Kundgemacht im Ord. Beibl. zum G.Bl. vom 20. September 1975, Nr. 252; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 11. März 1980, Nr. 13, veröffentlicht.
(1) In allen Fällen, in denen der Staat aufgrund seiner Gesetze zugunsten von Gemeinden, von Instituten und Anstalten für wie auch immer geförderten Wohnbau, von Krankenhäusern und anderen Körperschaften und Anstalten für bei der Darlehens- und Depositenkasse, bei der Generaldirektion der Fürsorgeinstitute und bei anderen hierzu ermächtigten Kreditanstalten und -instituten aufgenommene Darlehen bürgt, wird die Bürgschaft gegenüber den obgenannten Anstalten, die ihren Sitz im entsprechenden Gebiet haben, von den Provinzen Trient und Bozen an Stelle des Staates geleistet.
(2) Bezüglich der im Sinne des vorstehenden Absatzes geleisteten Bürgschaft haben die bürgenden Provinzen, falls die darlehensnehmende Körperschaft oder Anstalt zum festgesetzten Fälligkeitstag nicht zahlt, gegen einfache Zustellung der Säumnismitteilung ohne Verpflichtung zur Vorausklage des Schuldners von seiten der darlehensgebenden Anstalt die verfallenen Raten zuzüglich der Zinsen, in dem im Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 1938, Nr. 498, oder im Darlehensvertrag festgesetzten Ausmaß zu zahlen und treten in alle Rechte der darlehensgebenden Anstalt gegenüber der darlehensnehmenden Körperschaft oder Anstalt ein.
(3) Unbeschadet bleiben die vom Staat vor Inkrafttreten dieses Dekretes geleisteten Bürgschaften.