(9) Das Sekretariat des Staatsrates gibt die erfolgte Übermittlung der Akte dem Gericht, das die Aussetzung des Verfahrens verfügt hatte, bekannt, wenn dieses Gericht nicht für zuständig erklärt wurde, über den Rekurs in der Sache zu entscheiden.

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Art. 4

(1)Von den vier auf Vorschlag des Präsidenten des Ministerrates und aufgrund eines Gutachtens des Präsidialrates der Verwaltungsgerichtsbarkeit ernannten Richtern der Autonomen Sektion Bozen müssen zwei der italienischen und zwei der deutschen Sprachgruppe angehören.

(2)  Von den vier vom Südtiroler Landtag und mit Dekret des Präsidenten der Republik nach Durchführung eines diesbezüglichen Auswahlverfahrens ernannten Richtern müssen zwei der deutschen und zwei der italienischen Sprachgruppe angehören. Das Auswahlverfahren wird von einer Kommission vorgenommen, die sich aus einem der Staatsräte laut Art. 14, der vom Präsidialrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit ernannt wird, aus einem vom Präsidenten der Autonomen Sektion Bozen ernannten Verwaltungsrichter, aus einem vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Bozen ernannten Anwalt, der den Beruf tatsächlich ausgeübt hat und seit mindestens zehn Jahren im Berufsverzeichnis der Rechtsanwälte eingetragen ist, sowie aus einem vom Landtag ernannten, seit mindestens zehn Jahren planmäßigen Universitätsprofessor der ersten Ebene für Rechtswissenschaften zusammen. Die Mitglieder der Kommission müssen über eine hervorragende Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache verfügen. Die Kommission, deren Vorsitz das Mitglied des Staatsrates führt, ist beim Landtag angesiedelt. Nach Erhalt der Lebensläufe der einer der Kategorien laut Art. 2 angehörenden Bewerber fasst die Kommission aufgrund einer vergleichenden Bewertung der Lebensläufe, der beruflichen Qualifikationen, des Umfangs der ausgeübten Tätigkeit, der Entsprechung hinsichtlich der Anforderungen des Aufgabenprofils sowie aufgrund der Ergebnisse eines Bewertungsgesprächs betreffend Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht, Zivilrecht und Zivilprozessrecht ein in alphabetischer Reihenfolge geordnetes Verzeichnis der geeigneten Bewerber ab. Der Landtag wählt aus dem von der Kommission abgefassten Verzeichnis die zu ernennenden Bewerber aus und ernennt sie auf gleichlautenden Vorschlag der Mehrheit der Landtagsabgeordneten der entsprechenden Sprachgruppen zum Richter.

(3)  Die Richter der Autonomen Sektion Bozen werden in einen Sonderstellenplan für Berufsrichter mit acht Stellen eingestuft, welcher der dem Gesetz vom 27. April 1982, Nr. 186 beiliegenden Tabelle A hinzugefügt wird und die Bezeichnung ‚Sonderstellenplan der Richter des Verwaltungsgerichtes Bozen‘ erhält. 5)

5)
Art. 4 wurde zuerst durch Art. 2 des Gv. D. vom 20. April 1999, Nr. 161, und später durch Art. 1 Absatz 1 des Gv. D. vom 19. Mai 2017, Nr. 77. so ersetzt. Siehe auch die Finanzbestimmungen im Sinne von Art. 4 und die Übergangsbestimmungen im Sinne von Art. 5 des Gv. D. vom 19. Mai 2017, Nr. 77.

Art. 5

(1) Voraussetzung für die Ernennung der Richter des Verwaltungsgerichtes Bozen ist die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache, die gemäß den Bestimmungen des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, und der nachfolgenden Änderungen festgestellt wird. Eine weitere Voraussetzung für die Ernennung ist ein Alter von mindestens 40 und höchstens 60 Jahren. 6)

(2) Die Richter des Verwaltungsgerichtes Bozen dürfen an keinen anderen Gerichtssitz versetzt werden. Auf sie finden die Bestimmungen des Artikels 19 des Gesetzes vom 27. April 1982, Nr. 186, keine Anwendung.

(3) Soweit der vorausgehende Absatz nicht anderes bestimmt, kommen auf die genannten Richter die Bestimmungen über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der regionalen Verwaltungsrichter zur Anwendung; die allfälligen Entscheidungen über die Absetzung, die vorläufige Amtsenthebung oder die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand werden hinsichtlich der vom Südtiroler Landtag vorgeschlagenen Richter nach vorherigem Einvernehmen mit dem Landtag getroffen.

(4)7)

6)
Art. 5 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 3 des Gv. D. vom 20. April 1999, Nr. 161, und später durch Art. 2 Absatz 1 des Gv. D. vom 19. Mai 2017, Nr. 77, so geändert. Siehe auch die Übergangsbestimmungen im Sinne von Art. 5 des Gv. D. vom 19. Mai 2017, Nr. 77.
7)
Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 3 Absatz 2 des D.P.R. vom 17. Dezember 1987, Nr. 554, und später aufgehoben durch Art. 10 des Gv. D. vom 20. April 1999, Nr. 161.

Art. 6

(1)Der Präsident der Autonomen Sektion Bozen wird gemäß Art. 91 des Statutes mit Dekret des Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Präsidenten des Ministerrates aus dem Kreis der der Autonomen Sektion angehörenden Richter ernannt; dabei wechseln einander ein Mitglied italienischer Muttersprache und ein Mitglied deutscher Muttersprache, die jeweils von den Richtern der Autonomen Sektion namhaft gemacht werden, alle zwei Jahre ab. 8)

(2) Bei Verhinderung wird der Präsident des Verwaltungsgerichtes Bozen durch das derselben Sprachgruppe angehörende älteste Mitglied vertreten; dies gilt auch, wenn die Stelle unbesetzt ist.

