(1) Vorbehaltlich der anders lautenden Bestimmungen der einzelnen Bereiche werden für die Gewährung von finanziellen Leistungen der dritten Ebene die Mitglieder der De-facto-Familiengemeinschaft berücksichtigt.
(2) Als Mitglieder der De-facto-Familiengemeinschaft gelten, neben dem Nutzer/der Nutzerin, die nachfolgend angeführten Personen, sofern sie mit ihm/ihr in einem gemeinsamen Haushalt leben:
- der Ehegatte/die Ehegattin bzw. der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin der Nutzerin/des Nutzers,
- eheliche, legitimierte, nichteheliche oder Adoptivkinder, nächste, auch nichteheliche Nachkommen des Nutzers/der Nutzerin oder der Person laut Buchstabe a),
- leibliche Eltern oder Adoptiveltern und nächste, auch nichteheliche Vorfahren des Nutzers/der Nutzerin oder der Person laut Buchstabe a),
- Schwiegersöhne und -töchter der Nutzerin/des Nutzers oder der Person laut Buchstabe a),
- Schwiegereltern des Nutzers/der Nutzerin oder der Person laut Buchstabe a),
- Brüder und Schwestern des Nutzers/der Nutzerin oder der Person laut Buchstabe a),
- der Ehegatte/die Ehegattin oder der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin, die Vorfahren und die Nachkommen eines Mitglieds der De-facto-Familiengemeinschaft, das nicht die Nutzerin/der Nutzer ist, 46)
- andere Personen, die steuerrechtlich zu Lasten eines der Mitglieder der De-facto-Familiengemeinschaft sind.
(3)Lebt ein volljähriges Mitglied laut Absatz 2 Buchstabe b) mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern innerhalb der Familiengemeinschaft laut Absatz 1, so bildet es in jedem Fall zusammen mit dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten bzw. der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Lebensgefährtin, ihren Kindern und den anderen Personen, die einkommenssteuermäßig zu ihren Lasten leben, eine eigene De-facto-Familiengemeinschaft. Wer im Sinne dieses Absatzes nicht zur De-facto-Familiengemeinschaft zählt, gehört zur erweiterten Familiengemeinschaft, wenn er oder sie unter die im Artikel 30, Absatz 2 genannten Personen fällt. 47)
(4) Als Nutzer/Nutzerin gilt, wer in erster Linie für die finanziellen und sozialen Bedürfnisse der Familie, bezogen auf die beanspruchte Leistung aufkommen muss oder diesbezüglich im stärksten Ausmaß die notwendigen Voraussetzungen aufweist.