(1) Facharbeiter und Facharbeiterinnen sind Personen, die fachgerecht Tätigkeiten ausüben, die besondere berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern.
(2) Die nach Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten einschlägigen Berufs-, Ober- oder Hochschule oder als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs erworbene Berufserfahrung gilt als Facharbeit. 3)