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h) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Februar 2009 , Nr. 101)
Durchführungsverordnung zum Artikel 10 des Landesgesetzes vom 21. Juli 1977, Nr. 21: "Schulbaurichtlinien"

1)

Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.

Art. 1 (Anwendungsbereich der Verordnung)

(1) Für die Planung von Neubauten, Umbauten und Ausbauten von Kindergärten und von Grund-, Mittel- und Oberschulen, einschließlich der Kunst- und der Berufsschulen, im Zuständigkeitsbereich des Landes und der Gemeinden und von privaten Kindergärten und Schulen, welche den öffentlichen Schulen gleichgestellt sind oder von der öffentlichen Hand gefördert werden, gelten die Richtlinien für den Schulhausbau laut Anhang A und dazugehörigen Tabellen.

(2) Die Rechtsvorschriften des Landesgesetzes vom 21. Mai 2002, Nr. 7– „Bestimmungen zur Förderung der Überwindung oder Beseitigung architektonischer Hindernisse“, in geltender Fassung, gelten sowohl für die Außen- als auch für die Innengestaltung.

Dieses Dekret wird dem Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

KAPITEL I
Allgemeines

1. Anwendungsbereich

(1) Die Autonome Provinz Bozen erlässt mit dieser Verordnung Richtlinien für den Schulhausbau. Diese gelten für Neubauten, Umbauten und Ausbauten von Schulgebäuden laut Absatz 3.

(2) Mit diesen Schulbaurichtlinien soll den Planern und Planerinnen, den Projektanten und Projektantinnen, den Bauherren und den Nutzern und Nutzerinnen ein brauchbares Instrument in die Hand gegeben werden. Sie bilden die Grundlage für die Planung und Verwirklichung eines funktionellen, urbanistisch und architektonisch gelungenen Bauwerkes, das sowohl schulischen als auch außerschulischen Bedürfnissen gerecht wird.

(3) Diese Verordnung beinhaltet die Richtlinien für den Bau von Kindergärten und von Grund-, Mittel- und Oberschulen, einschließlich der Kunstschulen, im Zuständigkeitsbereich des Landes und der Gemeinden. Die in dieser Verordnung für die Oberschulen vorgegebenen Merkmale und Maßeinheiten gelten auch für die Berufsschulen.

(4) Die Richtlinien gelten auch für den Bau von privaten Kindergärten und Schulen, welche den öffentlichen Schulen gleichgestellt sind oder von der öffentlichen Hand gefördert werden.

(5) Die Richtlinien betreffen das Schulhaus selbst, die Turnhallen, die Schwimmbäder und die für den Schulbetrieb erforderlichen Außenanlagen wie Spiel- und Sportflächen.

(6) Hinsichtlich der Finanzierung der Schulhausbauten bleiben die auf diesem Gebiet geltenden Bestimmungen aufrecht. Von der Landesregierung wird nur jener Aufwand finanziert, der den Schulbaurichtlinien entspricht.

2. Außerschulische Nutzung von Schulanlagen

(1) Die Schule soll eine Einrichtung sein, die nicht nur den Schülern und Schülerinnen zur Verfügung steht, sondern möglichst vielseitig auch als Bildungsstätte für die Bevölkerung dient.

(2) Es ist wirtschaftlich kaum vertretbar für jede Benutzergruppe eigene Bauten zu errichten. Daher ist es sinnvoll, ein einziges Schul- und Bildungszentrum für die gesamte Siedlungsgemeinschaft zu bauen. Dieses soll sowohl Kindergarten, Grundschule und eventuell Mittelschule als auch Kinderhort, Räume für die Jugendarbeit, Räume für Vereine und für Freizeittätigkeit sowie Räume für kulturelle Veranstaltungen und Sportanlagen beherbergen.

(3) Alle schulischen Einrichtungen sollen auch außerschulisch genutzt werden, soweit sie den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben entsprechen und dazu geeignet sind.

(4) Bei schulischen Einrichtungen, die auch außerschulisch genutzt werden wie Turnhalle, Bibliotheken, Aula Magna, Mensa u.Ä., sind eigene Zugänge von außen zu planen. Ebenso müssen interne Absperrmöglichkeiten zu den übrigen Schulräumen vorgesehen werden.

(5) Die Kindergärten sollen nur für Kinder im Vorschulalter und deren Eltern zugänglich sein. In der Sommerferienzeit stehen sie nur dieser Gruppe für Initiativen zur Verfügung.

