(1) Der Landtag der Provinz Trient wird von im Ausland ansässigen Wahlberechtigten gewählt, die zum Zeitpunkt der Verlegung ihres Wohnsitzes ins Ausland die Voraussetzungen für die Ausübung des aktiven Wahlrechts laut Artikel 1 erfüllen.
(2) Die Wahlberechtigten laut Absatz 1 üben das Wahlrecht in der Gemeinde aus, wo sie im Register der im Ausland lebenden italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger (AIRE) eingetragen sind.
(3) Die ins Ausland abgewanderten Staatsbürger, die zum Zeitpunkt der Verlegung ihres Wohnsitzes ins Ausland in die zusätzlichen Wählerlisten laut Artikel 3 eingetragen waren, werden auch weiterhin in diesen Listen angeführt. Für die Berechnung der in Artikel 1 vorgeschriebenen Ansässigkeitsdauer wird auch der Zeitraum vor der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland mit einbezogen und der Zeitraum ab dem Tag, ab dem der Wohnsitz wieder ins Inland verlegt wird.
(4) Die Wahlberechtigten laut Absatz 1, die endgültig aus dem Ausland zurückkehren und sich in einer Gemeinde der Provinz Trient niederlassen, erfüllen die Voraussetzungen laut Artikel 1 und werden in die Wählerlisten der Gemeinde eingetragen, in der sie ihren Wohnsitz gewählt haben.
(5) Die Bestimmungen dieses Artikels werden auch auf im Ausland geborene Kinder eines dort ansässigen Elternteils mit italienischer Staatsbürgerschaft angewandt, auf Minderjährige, die dem Elternteil mit italienischer Staatsbürgerschaft ins Ausland folgen sowie auf im Ausland ansässige ausländische Staatsbürger, welche die italienische Staatsbürgerschaft durch Eheschließung erworben haben; in jedem Falle muss der Elternteil bzw. der Ehepartner zur Ausübung des Wahlrechts für die Wahl des Landtags der Provinz Trient die vorgeschriebene Ansässigkeitsdauer nachweisen können oder in den zusätzlichen Wählerlisten eingetragen sein. 5)