(1) Der Betreiber muss eine Dienstleistungsübersicht ausarbeiten und dem Land zur Genehmigung unterbreiten. An diese Dienstleistungsübersicht muss sich der Betreiber halten.
(2) Der Betreiber setzt einen Nutzerausschuss ein, dem die Institutionen, die im Bereich Verkehrssicherheit tätig sind, angehören.
(3) Der Ausschuss wird auf Vorschlag der interessierten Rechtssubjekte vom Land ernannt. Den Mitgliedern des Ausschusses steht weder ein Sitzungsgeld noch eine Spesenvergütung zu.
(4) Der Nutzerausschuss hat Beratungsaufgaben, arbeitet mit der Führungsgesellschaft zusammen und hat den Zweck, für das Erlernen von Fahrtechniken in Notfallsituationen zu sensibilisieren.