(6) Im Sinne eines sparsamen Umganges mit dem verfügbaren Grund sind Sport-, Spiel- und Parkplätze der Schulen in der unterrichtsfreien Zeit auch öffentlich zu nutzen.

(7) Für die außerschulische Nutzung der Schulgebäude sind die diesbezüglichen Verordnungen zu berücksichtigen.

3. Allgemeine Anforderungen an die Lage des Schulhauses

(1) Die Schulanlage soll möglichst innerhalb des Wohngebietes liegen.

(2) Das Schulhaus soll in klimatisch günstiger Lage ohne Beeinträchtigung durch Rauch, Staub, Lärm und Gerüche errichtet werden.

(3) Der Standort soll aus Kostengründen in hydrogeologisch stabiler Lage gewählt werden.

(4) Die Schulanlage soll gut besonnt sein. Nordhänge und schattige Waldränder sind ungeeignet. Windausgesetzte Standorte sind zu vermeiden.

(5) Die Anordnung der Lehr- und Lernräume soll so gewählt werden, dass eine Ablenkung durch äußere Einflüsse vermieden wird.

(6) Verschiedene Gebiete des Landes weisen erhöhte Radonkonzentration auf. Das geologische Gutachten muss darauf hinweisen und die erforderlichen Vorbeugungsmaßnahmen anführen.

(7) Die Eignung des Standortes ist auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor elektromagnetischen Feldern zu prüfen. Die Errichtung von neuen Schulgebäuden in der Nähe von Hochspannungsleitungen oder anderen umweltverseuchenden Anlagen ist zu vermeiden.

(8) Die Errichtung von Transformatorenkabinen im Innern von Schulgebäuden ist nur bei einer Mindestentfernung von 10 mvon jenen Räumen, in denen ein längerer Aufenthalt von Personen vorgesehen ist, gestattet. Von dieser Mindestentfernung kann bei erwiesener Notwendigkeit abgesehen werden, wenn entsprechende Vorbeugemaßnahmen getroffen werden.

4. Schulen mit unterirdischen Bauteilen

(1) Fachunterrichtsräume, Werkräume und Werkstätten, Turnhallen, Bibliotheken, Aula Magna, Mensa, u.a., können zum Teil oder zur Gänze unterirdisch gebaut werden, wenn:

  1. das Areal für einen oberirdischen Bau nicht ausreicht und keine genügend große Freifläche verfügbar ist;
  2. durch eine oberirdische Erweiterung der Schulkomplex funktionell beeinträchtigt würde;
  3. im Umkreis kein geeignetes Grundstück verfügbar ist, das mit dem Bestand verbunden werden kann.

(2) Bei der Projektierung von unterirdischen Räumen müssen gute Lebensqualität und ein angenehmes Raumklima gewährleistet werden. Nichtakzeptanz, Klaustrophobie und andere Formen von Unwohlbefinden müssen vermieden werden. Besondere Aufmerksamkeit muss der Abdichtung gegen Erdfeuchtigkeit und der Dämmung der Dachflächen gewidmet werden. Bei der Projektierung von unterirdischen Schulbauten oder Teilen derselben sind die einschlägigen technischen Normen einzuhalten.

(3) Normale Klassenräume dürfen nur dann unterirdisch errichtet werden, wenn die in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Bedingungen gegeben sind. Dabei sind natürlicher Lichteinfall, freie Sichtwinkel, gute Lebensqualität und angenehmes Raumklima zu gewährleisten.

5. Verkehrserschließung

(1) Die Anlage soll gut ins Fuß- sowie ins Radfahrwegnetz eingebunden sein. Sie soll auch von den jüngsten Schülern und Schülerinnen möglichst gefahrlos erreichbar sein. Bei den Schulwegen sind Überschneidungen mit dem Fahrverkehr zu vermeiden.

(2) Durch eine günstige Verbindung zu den öffentlichen Verkehrsmitteln und durchdie Errichtung von verkehrssicheren Haltestellen ist die Zugänglichkeit auf das öffentliche Verkehrsnetz abzustimmen.

6. Flexibilität

(1) Das Schulgebäude muss den ständigen Veränderungen, welche die heutige Schule kennzeichnen, angepasst werden können. Diese Veränderungen können sowohl zahlenmäßiger (Erhöhung der Anzahl der Nutzer und Nutzerinnen) als auch inhaltlicher Natur (neue Schulrichtungen, neue Unterrichtsfächer, neue didaktische Methoden) sein.

