(1) Der Konzessionsinhaber muss bei Abschluss des Konzessionsvertrages eine unverzinsliche Kaution, auch in Form einer Bank- oder Versicherungsbürgschaft, in Höhe von zehn Prozent der Konzessionsgebühr stellen.
(2) Die Kaution deckt alle vom Konzessionsinhaber übernommenen Pflichten und Auflagen, einschließlich jener der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bei Ablauf oder vorzeitiger Auflösung des Konzessionsvertrages.