In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

i) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. September 2009 , Nr. 401)
Führung des Fahrtechnikzentrums

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 29. September 2009, Nr. 40

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1)  Diese Verordnung regelt die Modalitäten und die übrigen Bedingungen zur Führung des Fahrtechnikzentrums, welches in Durchführung von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 23. Juni 1992, Nr. 22, in geltender Fassung, verwirklicht wurde. Im Einzelnen regelt die Verordnung:

  1. die Nutzung der Trainingsstrecken des Fahrtechnikzentrums und die Inanspruchnahme der entsprechenden Dienstleistungen,
  2. die Führung des Fahrtechnikzentrums,
  3. die Qualitätsstandards für die Dienste.

Art. 2  Begriffsbestimmungen

(1)  Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. «Land»: die Autonome Provinz Bozen,
  2. «Zentrum»: das auf einem Gelände in der Gemeinde Pfatten errichtete Fahrtechnikzentrum mit seinen Trainingsstrecken und allen dienstleistungsrelevanten Anlagen,
  3. «Betreiber»: das mit der Führung des Zentrums betraute Rechtssubjekt,
  4. «Konzession»: die Maßnahme des Landes, mit der die Führung des Zentrums übertragen wird,
  5. «Mobilitätslandesrat»: der Landesrat oder die Landesrätin, der bzw. die für den Bereich Verkehr im Interessenbereich des Landes zuständig ist,
  6. «Nutzer»: natürliche oder juristische Person, die die Trainingsstrecken oder eine oder mehrere vom Zentrum erbrachte Dienstleistungen in Anspruch nimmt.

Art. 3 (Einrichtung des Zentrums)

(1)  Das Land hat ein Zentrum zur Vermittlung von Fahrtechniken in Notfallsituationen eingerichtet.

(2)  Im Zentrum sind geeignete Anlagen und Trainingsstrecken eingerichtet, um Fahrtechniken mit auch Zweirad- und Geländefahrzeugen zu vermitteln.

Art. 4 (Führung des Zentrums)

(1)  Das Land kann das Zentrum selbst oder durch eine Gesellschaft mit hundertprozentiger Beteiligung des Landes führen.

(2)  Dem Betreiber steht die funktionale Führung und wirtschaftliche Nutzung des Zentrums zu. Der Betreiber:

  1. muss die volle Funktionstüchtigkeit des Zentrums gewährleisten,
  2. ist für die ordentliche Instandhaltung verantwortlich,
  3. ist für die Sicherheit verantwortlich, wobei alle vorgeschriebenen sowie technisch und praktisch angebrachten Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Schadensfällen zu ergreifen sind,
  4. erbringt die Dienstleistungen laut Artikel 5,
  5. ist für das Marketing zuständig.

(3)  Bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben muss sich der Betreiber an die vom Land erteilten Richtlinien halten.

Art. 5 (Dem Betreiber übertragene Dienste )

(1)  Der Betreiber muss den Nutzern die Benutzung der Trainingsstrecken und der dazu gehörenden Anlagen gewährleisten und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. die Organisation und Durchführung von spezifischen Kursen zur Verbesserung der Fahrtechnik und zur Fahrsicherheit sowie die entsprechende Teilnahme,
  2. die Einführung von Projekten für technische Innovationen im Bereich der Verkehrssicherheit,
  3. die Güterverwahrung,
  4. alle weiteren Hilfs- und Zusatzdienste, die das Land für zweckmäßig erachtet.

Art. 6  (Konzession und Betreibervertrag)

(1)  Die Konzession muss in jedem Fall Folgendes beeinhalten:

  1. die Angaben zum Konzessionär,
  2. die Konzessionsdauer, die höchstens 25 Jahre betragen darf,
  3. die Definition der Dienstleistungen und Aufgaben.

(2)  Der Betreibervertrag muss in jedem Fall Folgendes vorsehen:

  1. die Qualitäts- und Sicherheitsstandards,
  2. die Benützungsbedingungen für die Trainingsstrecken und Dienste,
  3. die finanziellen und wirtschaftlichen Bedingungen der Konzession,
  4. die Rechte und Pflichten sowie die Beziehungen zum Land,
  5. die Qualitätsstandards der Dienste und die Standards für den Nutzerzuwachs,
  6. ein Informationsprospekt, das eine detaillierte Beschreibung der Eigenschaften des Zentrums, Informationen über die Zugangsmodalitäten, eine detaillierte Beschreibung der angebotenen Dienste sowie eine detaillierte Beschreibung der Grundsätze, Kriterien, Verfahren, Modalitäten und Fristen für die Berechnung des Entgelts enthält.