(3) Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Bozen nimmt die in den geltenden Bestimmungen für die Präsidenten der Regionalen Verwaltungsgerichte vorgesehenen Befugnisse und Geschäfte wahr.

8)
Art. 6 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 4 des Gv. D. vom 20. April 1999, Nr. 161, und später durch Art. 3 Absatz 1 des Gv. D. vom 19. Mai 2017, Nr. 77, so ersetzt.

Art. 7

(1) Das Verwaltungsgericht Bozen entscheidet unter Mitwirkung von vier Mitgliedern, die je zur Hälfte der italienischen und der deutschen Sprachgruppe angehören.

(2) Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Bozen werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Kollegiums getroffen, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten den Ausschlag gibt. Dies gilt gemäß Artikel 91 letzter Absatz des Statutes nicht für die Verfahren bei Rekursen, die gemäß Artikel 92 des Statutes von Regionalratsabgeordneten, Landtagsabgeordneten oder Gemeinderatsmitgliedern gegen Verwaltungsmaßnahmen wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit zwischen den Sprachgruppen eingebracht werden sowie für Verfahren über die Genehmigung der regionalen und provinzialen Haushaltsvoranschläge nach Artikel 84 des Statutes.

(3) Auf den in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Bozen fallenden Sachgebieten findet der außerordentliche Rekurs an den Präsidenten der Republik nicht statt.

Art. 8

(1) Über das Verfahren nach Artikel 84 des Statutes entscheidet das Verwaltungsgericht Bozen durch Schiedsspruch, der keiner Anfechtung unterliegt.

Art. 9

(1) Über Rekurse, die gemäß Artikel 92 des Statutes gegen Maßnahmen wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit zwischen den Sprachgruppen eingebracht werden, entscheidet das Verwaltungsgericht Bozen ohne Anwendung der Regelung über die entscheidende Stimme des Präsidenten gemäß Artikel 91 letzter Absatz des Statutes. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Kommt keine Mehrheit der Stimmen zustande, so wird dies in der Entscheidung des Gerichtes festgehalten. Der Rekurs gilt dann als zurückgewiesen.

(2) Gemäß Artikel 92 des Statutes kann der Rekurs von einem Regionalratsabgeordneten, Landtagsabgeordneten oder Gemeinderatsmitglied eingebracht werden, wenn die Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit zwischen den Sprachgruppen vorher von der Mehrheit der Abgeordneten oder Gemeinderatsmitglieder der Sprachgruppe, die sich verletzt fühlt, anerkannt wurde. Mit dem Rekurs muß das mit der eigenhändigen Unterschrift der Abgeordneten oder Gemeinderatsmitglieder versehene Schriftstück hinterlegt werden, aus dem die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Sprachgruppe zu ersehen ist.

(3) Eine Mitteilung über die erfolgte Einbringung des Rekurses des Regionalratsabgeordneten, Landtagsabgeordneten oder Gemeinderatsmitgliedes muß im nächsten Amtsblatt der Region veröffentlicht werden.

(4) Der Bürger, der sich unmittelbar durch eine gemäß dem ersten Absatz bereits angefochtene Maßnahme verletzt fühlt und dem die Maßnahme nicht unmittelbar bekanntgegeben worden ist, kann binnen sechzig Tagen nach der Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt der Region Rekurs einbringen oder sich durch Unterschrift dem Rekurs des Abgeordneten oder Gemeinderatsmitgliedes anschließen und die Rechtswidrigkeit der Maßnahme geltend machen. In diesem Fall kommen die in Artikel 7 vorgesehenen Bestimmungen zur Anwendung.

(5) Wenn gegen dieselbe Maßnahme außer dem gemäß Artikel 92 des Statutes eingebrachten Rekurs des Abgeordneten oder Gemeinderatsmitgliedes vom betroffenen Bürger Rekurs eingebracht wird, so entscheidet das Verwaltungsgericht Bozen zuerst über den vom Bürger eingebrachten Rekurs, ohne die beiden Rekurse verfahrensmäßig zu verbinden.

(6) Über Rekurse, die gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 6. Jänner 1978, Nr. 58, eingebracht werden, entscheidet das Verwaltungsgericht Bozen durch Schiedsspruch, der keiner Anfechtung unterliegt.

Art. 10

(1) Die in Artikel 9 vorgesehene Rekurse fallen in die unabdingbare Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Bozen.

(2) Findet der Präsident des Verwaltungsgerichtes Bozen, daß die Entscheidung über die gemäß Artikel 92 des Statutes eingebrachten Rekurse für die, beim Regionalen Verwaltungsgericht Trient anhängigen Beschwerden von Bedeutung sein könnte, so übermittelt er eine Ausfertigung der Rekurse dem Sekretariat dieses Gerichtes.

(3) Das Regionale Verwaltungsgericht Trient setzt mit Beschluß das laufende Verfahren aus, wenn es die Entscheidung über den gemäß Artikel 92 eingebrachten Rekurs für den bei ihm anhängigen Rekurs als präjudiziell erachtet.

(4) Die Aussetzung des Verfahrens wird durch das Sekretariat des Verwaltungsgerichtes Bozen mitgeteilt, das dem Sekretariat des Regionalen Verwaltungsgerichtes Trient das Urteil übermittelt, mit dem es über den präjudiziellen Rekurs entscheidet.

(5) Die Entscheidung über den gemäß Artikel 92 eingebrachten Rekurs wird durch eingeschriebenen Brief den Parteien mitgeteilt, die sich in das ausgesetzte Verfahren eingelassen haben. Binnen sechs Monaten nach Empfangnahme der Mitteilung kann das Verfahren nach Maßgabe des Gesetzes vom 6. Dezember 1971, Nr. 1034, in der geltenden Fassung wieder aufgenommen werden.