(2) Das Entwurfskonzept soll Veränderungen zulassen und flexibel sein. Die angewandten technischen Lösungen sollen verschiedensten Anforderungen entsprechen können.

(3) Aus wirtschaftlichen Gründen muss ein Schulzentrum in mehreren Bauphasen errichtet werden können.

(4) Bei der Projektierung soll auch eine mögliche zukünftige Erweiterung bedacht werden.

(5) Die tragenden Bauteile sind so zu dimensionieren, dass eine spätere Aufstockung möglich ist.

7. Bestehende Schulbauten

(1) Bestehende Schulbauten sind grundsätzlich zu erhalten. Der sparsame Umgang mit dem verfügbaren Baugrund, die Erhaltung des gewachsenen Siedlungsbildes und alter, historisch wertvoller Bauten ist anzustreben.

(2) Die Voraussetzungen für die Erhaltung von Altbestand sind:

  1. Das Gebäude muss den Mindestanforderungen zeitgemäßer Schulbauten genügen;
  2. bei notwendigen Sanierungen und Umbauten muss ein vertretbares Verhältnis von Aufwand und Nutzen gegeben sein.

(3) Beim Bau von Schulzentren soll der Altbestand, sofern geeignet und anpassbar, in die Neubebauung eingegliedert werden.

8. Gliederung der Schulgebäude

(1) Der Kindergarten wird in Abteilungen gegliedert.

(2) Die Grund-, Mittel- und Oberschulen werden in Klassen eingeteilt.

(3) Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Bestimmung der Schülerzahl zur Klassenbildung fest.

(4) Grundschulen mit 5 Klassen, Mittelschulen mit bis zu 6 Klassen und Oberschulen mit bis zu 5 Klassen gelten als kleine Schulen. Grundschulen mit weniger als 5 Klassen gelten als „nieder organisierte Schulen“.

(5) Die Planung im Schulbau erfolgt anhand eines Organisationskonzeptes mit pädagogischer Ausrichtung und mit Entwicklungsdaten der Schule, das gemäß Artikel 104 erstellt wird.

(6) Die Projektierung der Schulräume soll auf der Grundlage eines modularen Systems erfolgen. Dadurch kann bei Bedarf ohne größeren Aufwand eine Zweckänderung vorgenommen werden. Die Grundlage eines Moduls entspricht der Größe eines normalen Klassenraumes.

9. Künstlerische Gestaltung

(1) Auf die künstlerische Gestaltung des Schulgebäudes wird Wert gelegt. Sie muss im Einvernehmen mit dem Projektanten verwirklicht werden. Der entsprechende Kostenaufwand muss sich gemäß Artikel 17 des Landesgesetzes vom 17. Juni 1998, Nr. 6, in dem von den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgegebenen Rahmen halten. Bei den jeweiligen Entscheidungen betreffend „Kunst am Bau“ sind die Nutzer und Nutzerinnen der Schule (Schüler/Schülerinnen und Lehrpersonen) mit einzubeziehen.

KAPITEL II
Gestaltung

ABSCHNITT I - Architektonische Hindernisse

10. Überwindung und Beseitigung von architektonischen Hindernissen

(1) Die Rechtsvorschriften des Landesgesetzes vom 21. Mai 2002, Nr. 7, „Bestimmungen zur Förderung der Überwindung oder Beseitigung architektonischer Hindernisse“ sowie der diesbezüglichen Durchführungsverordnung, in geltender Fassung, sind besonders auch im Bereich des Schulbaus zu beachten.

ABSCHNITT II – Die Außengestaltung

11. Das Grundstück: Größe und Gliederung

(1) Als Richtwert für die urbanistische Planung gilt eine Grundstücksgröße von 25,00 m2 je Kindergartenkind und von 20,00 m2 je Schüler/Schülerin.

(2) Diese erforderliche Grundstücksfläche wird unterteilt in:

  1. bebaute Fläche,
  2. Pausenfläche im Freien,
  3. Erschließungsfläche.

(3) Unter bebauter Fläche versteht man jene, die durch das Schulgebäude, einschließlich der dazugehörigen Bauten und der Turnhalle, überbaut wird.

