(1) Die Prüfung wird von einer Kommission durchgeführt, deren Vorsitz die für den Kurs verantwortliche Person führt und die aus mindestens zwei einschlägigen Fachkräften besteht, wobei eine davon das Protokoll anfertigt.
(2) Bei den von der Autonomen Provinz Bozen eingerichteten, genehmigten oder ganz oder teilweise finanzierten Kursen wird der oder die Kommissionsvorsitzende von der Landesabteilung ernannt, die für die Einrichtung, Genehmigung oder Finanzierung des Kurses zuständig ist.
(3) Die Kommission nimmt bei der Beurteilung eine Gesamtbewertung vor und leitet das Protokoll, zusammen mit den Unterlagen zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen, an das zuständige Landesamt weiter, das von Amts wegen die Eintragung in das entsprechende Landesverzeichnis durchführt.
(4) Der Landesrat oder die Landesrätin, der bzw. die für den Bereich Arbeitssicherheit zuständig ist, stellt den Kandidaten oder Kandidatinnen, die die Prüfungen bestanden haben, eine Bescheinigung über die Eintragung in das entsprechende Landesverzeichnis aus.
Art. 7 (Aufhebungen)
(1) Die folgenden Rechtsvorschriften werden aufgehoben:
- Dekret des Landeshauptmanns vom 22. März 1993, Nr. 10,
- Dekret des Landeshauptmanns vom 6. Mai 1996, Nr. 18.