Art. 11

(1) Das Regionale Verwaltungsgericht Trient und das Verwaltungsgericht Bozen nehmen ihre Tätigkeit binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Dekretes an dem mit Dekret des Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Ministerpräsidenten festgesetzten Tag auf; das Dekret ist spätestens 15 Tage vor diesem Tag im Gesetzblatt der Republik zu veröffentlichen.

Art. 12

(1) Beim Regionalen Verwaltungsgericht Trient und beim Verwaltungsgericht Bozen wird gemäß Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Dezember 1971, Nr. 1034, in der geltenden Fassung je ein Sekretariat errichtet, das von je einem Generalsekretär geleitet wird.

(2) Die Stelle des Generalsekretärs kann von einem den Stellenplänen des Staates, der Region oder einer der beiden autonomen Provinzen angehörenden Bediensteten im Rang eines leitenden Beamten besetzt werden. Die Ernennung wird vom zuständigen Regierungskommissär auf Vorschlag des Präsidenten des Regionalen Verwaltungsgerichtes im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Staatsrates verfügt. 9)

(3) Für das Personal des Sekretariats des Regionalen Verwaltungsgerichtes Trient wird die Zahl der in den Tabellen zum Gesetz vom 27. April 1982, Nr. 186, vorgesehenen Planstellen um die in der beigelegten Tabelle A vorgesehenen Planstellen erhöht, in der die Stellen des Sekretariats des Verwaltungsgerichtes Trient festgesetzt werden.

(4) Für das Personal des Sekretariats des Verwaltungsgerichtes Bozen nach dem ersten Absatz wird der Stellenplan gemäß den in der beigelegten Tabelle B festgesetzten Planstellen im Sinne des Artikels 89 des Statutes und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen eingerichtet.

(5) Die Maßnahmen betreffend das Personal, das dem im Sinne des Absatzes 4 eingerichteten Stellenplan angehört, werden vom Regierungskommissär für die Provinz Bozen erlassen und unterliegen der Kontrolle seitens des Rechnungsamts des Staates für die Provinz Bozen.

(6) Die Änderungen der Tabelle B betreffend die Planstellen des Personals des Sekretariats der Autonomen Sektion Bozen werden nach den im Artikel 107 des Autonomiestatutes vorgesehenen Verfahren in Abweichung vom gesetzesvertretenden Dekret vom 11. Juli 1996, Nr. 445 durchgeführt.10)

9)
Siehe auch Art. 1 Absatz 2 des Gv. D. vom 19. Mai 2011, Nr. 92.
10)
Art. 12 wurde geändert durch Art. 5 des Gv. D. vom 20. April 1999, Nr. 161.

Art. 13

(1) Alle Rekurse, die in die Zuständigkeit des Regionalen Verwaltungsgerichtes Trient und des Verwaltungsgerichtes Bozen fallen und beim Sekretariat des Staatsrates in seiner Eigenschaft als Rechtsprechungsorgan eingebracht werden und anhängig sind, und für die noch kein Antrag auf Anberaumung eines Verhandlungstermins gestellt ist, werden von Amts wegen je nach Zuständigkeit dem Sekretariat des Regionalen Verwaltungsgerichtes Trient oder des Verwaltungsgerichtes Bozen zugeleitet. Die Zuleitung hat binnen 60 Tagen, nachdem die Sekretariate ihre Tätigkeit aufgenommen haben, zu erfolgen.

(2) Die Sekretariate benachrichtigen die Parteien über das Einlangen der Akten.

(3) Die daran interessierten Parteien müssen innerhalb einer Verfallsfrist von 60 Tagen nach Empfangnahme der Mitteilung des Sekretariats beim Präsidenten des Regionalen Verwaltungsgerichtes Trient bzw. beim Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Bozen die Anberaumung eines Verhandlungstermins beantragen.

(4) Die vor der Aufnahme der Tätigkeit des Regionalen Verwaltungsgerichtes Trient und des Verwaltungsgerichtes Bozen zugestellten Rekurse müssen, auch wenn sie an den Staatsrat gerichtet und zu diesem Zeitpunkt beim Sekretariat des Staatsrates noch nicht hinterlegt worden sind, je nach Zuständigkeit beim Sekretariat des Regionalen Verwaltungsgerichtes Trient oder des Verwaltungsgerichtes Bozen hinterlegt werden.

Art. 14

(1) Für die Anwendung des Artikels 93 des Statutes werden zwei der deutschen Sprachgruppe der Provinz Bozen angehörende Staatsräte ernannt, die aus den Kategorien nach Artikel 19 Ziffer 2 des Gesetzes vom 27. April 1982, Nr. 186, und nach Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes ausgewählt werden.

(2) Die Ernennung wird mit Dekret des Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Ministerpräsidenten nach Beschluß des Ministerrates mit Zustimmung des Südtiroler Landtages verfügt. Zur Ernennung ist außerdem die Stellungnahme des Präsidialrates der Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlich.

(3) Voraussetzung für die Ernennung ist die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache, die gemäß den Bestimmungen des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 festgestellt wird. Aufgrund des Zweisprachigkeitsnachweises wird die Bestimmung laut Gesetz vom 13. August 1980, Nr. 454mit seinen späteren Änderungen betreffend die Zuerkennung der Sonderzulage für Zweisprachigkeit auf die obengenannten Mitglieder des Staatsrates angewandt.

(4) Die Zuweisung der genannten Ratsmitglieder an die beratenden und rechtsprechenden Sektionen des Staatsrates wird zu Beginn eines jeden Jahres mit dem im Artikel 12 Absatz 1 des Einheitstextes vom 26. Juni 1924, Nr. 1054 vorgesehenen Dekret verfügt.

