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e) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009 , Nr. 271)
Durchführungsverordnung zur Handwerksordnung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 30. Juni 2009, Nr. 27.

Art. 3 (Ausübung handwerklicher Tätigkeiten in Wohnungen, Geschäfts- oder Büroräumen)

(1) In den nachfolgenden Absätzen werden, gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Handwerksordnung, jene handwerklichen Tätigkeiten festgelegt, die aufgrund ihrer besonderen Merkmale und der verlangten beruflichen Fertigkeiten in Wohnungen sowie in Geschäfts- oder Büroräumen ausgeübt werden können.

(2) Bei den handwerklichen Tätigkeiten, die auch in Wohnungen sowie in Geschäfts- oder Büroräumen ausgeübt werden können, handelt es sich um umweltschonende handwerkliche Tätigkeiten, bei deren Ausübung keine Lärm- und Geruchsbelästigung sowie keine Brand- und Explosionsgefahr besteht und die kein gesundheitliches Risiko implizieren. Diese Tätigkeiten sind im Anhang A aufgelistet. Es handelt sich um die im Verzeichnis der Meisterberufe oder in der Lehrberufsliste des Landes Südtirol aufgeführten Tätigkeiten.

(3) Jene Handwerksunternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich beim Kunden ausgeübt wird und die somit keinerlei Produktionsstätte benötigen, können ihren Verwaltungssitz auch in Wohnungen, Geschäfts- oder Büroräumen haben. Die Tätigkeiten sind im Verzeichnis der Meisterberufe oder in der Lehrberufsliste des Landes Südtirol aufgeführt.

(4) Jene handwerklichen Tätigkeiten, die zwar nicht im Anhang A erfasst sind, aber ein ähnliches Arbeitsgebiet aufweisen und ähnliche Fertigkeiten und Kenntnisse wie die dort angeführten Tätigkeiten erfordern, können ebenfalls in Wohnungen sowie in Geschäfts- oder Büroräumen ausgeübt werden bzw. die betroffenen Unternehmen können dort ihren Verwaltungssitz festlegen. Zur Feststellung der notwendigen Voraussetzungen kann von der zuständigen Gemeinde bei der Landesabteilung Handwerk ein bindendes Gutachten eingeholt werden, das innerhalb von 30 Tagen zu erteilen ist.

(5) Die Ausübung handwerklicher Tätigkeiten in einer Wohnung setzt voraus, dass der Betriebsinhaber auch darin wohnt. Dabei ist zu gewährleisten, dass ausreichend Wohnfläche verbleibt und die Wohnqualität nicht beeinträchtigt wird. Die handwerklichen Tätigkeiten in den Wohnungen können nicht als Argument für die Zuweisung einer anderen oder neuen Wohnung ins Feld geführt werden.

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