(1) Die Region, die Provinzen, die Gemeinden und die örtlichen Körperschaften können in Anbetracht des dem Auftrag zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses den rechtlichen Beistand der Staatsadvokatur, der verwaltungsinternen Advokatur, falls vorhanden, oder von Freiberuflern in Anspruch nehmen.
(2) Die Körperschaften laut Abs. 1 können mit der Staatsadvokatur Einvernehmensprotokolle unterzeichnen, um Sachbereiche, Fälle und Modalitäten des rechtlichen Beistands zu regeln. Die Einvernehmensprotokolle können auch von den Vertretungsverbänden der örtlichen Körperschaften unter Berücksichtigung der Autonomie jeder Körperschaft unterzeichnet werden. 11)