(5) Eines der im Sinne des Artikels 93 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 ernannten Staatsratsmitglieder der deutschen Sprachgruppe der Provinz Bozen muß dem Kollegium der im Artikel 17 Absatz 28 des Gesetzes vom 15. Mai 1997, Nr. 127erwähnten Sektion angehören, wenn diese über Angelegenheiten betreffend die Provinz Bozen zu befinden hat. Die Bestimmungen des Artikels 43 Absatz 2 des kgl. Dekretes vom 26. Juni 1924, Nr. 1054 bleiben unberührt.

(6) Die Rekurse gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Bozen werden den Abteilungen des Staatsrates zugeteilt, denen die genannten Staatsräte angehören. Dem über die genannten Rekurse entscheidenden Kollegium muß mindestens einer von ihnen angehören.

(7) Auf die genannten deutschsprachigen Mitglieder des Staatsrates findet, wenn sie im Land Südtirol ansässig sind, die Bestimmung des Artikels 26 des Gesetzes vom 27. April 1982, Nr. 186, keine Anwendung.

(8) Für die Staatsräte nach diesem Artikel wird die Zahl der Planstellen des Stellenplanes der Staatsräte nach der dem Gesetz vom 27. April 1982, Nr. 186, beigelegten Tabelle A um zwei erhöht.11)

11)
Art. 14 wurde geändert durch Art. 6 des Gv. D. vom 20. April 1999, Nr. 161.

Art. 15

(1) Zur Aufnahme der Tätigkeit der Sekretariate des Regionalen Verwaltungsgerichtes Trient und des Verwaltungsgerichtes Bozen verfügen der Regierungskommissär für die Provinz Trient und der Regierungskommissär für die Provinz Bozen jeweils für ihre Zuständigkeitsbereiche die vorläufige Besetzung der Stellen für die Dauer von höchstens vier Jahren, wobei das Personal aus dem Kreis der planmäßigen Bediensteten des Staates, der Region, einer der autonomen Provinzen und der Gemeinden der betroffenen Provinzen ausgewählt wird. Die Verfügung ergeht im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Region für die Bediensteten der Region, mit den Präsidenten der beiden autonomen Provinzen für die Bediensteten der entsprechenden Provinzen und mit den Bürgermeistern der Gemeinden für die Bediensteten der einzelnen Gemeinden.12)

(2) Auf das Personal des Sekretariats des Verwaltungsgerichtes Bozen findet das Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in der geltenden Fassung Anwendung.

(3)13)

12)
Siehe Art. 8 des Gv. D. vom 20. April 1999, Nr. 161:

Art. 8

(1) Das am Tag des Inkrafttretens dieses Dekrets bei den Sekretariaten des Regionalen Verwaltungsgerichts in Bozen und Trient abgeordnete Verwaltungspersonal wird in den Grenzen der Planstellen, die in den dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. April 1984, Nr. 426 beiliegenden Tabellen A und B angegebenen sind, in die Funktionsränge eingestuft, die den in den Herkunftskörperschaften geltenden Funktionsrängen entsprechen, und zwar unter Berücksichtigung der erforderlichen und der vorhandenen Abschlußzeugnisse, der Funktionsebene und der für das jeweilige Berufsbild vorgesehenen Aufgaben. Die Einstufung ist ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Dekrets wirksam.

(2) Die Einstufung gemäß Absatz 1 wird für die Bediensteten nicht vorgenommen, die innerhalb 30 Tagen ab Inkrafttreten dieses Dekrets den Widerruf der Abordnung beantragen. Diese Bediensteten bleiben jedenfalls bis zum Abschluß der Mobilitätsverfahren bzw. der Wettbewerbe zur Besetzung der freien Planstellen in der Stellung einer Abordnung.

(3) Das Personal gemäß Absatz 1 wird in die Stellenpläne des Regionalen Verwaltungsgerichts unter Beibehaltung des erreichten Dienstalters und der bezogenen Besoldung, falls diese höher als die für den neuen Funktionsrang vorgesehene Besoldung ist, und zwar mit Zuerkennung einer persönlichen Zulage über den Differenzbetrag, der mit den zukünftigen Gehaltserhöhungen verrechnet wird.

(4) Die Einstufung des Personals im Sinne dieses Artikels wird für die Ämter des Regionalen Verwaltungsgerichts in Bozen vom Regierungskommissär Bozen verfügt. Für die Ämter mit Sitz in Trient wird die Einstufung vom Generalsekretär des Staatsrates verfügt, der dem Regierungskommissär Trient die damit verbundenen Obliegenheiten übertragen kann.

13)
Art. 15 Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 7 des Gv. D. vom 20. April 1999, Nr. 161, und später aufgehoben durch Art. 1 Absatz 3 des Gv. D. vom 19. Mai 2011, Nr. 92.

Art. 16

(1) Für die Tätigkeit des Regionalen Verwaltungsgerichtes Trient und des Verwaltungsgerichtes Bozen sowie für die Durchführung der Verfahren vor den genannten Gerichten finden, unbeschadet der Bestimmungen der vorstehenden Artikel, die Gesetze vom 6. Dezember 1971, Nr. 1034, und vom 27. April 1982, Nr. 186, Anwendung.

Art. 17

(1) Die aus der Vollziehung dieses Dekretes erwachsenden Ausgaben werden aus den normalen Ansätzen des Ausgabenvoranschlages der Ausgaben des Ministerratspräsidiums gedeckt.

