(1) Nicht als Vermögen berücksichtigt werden eine Immobilieneinheit zu Wohnzwecken und zwei Zubehöre je Familiengemeinschaft, auch wenn es sich nur um Anteile handelt, bis zu einem Gesamtwert von 150.000,00 Euro, welcher aufgrund der Kriterien laut Artikel 22 festgelegt wird. 29)
(2)Die Bestimmung laut Absatz 1 wird nur dann auf außerhalb der Provinz Bozen befindliche Immobilien angewandt, wenn diese vom Eigentümer/von der Eigentümerin bewohnt werden. Wenn die Person in einer Immobilieneinheit in ihrem Eigentum wohnt, die laut Absatz 5 unberücksichtigt bleibt, kann keine weitere Immobilieneinheit zu Wohnzwecken laut Absatz 1 unberücksichtigt bleiben. 30)
(3)Die Bestimmungen laut den Absätzen 1 und 2 werden auch dann angewandt, wenn der/die Erklärende nicht Eigentümer/Eigentümerin der Immobilie ist, sondern ein dingliches Nutzungsrecht daran innehat. 31)
(4) 32)
(5) Ebenfalls nicht als Bestandteil des Immobilienvermögens gewertet werden die Gebäude und Gründe, die zur Ausübung der freiberuflichen, landwirtschaftlichen- oder Handelstätigkeit erforderlich sind und verwendet werden, aus welcher die Person ihr Einkommen erwirtschaftet. Zu den Gebäuden, welche im landwirtschaftlichen Unternehmen verwendet werden, zählen alle landwirtschaftlichen Gebäude laut Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Februar 1994, Nr. 133, in geltender Fassung.
(6) Gepfändete und beschlagnahmte Immobilien werden nicht als Bestandteil des Vermögens berücksichtigt. 33) 34)