(1) Die zu erhebenden Daten sind die, welche aus der Erklärung hervorgehen, die der Steuerbehörde über das Einkommen in dem Jahr, auf das sich die EEVE bezieht, vorgelegt wird, und aus anderen Dokumenten, die sich auf denselben Zeitraum beziehen.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen nachfolgender Artikel werden berücksichtigt:
(3) Ist es aufgrund zukünftiger steuerlicher Änderungen erforderlich, so können die Positionen zum Einkommen, zum Vermögen und zu Zahlungen, die zur Verminderung des Einkommens beitragen, in der EEVE ergänzt werden, sofern sie im Dekret vorgesehene Positionen ersetzten oder inhaltlich dieselben Eigenschaften aufweisen. 22)