(2) Solange mit Dekret des Ministerpräsidenten nicht anders bestimmt wird, trägt die Ausgaben für die Tätigkeit des Regionalen Verwaltungsgerichtes Trient und des Verwaltungsgerichtes Bozen einschließlich jener für das den Stellenplänen der Region, der Provinz und der Gemeinden angehörende Sekretariatspersonal sowie die Ausgaben für die Räumlichkeiten, deren Einrichtung und Instandhaltung der Staat. Abweichend von Artikel 53 des Gesetzes vom 27. April 1982, Nr. 186, werden die bezeichneten Kosten von den Regierungskommissaren für die Provinz Trient und für die Provinz Bozen aus den ihnen vom Ministerratspräsidium im Kreditweg gebildeten Fonds bestritten.

Art. 18

(1) Mit den Bestimmungen dieses Dekretes unvereinbare Bestimmungen sind aufgehoben.

Art. 19

(1) Das Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Statutes in Verbindung mit dem Artikel 8 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 11614) , wird durch besondere Durchführungsbestimmung geregelt.

Art. 19/bis

(1) Auf die Richter der Autonomen Sektion Bozen nach Artikel 2 dieses Dekretes sowie auf die Staatsräte nach Artikel 14 desselben Dekretes werden die für die Zivilbediensteten des Staates festgelegten Bestimmungen über die Zusammenlegung und die Ablösung der Versicherungszeiten sowie über die Berechnung der Dienstzeiten angewandt.

(2) Auf die aus der Berufsgruppe nach Artikel 2 Buchstabe d) ausgewählten Räte wird die Bestimmung des vorstehenden Absatzes angewandt, sofern sie von den Möglichkeiten nach Artikel 22 des Gesetzes vom 20. September 1980, Nr. 576, nicht Gebrauch gemacht haben. 15)

(3) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze werden auch auf die Räte nach Artikel 1, Absatz 3, dieses Dekretes angewandt.16)

15)
Art. 19/bis Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 3 Absazt 1 des L.D. vom 29. Dezember 2017, Nr. 236.
16)
Art. 19/bis wurde angefügt durch Art. 5 des D.P.R. vom 17. Dezember 1987, Nr. 554.

Art. 19/ter

(1) Ab dem 1. Tag des dritten Monats nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Dekretes werden der Autonomen Provinz Trient mit Bezug auf deren Gebiet die Befugnisse betreffend die Verwaltungs- und Organisationstätigkeit zur Unterstützung des Regionalen Verwaltungsgerichts Trient übertragen. Diese Befugnisse umfassen die Tätigkeit, für die das Verwaltungspersonal, einschließlich des Generalsekretärs, vorgenannten Gerichtes zuständig ist, sowie die Verwaltung der beweglichen und unbeweglichen Güter, die für den Betrieb des Verwaltungsgerichts notwendig sind, ausgenommen die Kosten für das Gerichtspersonal.

(2) Dem Verwaltungspersonal laut diesem Artikel obliegen die Aufgaben, die laut den staatlichen Bestimmungen dem Staatspersonal der regionalen Verwaltungsgerichte zugewiesen sind, das die entsprechenden Ränge bekleidet; unbeschadet bleibt dessen funktionelle Abhängigkeit vom Gerichtspersonal. Der Generalsekretär wird vom Landesausschuss nach Einvernehmen mit dem Präsidenten des Gerichtes laut Abs. 1 aus den Reihen des Personals im Rang eines leitenden Beamten ernannt.

(3) Das aus jedwedem Titel bei den Sekretariaten des Gerichtes Dienst leistende Personal kann innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Dekretes beantragen, mit Wirkung vom Datum laut Abs. 1 in den Stellenplan der Autonomen Provinz Trient eingestuft zu werden, vorbehaltlich der Zustimmung der Herkunftsverwaltung. Die Einstufung erfolgt auf der Grundlage der Gleichstellungstabelle gemäß der Anlage A zu diesem Dekret. Dem in den Stellenplänen der Provinz eingestuften Personal wird die in den geltenden Kollektivverträgen vorgesehene Besoldung zuerkannt; die Differenz zwischen der bei der Herkunftskörperschaft bezogenen und der aufgrund der Einstufung in den Stellenplan der Provinz zuerkannten Besoldung wird als persönliche Zulage verrechnet. Bis zum Erlass einer anderslautenden Bestimmung des Landeskollektivvertrags wird dem Personal des Regionalen Verwaltungsgerichts weiterhin die Verwaltungszulage nach den Modalitäten und in den Beträgen entrichtet, die für die Bediensteten des Verwaltungsgerichtes vorgesehen sind.

(4) Das Personal laut Abs. 3, das nicht beantragt, in die Stellenpläne der Provinz eingestuft zu werden, kehrt - falls es in der Stellung einer Abordnung im Dienst steht - innerhalb von 60 Tagen zur Herkunftsverwaltung zurück. Wenn es sich um Staatsbedienstete handelt, werden diese auf einen innerhalb der im Abs. 3 vorgesehenen Frist einzureichenden Antrag auch außerplanmäßig dem Regierungskommissariat der Provinz Trient zugeteilt. Dem im Stellenplan der Autonomen Provinz Trient eingestuften Personal, das zum Zeitpunkt der Übertragung laut Abs.1 bereits beim Staat bedienstet ist, wird die Möglichkeit gewährleistet, zu den vorherigen Herkunftsverwaltungen zurückzukehren, sofern genannte Übertragung widerrufen wird.

(5) Außer dem Generalsekretär sichert die Provinz dem Regionalen Verwaltungsgericht Trient im Einvernehmen mit dem Gerichtspräsidenten die Zuweisung von Personal in der Höchstgrenze von drei Verwaltungsbediensteten für jeden zugeteilten Richter zu.

