(1) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung wird im Gebiet der Provinzen Trient und Bozen hinsichtlich der Wasserableitungen die Regelung betreffend die Gutachten aufgrund von Ermittlungsverfahren laut Artikel 7 Absatz 2 des kgl. Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775 nicht mehr angewandt. Mit demselben Tag werden in den Gebieten der Provinzen Trient und Bozen die Bestimmungen über die Veröffentlichung der Gesuche um Konzession von Kleinableitungen nicht mehr angewandt, die mit dem Artikel 23 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Jänner 1994, Nr. 36eingeführt wurden.
(2) Die Wasserableitungen einschließlich der Großableitungen öffentlicher Gewässer zur Erzeugung von Elektroenergie sind durch den Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer laut Artikel 8 geregelt, in dem auch die konstante Mindestwasserführung bestimmt wird, die für das Flußbett notwendig ist.
(3) Auf jeden Fall räumt die konstante Mindestwasserführung im Flußbett - auch wenn sie im Versuchswege oder im Sinne des am Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung geltenden Planes laut Artikel 8 veranlaßt wird - keinen Entschädigungsanspruch zugunsten der Inhaber von Konzessionen bestehender Wasserableitungen ein.
(4) Die am Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung geltenden Auflagenhefte der Großableitungen öffentlicher Gewässer zur Erzeugung von Elektroenergie werden dem Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer angepaßt. In Erwartung der genannten Anpassung sind die Konzessionsinhaber trotzdem dazu angehalten, innerhalb hundertachtzig Tagen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung den Abfluß einer Wassermenge von mindestens zwei Litern pro Sekunde für jeden Quadratkilometer des Wassereinzugsgebietes der einzelnen Fassungsanlagen für die Überarbeitung der Auflagenhefte auch im Versuchswege zu sichern. Bis zur Anpassung des Gesamtplanes für die Nutzung der öffentlichen Gewässer kann die genannte Mindestwasserführung im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann und dem Minister für öffentliche Bauten geändert werden. Auch in diesen Fällen gelten die Bestimmungen gemäß Absatz 3.4)