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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Jänner 2010 , Nr. 41)
Festlegung des den Gemeinden zustehenden Teils der Grundbuchgebühren und der Katastersondergebühren

1)

Kundgemacht im Amtsblatt vom 2. Februar 2010, Nr. 5.

Art. 1 (Teil der von den Gemeinden eingenommenen Gebühren und Sondergebühren, den diese einbehalten können)

(1) Die Gemeinden der Provinz Bozen können fünfzig Prozent der Gebühren und Sondergebühren, die sie über ihre Schalter für Grundbuch- und Katasterdienstleistungen einnehmen, einbehalten.

Art. 2 (Anwendung)

(1) Dieses Dekret findet ab 1. Jänner 2010 Anwendung.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.