(1) Die staatseigenen Forste in der Region, die Bergwerke, Gruben, Steinbrüche und Torfstiche, sofern das Verfügungsrecht darüber dem Grundeigentümer entzogen ist, die für öffentliche Ämter der Region bestimmten Gebäude samt Einrichtung sowie die übrigen zu öffentlichen Diensten der Region bestimmten Güter bilden das unveräußerliche Vermögen der Region.
(2) Die in der Region gelegenen, zum Staatsvermögen gehörenden Liegenschaften werden ins Vermögen der Region übertragen.
(3) In den Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz wird die Verfahrensweise für die Übergabe der obenangeführten Güter von seiten des Staates festgelegt.
(4) Die in der Region gelegenen Liegenschaften ohne Eigentümer gehören zum Vermögen der Region.