(1) Die EEVE wird bei den von der Landesregierung festgelegten Ämtern und Stellen abgegeben.
(2) Die erklärende Person muss jede Änderung der erklärten Daten, die nach der Ausstellung der EEVE eingetreten ist, zügig mitteilen.
(3) Die erklärende Person ist ebenso verpflichtet, festgestellte Fehler der EEVE mitzuteilen. Die gesetzlichen Folgen ungerechtfertigt bezogener Leistungen bleiben aufrecht.
(4) Dem/Der Erklärenden und den betroffenen Bereichen werden die von Amts wegen oder gemäß den Absätzen 2 und 3 vorgenommenen Änderungen mitgeteilt.
(5) Der/Die Erklärende bestätigt außerdem, zu wissen, dass die Verwaltung die Möglichkeit hat, unmittelbar zu prüfen, ob die in der EEVE gelieferten Daten der Wahrheit entsprechen, und dass die Verwaltung auch bei Kreditinstituten oder sonstigen Finanzvermittlern nachforschen kann. In diesem Zusammenhang ist er/sie dazu verpflichtet, die Identifikationsdaten der Finanzvermittler anzugeben, die das erklärte Anlagevermögen verwalten.