(1) Für die Leistungen, für die von den einzelnen Bereichen ein Beitrag der erweiterten Familiengemeinschaft vorgesehen wird, erfolgt die Zuweisung wirtschaftlicher Begünstigungen durch die zuständige öffentliche Körperschaft nur über die zu Lasten der erweiterten Familiengemeinschaft hinaus gehenden Leistungen.
(2) Zur erweiterten Familiengemeinschaft gehören, jeweils separat, die folgenden Personen oder Personengruppen, falls sie nicht bereits Mitglieder der für die spezifische Leistung vorgesehenen Familiengemeinschaft sind:
(3) Die erweiterten Familiengemeinschaften sind in der unter Absatz 2 angeführten Reihenfolge leistungsverpflichtet.