(1) Zwecks Koordinierung der jeweiligen Befugnisse auf dem Sachgebiet der öffentlichen Hygiene und Gesundheit, die im Sinne des Artikels 3 den Autonomen Provinzen Trient und Bozen und den staatlichen Organen zukommen, mit besonderem Bezug auf lebende Tiere, auf Lebensmittel tierischen Ursprungs, auf Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs sowie auf nicht als Lebensmittel dienende, jedoch der Gesundheitskontrolle unterliegende Produkte, welche sowohl aus EU-Ländern stammen und innergemeinschaftlich verbracht werden als auch aus Drittländern kommen, wird im Gebiet der Region Trentino-Südtirol auf jeden Fall die Errichtung einer Dienststelle des UVAC (Ufficio Veterinario per gli Adempimenti Comunitari, Veterinäramt für EU-Angelegenheiten) und einer Außenstelle des USMAF (Ufficio di sanità marittima, aerea e di frontiera - Gesundheitsamt für Schiff-, Luft- und Grenzverkehr) gewährleistet. Unbeschadet der ausdrücklichen Bestimmungen dieses Artikels bleiben die Zuständigkeiten des Staates auf den in demselben Artikel vorgesehenen Sachgebieten aufrecht.
(2) Für die Zwecke laut Absatz 1 wird zwischen dem zuständigen Minister und den Präsidenten der Autonomen Provinzen Trient und Bozen eine eigene Vereinbarung getroffen. In der Vereinbarung ist insbesondere Folgendes vorzusehen: