(1) Die vom Regionalrat oder vom Landtag genehmigten Gesetzesvorlagen werden, wenn es sich um die Region oder die Provinz Trient handelt, dem Regierungskommissar von Trient, wenn es sich um die Provinz Bozen handelt, dem Regierungskommissar von Bozen bekanntgegeben. Die Gesetzesvorlagen werden dreißig Tage nach der Bekanntgabe beurkundet, wenn die Regierung sie nicht an den Regionalrat oder an den Landtag mit dem Einspruch rückverweist, daß sie die entsprechenden Befugnisse überschreiten oder im Gegensatz zu den nationalen Interessen oder zu denen einer der beiden Provinzen der Region stehen.
(2) Wenn sie der Regionalrat oder der Landtag mit absoluter Stimmenmehrheit der Mitglieder neuerdings beschließt, werden sie beurkundet, vorausgesetzt, daß die Regierung nicht innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntgabe beim Verfassungsgerichtshof die Frage der Verfassungsmäßigkeit oder vor den Kammern den Interessengegensatz in der Sache selbst geltend macht. Im Zweifelsfalle entscheidet der Verfassungsgerichtshof, wer zuständig ist.
(3) Wenn ein Gesetz vom Regionalrat oder vom Landtag mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder als dringlich erklärt wurde, so sind die Beurkundung und das Inkrafttreten - sofern die Regierung zustimmt - nicht an die angegebenen Fristen gebunden.
(4) Die Regional- und Landesgesetze werden vom Präsidenten der Region17) bzw. vom Landeshauptmann9) beurkundet und vom zuständigen Regierungskommissar mit Sichtvermerk versehen.