(1) Solange der Warenaustausch mit dem Ausland staatlichen Beschränkungen und Bewilligungen unterworfen ist, hat die Region die Befugnis, Geschäfte dieser Art innerhalb der zwischen der Regierung und der Region einvernehmlich festgelegten Grenzen zu bewilligen.
(2) Falls der Warenaustausch mit dem Ausland auf der Grundlage von Kontingenten erfolgt, die für die Wirtschaft der Region von Bedeutung sind, wird der Region ein zwischen der Regierung und der Region einvernehmlich festzusetzender Anteil am Ein- und Ausfuhrkontingent zugewiesen.