(4) Die Pausenfläche im Freien ist der Pausenhof in unmittelbarer Nähe des Schulgebäudes, auf welchem sich die Schüler und Schülerinnen während der Unterrichtspausen aufhalten. Innenhöfe und Terrassen - ausgenommen bei Kindergärten - können in die Berechnung mit einbezogen werden. Die Pausenfläche hat folgende Größe:

  1. beim Kindergarten: 9,00 m² je Kind,
  2. bei der Grundschule: 5,00 m² je Schüler/Schülerin,
  3. bei der Mittelschule: 5,00 m² je Schüler/Schülerin,
  4. bei der Oberschule: 4,00 m² je Schüler/Schülerin.

(5) Zur Erschließungsfläche, deren Größe mit 3,00 m2 je Schüler/Schülerin berechnet wird, zählen die Autoparkplätze, die Fahrrad- und Mopedabstellplätze und die Haltestellen für Schulbusse.

(6) Als Richtwert für die Anzahl der Stellplätze für PKW gilt:

  1. bei Kindergärten und Grundschulen 1 Stellplatz je Abteilung bzw. je normaler Klassenraum,
  2. bei Mittel- und Oberschulen 2 Stellplätze je normaler Klassenraum.

(7) Vom Richtwert nach Absatz 6 kann dann abgewichen werden, wenn:

  1. in zumutbarer Entfernung öffentliche Parkplätze, auch in Tiefgaragen oder Parkhäusern, vorhanden sind,
  2. die Freisportflächen nicht unmittelbar beim Schulgebäude, sondern in zumutbarer Entfernung liegen und über eigene Parkplätze verfügen.

(8) Bei Kindergärten gelten als Mindestwerte für bebaute Fläche, Spielfläche und Erschließungsfläche jene für drei Abteilungen.

12. Gestaltung der Spiel- und Pausenflächen im Freien

(1) Größe, Ausstattung und Umfriedung der Pausenflächen sind dem Alter der Schüler und Schülerinnen anzupassen. Sie müssen gemäß den entsprechenden technischen Normen (UNI, UNI-EN) errichtet werden.

(2) Bei Schulkomplexen, in welchen verschiedene Schulen untergebracht sind, sollen die Pausenhöfe nach Schulen gegliedert und trotzdem gut überschaubar sein.

(3) Die Spiel- und Pausenflächen sollen optisch und funktionell von Straßen abgetrennt und möglichst besonnt sein.

(4) Damit die Spiel- und Pausenflächen auch außerhalb der Schulzeit benützt werden können, sollen sie gut erschlossen sein.

(5) Zur Schaffung beschatteter Flächen müssen Laubbäume in genügender Zahl gepflanzt werden.

(6) Jeder Spiel- und Pausenhof soll über folgende Grundausstattung verfügen:

  1. befestigter Allwetterplatz,
  2. Spielwiese mit geeigneten Geräten für Kindergärten und Grundschulen;im Kindergarten soll das Gelände modelliert sein, über eine Schaukel und eine Sandspielanlage verfügen und naturnah gestaltet sein,
  3. ausreichende Anzahl von Sitzgelegenheiten,
  4. Abfallbehälter in ausreichender Größe und Anzahl,
  5. an den Randzonen der Plätze eine artenreiche Bepflanzung mit standortgerechten und ungiftigen Gehölzen,
  6. Trinkwasserbrunnen und Wasserzapfstelle,
  7. eine oder mehrer Flächen, wo die Schüler und Schülerinnen selbst gestalterisch tätig werden können.

(7) Bei der Gestaltung der Pausenhöfe sollen auch die Schüler und Schülerinnen, die Eltern und die Lehrpersonen eingebunden werden.

(8) Nicht verwendet werden dürfen gefährliche Bodenbeläge wie grober Asphalt, grobkörniger Kies, Pflastersteine mit scharfen Kanten oder Waschbetonplatten, die bei Feuchtigkeit oder Frost besonders rutschig sind.

(9) Für Ballspielflächen werden Naturrasen, Kunstrasen, Hartsandböden, synthetische Sportbeläge empfohlen.

13. Verkehrswege, Fahrrad- und Autoabstellplätze

(1) Der Anlieferungsverkehr soll den Spiel- und Pausenhof nicht beeinträchtigen. Besonders bei Schulen und Kindergärten mit Mensa ist auf direkte und gefahrlose Anlieferung der Küche zu achten.

(2) Das Gebäude muss von den Einsatzfahrzeugen leicht erreichbar sein.

(3) Die Parkplätze sind an der Randzone, nahe der Zufahrtsstraße und nicht vor der Fensterfront der Unterrichtsräume anzuordnen.

