(1) Die den Erfordernissen der einwandfreien Dienstabwicklung angemessene Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache ist Voraussetzung für wie immer geartete und benannte Aufnahmen in den Dienst der staatlichen Verwaltungen einschließlich jener mit autonomer Ordnung und der öffentlichen Körperschaften und Anstalten in der Provinz Bozen.
(2) Die Voraussetzung nach dem vorstehenden Absatz gilt ebenso für die Bediensteten der Verwaltungen nach Artikel 89 Absatz 2 des Autonomiestatutes.2)
(3) Dieselbe Voraussetzung gilt für die Bediensteten der Gerichte und der Organe und Ämter der öffentlichen Verwaltung mit regionaler Zuständigkeit und dem Sitz in der Provinz Trient, beschränkt auf die Kontingente, die - im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Regionalausschusses von Trentino-Südtirol und dem Landeshauptmann von Südtirol und in dem Ausmaß, das notwendig ist, um die einwandfreie Dienstabwicklung auch in deutscher Sprache zu gewährleisten - mit Dekret des Präsidenten des Ministerrates für die Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit und für die Staatsadvokaten, des Justizministers für die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Regierungskommissärs für die Provinz Trient für die übrigen staatlichen Bediensteten und der Präsidenten der betroffenen öffentlichen Körperschaften für das bei diesen im Dienst stehende Personal festgesetzt werden.2)
(4) Die Zweisprachigkeitszulage, sofern diese vorgesehen ist, wird in bezug auf die verschiedenen Stufen des Zweisprachigkeitsnachweises gemäß Artikel 4 und nicht in bezug auf den bekleideten Rang entrichtet.3)
(5) Sollte der Zweisprachigkeitsnachweis einer höheren Stufe als jener entsprechen, die für den Zugang von außen zum entsprechenden Funktionsrang erforderlich ist, so wird die Zweisprachigkeitszulage laut dem vorstehendem Absatz in bezug auf den für den Zugang von außen zum betreffenden Funktionsrang verlangten Zweisprachigkeitsnachweis entrichtet.3)