(6) Die der Provinz Trient im Sinne des Art. 16 des Sonderstatuts für die Ausübung der übertragenen Funktionen laut diesem Artikel zustehenden Beträge werden in einem besonderen Einvernehmen zwischen Staat und Autonomer Provinz - auch bezogen auf mehrere Jahre – bestimmt, wobei die jährlichen Durchschnittsausgaben zu berücksichtigen sind, die der Staat für die selben Aufgaben im vorhergehenden Dreijahreszeitraum bestritten hat

(7) Für die Zwecke der Ausübung der übertragenen Befugnisse laut diesem Artikel wendet die Autonome Provinz Trient - unbeschadet der Bestimmung laut Abs. 2 - die Landesbestimmungen auf dem Sachgebiet des Personals, der Buchhaltung und der Vertragstätigkeit an, wobei sie sich der zuständigen Landesstellen bedient.17)

17)
Art. 19/ter wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des Gv. D. vom 19. Mai 2011, Nr. 92.

Art. 19/quater  

(1) Der Autonomen Provinz Bozen werden für ihr Gebiet die Befugnisse betreffend die Verwaltungs- und Organisationstätigkeit zur Unterstützung des Regionalen Verwaltungsgerichts – Autonome Sektion Bozen übertragen. Diese Befugnisse umfassen die Tätigkeit, für die das Verwaltungspersonal, einschließlich des Generalsekretärs, vorgenannten Gerichts zuständig ist, sowie die Verwaltung der beweglichen und unbeweglichen Güter, die für den Betrieb des Verwaltungsgerichts – Autonome Sektion Bozen notwendig sind, ausgenommen die Kosten für das Richterpersonal.

(2) Dem Verwaltungspersonal laut diesem Artikel obliegen die Aufgaben, die gemäß den staatlichen Bestimmungen dem staatlichen Personal der regionalen Verwaltungsgerichte zugewiesensind, das die entsprechenden Funktionsränge bekleidet; unbeschadet bleibt dessen funktionelle Abhängigkeit vom Richterpersonal. Der Generalsekretär wird von der Landesregierung nach Einvernehmen mit dem Präsidenten des Gerichts laut Abs. 1 aus den Reihen des Personals im Führungsrang oder des Personals mit Führungsaufgaben ernannt.

(3) Das aus jedwedem Titel bei den Sekretariaten des Gerichts laut Abs. 1 Dienst leistende Personal kann innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Dekretes beantragen, vorbehaltlich der Zustimmung der Herkunftsverwaltung in den Stellenplan oder in einen spezifischen Stellenplan der Autonomen Provinz Bozen eingestuft zu werden. Zum Zeitpunkt der Einstufung werden die mit Art. 9 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 20. April 1999, Nr. 161 genehmigten Planstellen des Verwaltungsgerichts Bozen – Verwaltungspersonal – örtlicher Stellenplan entsprechend reduziert. Die Einstufung erfolgt aufgrund der Gleichstellungstabelle gemäß Anlage A 18)  zu diesem Dekret. Dem in den Stellenplänen der Provinz eingestuften Personal wird die in den geltenden Kollektivverträgen vorgesehene Besoldung zuerkannt; die Differenz zwischen der bei der Herkunftskörperschaft bezogenen und der aufgrund der Einstufung in den Stellenplan der Provinz zuerkannten Besoldung wird als persönliche Zulage verrechnet. Der in den vorhergehenden Planstellen geleistete Dienst wird für sämtliche Wirkungen angerechnet. Bei der Zusammenrechnung der Dienstzeiten für Renten- und Vorsorgezwecke werden die geltenden einschlägigen Bestimmungen angewandt. Bis zum Erlass einer anderslautenden Bestimmung des Landeskollektivvertrags wird dem Personal des Gerichts laut Abs. 1 weiterhin die Verwaltungszulage nach den Modalitäten und in den Beträgen entrichtet, die für die Bediensteten der regionalen Verwaltungsgerichte vorgesehen sind.

(4) Das Personal laut Abs. 3, das nicht beantragt, in den Stellenplan oder in einen spezifischen Stellenplan der Provinz eingestuft zu werden, kehrt – wenn es sich um abgeordnetes Personal handelt – binnen 60 Tagen zur Herkunftsverwaltung zurück bzw. wird – wenn es sich um staatliches Personal handelt – auf innerhalb der Frist laut Abs. 3 einzureichenden Antrag auch außerplanmäßig dem Regierungskommissariat der Provinz Bozen zugeteilt. Mit der Versetzung des betroffenen Personals außerhalb des Stellenplans wird für die gesamte Dauer der Versetzung im Stellenplan der Herkunftsverwaltung eine in finanzieller Hinsicht entsprechende Anzahl von Stellen für nicht verfügbar erklärt. Dem im Stellenplan der Autonomen Provinz Bozen eingestuften Personal, das zum Zeitpunkt der Übertragung laut Abs. 1 bereits beim Staat bedienstet ist, wird die Möglichkeit gewährleistet, zu den vorherigen Herkunftsverwaltungen zurückzukehren, sofern genannte Übertragung widerrufen wird.

(5) Die Provinz sichert dem Regionalen Verwaltungsgericht – Autonome Sektion Bozen die Zuweisung einer im Einvernehmen mit dem Gerichtspräsidenten festgelegten Personalausstattung in Höhe von maximal drei äquivalenten Vollzeitstellen Verwaltungspersonal für jeden zugeteilten Richter zuzüglich des Generalsekretärs.

(6) Für die Zwecke der Ausübung der übertragenen Befugnisse laut diesem Artikel wendet die Autonome Provinz Bozen – unbeschadet der Bestimmung laut Abs. 2 – die Landesbestimmungen in Sachen Personal, Buchhaltung und Vertragstätigkeit an, wobei sie sich der zuständigen Landesstellen bedient. 19)

18)
Siehe Anlage A des L.D. vom 6. April 2016, Nr. 51.
19)
Art. 19/quater wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1  des L.D. vom 6. April 2016, Nr. 51.

