(1) Die technisch verantwortliche Person übt ihre Tätigkeit für ein einziges Unternehmen aus.
(2) Für jede Produktions-, Betriebs- oder Werkstätte, für jeden Salon oder jedes Labor ist die Anwesenheit einer technisch verantwortlichen Person unerlässlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Funktion der technisch verantwortlichen Person auch von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin bzw. von einem Angestellten oder einer Angestellten übernommen werden, der oder die über die erforderlichen beruflichen Voraussetzungen verfügt.