(1) Die ladinische Bevölkerung sowie die Fersentaler und Zimbern der Gemeinden Fierozzo-Florutz, Frassilongo-Gereut, Palù del Fersina-Palai im Fersental und Luserna-Lusern haben das Recht auf Förderung ihrer Initiativen und ihrer Tätigkeit auf dem Gebiete der Kultur, der Presse und der Freizeitgestaltung sowie das Recht auf Wahrung ihrer Ortsnamen und Traditionen.
(2) In den Schulen jener Gemeinden der Provinz Trient, in denen das Ladinische, das Fersentalerische oder das Zimbrische gesprochen wird, wird der Unterricht der ladinischen bzw. der deutschen Sprache und Kultur gewährleistet. 97)
(3) Die Region und die Provinz Trient können der im Gebiet der Gemeinden laut Art. 48 Abs. 3 errichteten übergemeindlichen Körperschaft ,Comun General de Fascia‘ Verwaltungsbefugnisse, Aufgaben oder Tätigkeiten zuweisen, übertragen oder delegieren, die für die Aufwertung der ladinischen Sprachminderheit von Bedeutung sind. 98)