Tabelle A20) delibera sentenza

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 137 del 23.04.1998 - Rideterminazione degli organici del Tribunale regionale di giustizia amministrativa - Procedimento
20)
Tabelle A wurde ersetzt durch Art. 9 des Gv. D. vom 20. April 1999, Nr. 161, und später aufgehoben durch Art. 1 Absatz 3 des Gv. D. vom 19. Mai 2011, Nr. 92.

Tabelle B21) delibera sentenza

 

 

STELLENPLAN DES VERWALTUNGSPERSONALS
DES VERWALTUNGSGERICHTS BOZEN

BEZEICH-
NUNGSKODE

BERUFSBILDER

PLANSTELLEN

 

Leitender Beamter (Generalsekretär)

 

 

1

 

insgesamt

 

 

1

171 A

NEUNTER Funktionsrang

 

 

 

Kanzleidirektor

1

 

 

 

insgesamt

1

 

 

 

ACHTER Funktionsrang

 

 

174

Kanzleibeamter

1

 

 

32

Dolmetscher-Übersetzer-Revisor

1

 

 

 

insgesamt

2

 

 

 

SIEBTER Funktionsrang

 

 

33

Dolmetscher-Übersetzer

1

 

 

 

insgesamt

1

 

 

 

SECHSTER Funktionsrang

 

 

75

Rechnungsführer

2

 

 

175

Gerichtsassistent

2

 

 

 

insgesamt

4

 

 

 

FÜNFTER Funktionsrang

 

 

4

Verwaltungssachbearbeiter

4

 

 

 

insgesamt

4

 

 

 

VIERTER Funktionsrang

 

 

5

Amtsgehilfe

4

 

 

11

Kraftfahrer-Mechaniker

1

 

 

 

Amtsgehilfe-Zustellungsbeauftragter

1

 

 

 

insgesamt

6

 

 

 

DRITTER Funktionsrang

 

 

10

Kraftfahrer

1

 

 

24

Gehilfe für Hilfs- und

 

 

 

 

Vorzimmerdienste

1

 

 

 

insgesamt

2

 

 

 

Gesamtzahl der Planstellen

20

 

