(1) Die Landesfachschulen für Sozialberufe ergänzen die Ausbildungspläne für die Erlangung des Berufsbildungsdiploms als Sozialbetreuer bzw. Sozialbetreuerin mit den für den Pflegehelfer bzw. Pflegehelferin im Abkommen der ständigen Staat-Regionen-Konferenz vom 22. Februar 2001 vorgesehenen Ausbildungsinhalte, und mit den für den Pflegehelfer, bzw. Pflegehelferin mit Zusatzausbildung in der Gesundheitsversorgung im Abkommen der ständigen Staat-Regionen-Konferenz vom 16. Jänner 2003 vorgesehene Ausbildungsinhalte.
(2) Zusätzlich zum Berufsbildungsdiplom als Sozialbetreuer bzw. Sozialbetreuerin erhalten die SchülerInnen auch den Befähigungsnachweis/das Berufsbildungsdiplom als Pflegehelfer bzw. Pflegehelferin mit Zusatzausbildung in Gesundheitsversorgung.