(1) In Zusammenhang mit dem durch das Verfassungsgesetz vom 10. November 1971, Nr. 1, verfügten Übergang von Zuständigkeiten der Region auf die Provinzen wird der Übergang von Ämtern und Bediensteten von der Region auf die Provinzen mit Dekret des Präsidenten der Region17) nach Einholen der Stellungnahme des entsprechenden Landesausschusses verfügt; die dienstrechtliche Stellung und die Besoldung der versetzten Bediensteten müssen gewahrt, die Familienerfordernisse, der Wohnsitz und die Sprachgruppenzugehörigkeit der Bediensteten müssen berücksichtigt werden.