(1) Die Vorschrift des Artikels 61 Absatz 1 des Statutes ist nur auf die öffentlichen Körperschaften anwendbar, die ihre Tätigkeit in der Provinz Bozen oder in beiden Provinzen der Region ausüben.
(2) Die Zusammensetzung der Kollegialorgane der im vorhergehenden Absatz angegebenen Körperschaften hat der Stärke der Sprachgruppen in den betreffenden Ortschaften zu entsprechen, wie sie aus der letzten allgemeinen Volkszählung hervorgeht.