(1) Die Archive und Schriftstücke der staatlichen Ämter nach dem vorstehenden Artikel 27 werden der Provinz übergeben, auf die das Amt übertragen wird. Die Übergabe erfolgt an Hand von detaillierten Beschreibungen, in denen die Akten hinsichtlich der Befugnisse getrennt aufgeführt sind, die den Provinzen auf den Sachgebieten gemäß diesem Dekret zustehen.
(2) Die staatlichen Verwaltungen haben Anspruch auf Rückgabe jedes übergebenen Schriftstückes, das sie für die Ausübung ihrer Befugnisse benötigen; falls die Urschrift gleichzeitig von der Provinz benötigt wird, können sie eine Ausfertigung davon verlangen.
(3) Hinsichtlich der im Sinne des ersten Absatzes dieses Artikels den Provinzen übergebenen Archive und Schriftstücke bleiben die Bestimmungen des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 30. September 1963, Nr. 1409, aufrecht.