1

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 137 del 23.04.1998 - Rideterminazione degli organici del Tribunale regionale di giustizia amministrativa - Procedimento
21)
Tabelle B wurde ersetzt durch Art. 9 des Gv. D. vom 20. April 1999, Nr. 161.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionAction1) PARISER VERTRAG
ActionAction2) Verfassung der Republik Italien
ActionAction3) Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670
ActionAction3) Gesetz vom 11. März 1972, Nr. 118
ActionAction4) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 20. Jänner 1973, Nr. 48
ActionAction5) Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115
ActionAction6) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. Februar 1973, Nr. 49
ActionAction7) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. Februar 1973, Nr. 50
ActionAction8) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 686
ActionAction9) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. November 1973, Nr. 687
ActionAction10) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. November 1973, Nr. 689
ActionAction11) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 690
ActionAction12) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 691
ActionAction13) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. März 1974, Nr. 278
ActionAction14) Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279
ActionAction15) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. März 1974, Nr. 280 —
ActionAction16) Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381
ActionAction17) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 469
ActionAction18) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 470
ActionAction19) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 471 —
ActionAction20) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 472
ActionAction21) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 473
ActionAction22) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 474
ActionAction23) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 475 —
ActionAction24) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752
ActionAction25) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 234
ActionAction26) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235
ActionAction27) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. Oktober 1977, Nr. 846
ActionAction28) Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. Jänner 1978, Nr. 58
ActionAction29) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 31. Juli 1978, Nr. 570
ActionAction30) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 31. Juli 1978, Nr. 571
ActionAction31) Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. Juli 1978, Nr. 1017
ActionAction32) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Jänner 1980, Nr. 197
ActionAction33) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 24. März 1981, Nr. 215
ActionAction34) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 24. März 1981, Nr. 217
ActionAction35) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 24. März 1981, Nr. 228
ActionAction36) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 29. April 1982, Nr. 327 —
ActionAction37) Dekret des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89
ActionAction38) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 21. März 1983
ActionAction39) Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. April 1984, Nr. 426
ActionAction Art. 1
ActionAction Art. 2
ActionAction Art. 3
ActionAction Art. 4
ActionAction Art. 5
ActionAction Art. 6
ActionAction Art. 7
ActionAction Art. 8
ActionAction Art. 9
ActionAction Art. 10
ActionAction Art. 11
ActionAction Art. 12
ActionAction Art. 13
ActionAction Art. 14
ActionAction Art. 15
ActionAction Art. 16
ActionAction Art. 17
ActionAction Art. 18
ActionAction Art. 19
ActionAction Art. 19/bis
ActionActionArt. 19/ter
ActionActionArt. 19/quater  
ActionActionTabelle A
ActionActionTabelle B
ActionAction40) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. November 1987, Nr. 511
ActionAction41) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. November 1987, Nr. 521
ActionAction42) Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 526
ActionAction43) Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 527
ActionAction44) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 15. Juli 1988, Nr. 301
ActionAction45) Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 305
ActionAction46) Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574
ActionAction47) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 15. Juli 1988, Nr. 575
ActionAction48) Gesetz vom 30. November 1989, Nr. 386
ActionAction49) Legislativdekret vom 13. September 1991, Nr. 310
ActionAction50) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 265
ActionAction51) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 266
ActionAction52) LEGISLATIVDEKRET vom 16. März 1992, Nr. 267 —
ActionAction53) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 268
ActionAction54) Legislativdekret vom 21. April 1993, Nr. 133
ActionAction55) Legislativdekret vom 16. Dezember 1993, Nr. 592
ActionAction56) LEGISLATIVDEKRET vom 21. September 1995, Nr. 429
ActionAction57) Legislativdekret vom 24. Juli 1996, Nr. 434
ActionAction58) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. November 1996
ActionAction59) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 9. September 1997, Nr. 354
ActionAction60) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 21. Dezember 1998, Nr. 495 —
ActionAction61) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 11. November 1999, Nr. 463
ActionAction62) Verfassungsgesetz vom 23. Januar 2001, Nr. 1
ActionAction63) VERFASSUNGSGESETZ vom 31. Jänner 2001, Nr. 2
ActionAction64) Gesetzesvertretendes Dekret vom 1. März 2001, Nr. 113
ActionAction65) Gesetzesvertretendes Dekret vom 16. Mai 2001, Nr. 260
ActionAction66) Gesetzesvertretendes Dekret vom 18. Mai 2001, Nr. 280
ActionAction67) Verfassungsgesetz vom 18. Oktober 2001, Nr. 3
ActionAction68) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 18. Juni 2002, Nr. 139
ActionAction69) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 15. April 2003, Nr. 118
ActionAction70) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 23. Mai 2005, Nr. 99
ActionAction71) Gesetzesvertretendes Dekret vom 6. Juni 2005, Nr. 120
ActionAction72) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 13. Juni 2005, Nr. 124
ActionAction73) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 12. April 2006, Nr. 168
ActionAction74) Gesetzesvertretendes Dekret vom 25. Juli 2006, Nr. 245
ActionAction75) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 21. Mai 2007, Nr. 83
ActionAction76) Gesetz vom 23. Dezember 2009 , Nr. 191
ActionAction77) Gesetzesvertretendes Dekret vom 19. November 2010 , Nr. 252
ActionAction78) Gesetzesvertretendes Dekret vom 21. Jänner 2011 , Nr. 11
ActionAction79) Gesetzesvertretendes Dekret vom 19. Mai 2011 , Nr. 92
ActionAction80) Legislativdekret vom 14. September 2011, Nr. 166
ActionAction81) Legislativdekret vom 14. September 2011, Nr. 172
ActionAction82) Legislativdekret vom 13. September 2012, Nr. 170
ActionAction83) Legislativdekret vom 5. März 2013, Nr. 28
ActionAction84) Gesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 190
ActionAction85) Legislativdekret vom 29. April 2015, Nr. 75
ActionAction86) Legislativdekret vom 29. April 2015, Nr. 76
ActionAction87) Legislativdekret vom 13. Januar 2016, Nr. 14
ActionAction88) Legislativdekret vom 4. November 2015, Nr. 186
ActionAction89) Legislativdekret vom 3. März 2016, Nr. 43
ActionAction90) Legislativdekret vom 3. März 2016, Nr. 46
ActionAction91) Legislativdekret vom 6. April 2016, Nr. 51
ActionAction92) Legislativdekret vom 7. Juli 2016, Nr. 146
ActionAction93) Legislativdekret vom 11. Dezember 2016, Nr. 239
ActionAction94) Legislativdekret vom 11. Dezember 2016, Nr. 240
ActionAction95) Legislativdekret vom 7. Februar 2017, Nr. 16
ActionAction96) Legislativdekret vom 4. Mai 2017, Nr. 76
ActionAction97) Legislativdekret vom 19. Mai 2017, Nr. 77
ActionAction98) Legislativdekret vom 7. September 2017, Nr. 162
ActionAction99) Verfassungsgesetz vom 4. Dezember 2017, Nr. 1
ActionAction100) Gesetz vom 27. Dezember 2017, Nr. 205
ActionAction101) Legislativdekret vom 29. Dezember 2017, Nr. 236
ActionAction102) Legislativdekret vom 29. Dezember 2017, Nr. 237
ActionAction103) Legislativdekret vom 11. Januar 2018, Nr. 9
ActionAction104) Legislativdekret vom 11. Januar 2018, Nr. 10
ActionAction105) Legislativdekret vom 6. Februar 2018, Nr. 18
ActionAction106) Gesetz vom 19. Dezember 2019, Nr. 157
ActionAction107) Gesetz vom 27. Dezember 2019, Nr. 160
ActionAction108) Verfassungsgesetz vom 19. Oktober 2020, Nr. 1
ActionAction109) Verfassungsgesetz vom 18. Oktober 2021, Nr. 1
ActionAction110) Gesetzesvertretendes Dekret vom 4. Oktober 2021, Nr. 150
ActionAction111) Gesetzesvertretendes Dekret vom 18. Oktober 2021, Nr. 176
ActionAction112) Gesetz vom 30. Dezember 2021, Nr. 234
ActionAction113) Verfassungsgesetz vom 11. Februar 2022, Nr. 1
ActionAction114) Gesetz vom 27. April 2022, Nr. 34
ActionAction115) Gesetzesvertredendes Dekret vom 14. Juli 2022, Nr. 107
ActionAction116) Gesetz vom 5. August 2022, Nr. 118
ActionAction117) Gesetzesvertredendes Dekret vom 3. Oktober 2022, Nr. 158
ActionAction118) Verfassungsgesetz vom 7. November 2022, Nr. 2
ActionAction119) Gesetzesvertredendes Dekret vom 15. Mai 2023, Nr. 64
ActionAction120) Gesetzesvertredendes Dekret vom 15. Mai 2023, Nr. 65
ActionAction121) Gesetzesvertredendes Dekret vom 31. Juli 2023, Nr. 113
ActionAction122) Verfassungsgesetz vom 26. September 2023, Nr. 1
ActionAction123) Gesetzesvertredendes Dekret vom 26. September 2023, Nr. 143
ActionAction124) Gesetzesvertredendes Dekret vom 26. September 2023, Nr. 147
ActionAction125) Gesetzesvertredendes Dekret vom 22. Februar 2024, Nr. 26
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis