(1) Der „Faktor wirtschaftliche Lage“ ist das Maß für die finanziellen Verhältnisse einer jeden Familiengemeinschaft.
(2) Zur Ermittlung des „Faktors wirtschaftliche Lage“ wird zunächst die „wirtschaftliche Lage“ berechnet, in dem man folgendes summiert:
(3) Der „Faktor wirtschaftliche Lage“ wird dann berechnet, indem man die „wirtschaftliche Lage“ durch den Jahresbedarf der Familiengemeinschaft dividiert.
(4) Der „Faktor wirtschaftliche Lage“ entspricht dem Wert null bei völligem Fehlen von Einkommen und Vermögen, wohingegen der Wert mit zunehmendem Einkommen oder Vermögen progressiv ansteigt, wobei eins dem Bedarf der Familiengemeinschaft entspricht.