(1) Der Region werden die Einkünfte aus den Hypothekarsteuern abgetreten, die auf ihrem Gebiet für dort gelegene Güter eingehoben werden.
(2) Außerdem werden der Region die nachstehenden, im Gebiet der Region eingehobenen Anteile am Ertrag der unten angeführten Steuereinnahmen des Staates abgetreten: