(1) Solange der Übergang von Regionalpersonal auf die Provinzen im Sinne des Artikels 111 des Statutes nicht erfolgt ist, übernehmen die Provinzen zu Lasten ihrer Haushalte mit Ablauf vom 1. Jänner 1973 die Aufwendungen, mit denen der Region die Ausgaben für die Gehälter und anderen festen und zusätzlichen Bezüge ersetzt werden, welche dem planmäßigen und außerplanmäßigen Personal der Region zustehen, das mit Dekret des Präsidenten des Regionalausschusses den Provinzen zur Verfügung gestellt wurde und auf die Provinzen übertragenen Regionalämtern oder solchen Regionalämtern zugeteilt ist, die für Rechnung der Provinzen auf Sachgebieten tätig sind, welche auf Grund des Verfassungsgesetzes vom 10. November 1971, Nr. 1, in die Zuständigkeit der Provinzen übergegangen sind.