(1) Befinden sich eine Person oder ein Unternehmen in besonders schwierigen Umständen, die es nicht ermöglichen ein Einkommen zu erzielen, das jenem gemäß der Korrekturkriterien derArtikel 14, 15 und 16 entspricht, wird das erklärte Einkommen herangezogen. Die Landesregierung definiert diese besonderen Umstände, in denen die Korrekturkriterien nicht zur Anwendung kommen.