(1) Die Zuständigkeit für den Erlass aller Akte, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind, wird dem Mobilitätslandesrat übertragen.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.