(1) Artikel 1 Absatz 4 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 14. September 2006, Nr. 213/1.4, erhält folgende Fassung:
„(4) Die Gaststätten dürfen an folgenden Tagen bis 5.00 Uhr geöffnet bleiben: Unsinniger Donnerstag, Faschingsdienstag, 14. und 15. August, 31. Dezember.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Kundgemacht im Amtsblatt vom 31. Mai 2011, Nr. 22.