(1) Der Regierungskommissar sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, für die er dem Innenminister verantwortlich ist.
(2) Zu diesem Zwecke kann er sich der Organe und der Polizeikräfte des Staates bedienen, kann den Einsatz der anderen Streitkräfte im Sinne der geltenden Gesetze anfordern und die im Artikel 2 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit vorgesehenen Maßnahmen treffen.
(3) Die durch Gesetz dem Innenministerium zugewiesenen Befugnisse bleiben unberührt.