Art. 7 (Nutzung)

(1)  Die Nutzer müssen für das Betreten und die Inanspruchnahme des Zentrums und der Dienste laut Artikel 5 ein Entgelt zahlen, dessen Höhe jährlich vom Land festgelegt wird.

(2)  Auf der Grundlage der Vorgaben des Landes legt der Betreiber das Entgelt fest, das die Nutzer für die Inanspruchnahme des Zentrums und der Dienstleistungen schulden, und sorgt für die Einziehung.

(3)  Das Land kann für bestimmte Nutzer die unentgeltliche oder vergünstigte Nutzung des Zentrums und der Dienste laut Artikel 5 genehmigen. Das Land sieht in diesen Fällen Ausgleichszahlungen vor.

(4)  Wenn das Zentrum im Notfall oder bei Betriebsstörungen gesperrt werden muss, so hat der Betreiber unverzüglich das Land zu benachrichtigen.

Art. 8 (Dienstleitungsübersicht - Nutzerausschuss)

(1)  Der Betreiber muss eine Dienstleistungsübersicht ausarbeiten und dem Land zur Genehmigung unterbreiten. An diese Dienstleistungsübersicht muss sich der Betreiber halten.

(2)  Der Betreiber setzt einen Nutzerausschuss ein, dem die Institutionen, die im Bereich Verkehrssicherheit tätig sind, angehören.

(3)  Der Ausschuss wird auf Vorschlag der interessierten Rechtssubjekte vom Land ernannt. Den Mitgliedern des Ausschusses steht weder ein Sitzungsgeld noch eine Spesenvergütung zu.

(4)  Der Nutzerausschuss hat Beratungsaufgaben, arbeitet mit der Führungsgesellschaft zusammen und hat den Zweck, für das Erlernen von Fahrtechniken in Notfallsituationen zu sensibilisieren.

Art. 9 (Durchführung)

(1)  Die Zuständigkeit für den Erlass aller Akte, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind, wird dem Mobilitätslandesrat übertragen.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionA Bestimmungen über den Betrieb von Seilbahnanlagen
ActionActionB Maßnahmen für den Bau und den Betrieb von Seilbahnanlagen
ActionActionC Maßnahmen für den Personenbeförderungsdienst auf Straßen
ActionActionD Verschiedene Bestimmungen
ActionActiona) Landesgesetz vom 19. August 1988, Nr. 34
ActionActionb) Landesgesetz vom 19. August 1988, Nr. 37
ActionActionc) LANDESGESETZ vom 23. Oktober 1991, Nr. 28 —
ActionActiond) Landesgesetz vom 23. Juni 1992, Nr. 22
ActionActione) Landesgesetz vom 13. März 1995, Nr. 5
ActionActionf) LANDESGESETZ vom 29. Jänner 1996, Nr. 2 —
ActionActiong) LANDESGESETZ vom 14. August 1996, n. 18
ActionActionh) LANDESGESETZ vom 7. April 1997, Nr. 6 —
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. September 2009 , Nr. 40
ActionActionArt. 1 (Anwendungsbereich)
ActionActionArt. 2  Begriffsbestimmungen
ActionActionArt. 3 (Einrichtung des Zentrums)
ActionActionArt. 4 (Führung des Zentrums)
ActionActionArt. 5 (Dem Betreiber übertragene Dienste )
ActionActionArt. 6  (Konzession und Betreibervertrag)
ActionActionArt. 7 (Nutzung)
ActionActionArt. 8 (Dienstleitungsübersicht - Nutzerausschuss)
ActionActionArt. 9 (Durchführung)
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Juli 2014, Nr. 24
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. September 2017, Nr. 36
ActionActionl) Dekret des Landeshauptmanns vom 12. Dezember 2019, Nr. 32
ActionActionm) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. August 2020, Nr. 27
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis