(1) Die Zusammensetzung der Familiengemeinschaft wird nach folgender Äquivalenzskala gewichtet:
| | | - | eine Person | 1 |
- | zwei Personen | 1,57 |
- | drei Personen | 2,04 |
- | vier Personen | 2,46 |
- | fünf Personen | 2,85 |
- | für jede zusätzliche Person | 0,35 |
(1/bis) Für die Leistungen der dritten Ebene wird für jedes minderjährige Familienmitglied, für welches das Gericht das gemeinsame Sorgerecht zu gleichen Teilen vorgesehen hat, der entsprechende Wert in der Äquivalenzskala, in Abweichung von Absatz 1, um 0,35 erhöht. 6)
(2) Wenn die Familiengemeinschaft aus nur einer Person besteht, diese alleine wohnt und die Kosten nicht mit anderen teilt, wird ein zusätzlicher Wert von 0,2 zuerkannt.
(3)Ein zusätzlicher Wert von 0,2 wird auch dann zuerkannt, wenn in der für die Leistung herangezogenen Familiengemeinschaft mit einem minderjährigen Kind oder mehreren minderjährigen Kindern entweder beide Eltern oder ein Elternteil und der Ehegatte/die Ehegattin oder ein Elternteil und der im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte/die im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährtin oder der alleinige Elternteil im Bezugszeitraum der EEVE einer abhängigen, selbständigen oder unternehmerischen Tätigkeit nachgegangen sind, welche ein im Sinne der EEVE relevantes jährliches Einkommen von mindestens 10.000,00 Euro pro Person erbracht hat. 7)