(4) In der schulfreien Zeit können die Autoparkplätze auch dem öffentlichen Bedarf dienen.

(5) Wo die Verhältnisse es erfordern und wo mit dem regelmäßigen Abstellen von zahlreichen Fahrrädern zu rechnen ist, müssen ausreichend Fahrrad- und Mopedabstellplätze, mindestens zur Hälfte überdacht, vorgesehen werden.

(6) Es müssen auf jeden Fall Fluchtwege und Zugänge zum Sammelplatz freigehalten werden.

14. Sportanlagen im Freien

(1) Die Sportfläche im Freien ist für die Leibeserziehung der Schüler und Schülerinnen bestimmt. Sie hat je nach Schule folgende Größe pro Schüler/Schülerin:

bei der Grund- und Mittelschule 8 m²,

bei der Oberschule 10 m².

(2) Diese Flächen können kleiner sein oder ganz weggelassen werden, wenn

  1. in angemessener Entfernung der Schule eine Sportanlage besteht oder eine solche im Bauleitplan vorgesehen ist, die auch von den Schülern und Schülerinnen benützt werden kann. Dies gilt auch für Sportanlagen in anderen Schulen, welche nicht voll ausgelastet sind,
  2. es wegen der Geländebeschaffenheit nicht möglich ist, eine entsprechende Fläche auszuweisen,
  3. dies im Projekt begründet wird. In diesem Falle muss das Gutachten des Technischen Landesbeirates eingeholt werden.

(3) Für die Leibeserziehung im Freien sind folgende Anlagen vorzusehen:

  1. Für die Grundschule:
    1. 2 Laufbahnen, wenigstens 60 mlang, mit Auslauf,
    2. Mehrzweckspielfeld (Basketball, Volleyball, Handball, Tennis);
  2. für die Mittelschule:
    1. 4 oder 6 Laufbahnen, 100 mlang, zuzüglich Bereiche für Start und Auslauf,
    2. Einrichtungen für den Hoch- und Weitsprung,
    3. Mehrzweckspielfeld (Basketball, Volleyball, Handball, Tennis);
  3. für die Oberschule:
    1. 4 oder 6 Laufbahnen, 100 mlang, zuzüglich Bereiche für Start und Auslauf,
    2. Einrichtungen für den Hochsprung, den Weitsprung und die Wurfdisziplinen,
    3. Mehrzweckspielfeld (Basketball, Volleyball, Handball, Tennis).

(4) Bei der Planung und Verwirklichung genannter Sportflächen im Freien sind Materialien zu verwenden, mit denen eine pflegeleichte und wirtschaftliche Instandhaltung gewährleistet ist. Ihre Eignung muss auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit geprüft sein.

(5) Bei Kunststoffbelägen sind schadstofffreie bzw. umweltfreundliche Beläge zu verwenden. Für die Laufbahnen sind Allwetterbeläge vorzusehen.

(6) Die Spielfelder sollen in Nord-Süd-Richtung angelegt sein.

ABSCHNITT III – Die Innengestaltung

15. Raumprogramm der Schule

(1) Das Raumprogramm einer Schule entsteht aus dem Organisationskonzept gemäß Artikel 104. Pädagogische Überlegungen und die Entwicklungsdaten der Schule müssen darin einfließen. Die Musterprogramme in den Anhängen A und B bilden die Eckdaten.

(2) Die in den folgenden Artikeln angeführten Flächen gelten als Richtwerte.

(3) Die in dieser Verordnung angeführten Flächen können aus besonderen Gründen flexibel gehandhabt werden. Diese Gründe ergeben sich aus dem pädagogischen Konzept und müssen in den Rechtsvorschriften des Landes zur Festlegung der Schulprogramme festgeschrieben sein. In diesen Fällen muss auch das Gutachten des zuständigen Schulamtsleiters oder der zuständigen Schulamtsleiterin bzw. des Direktors/der Direktorin der Abteilung Berufsbildung eingeholt werden.

16. Lehr- und Lernräume

(1) Die Lehr- und Lernräume dienen dem theoretischen und praktischen Unterricht.

(2) Man unterscheidet:

  1. Klassenräume mit normaler Grundausstattung (normaler Klassenraum),
  2. Fachunterrichtsräume mit besonderen Ausstattungen,
  3. Lernwerkstätten,
  4. Kleingruppen- oder Ausweichräume.

(3) Raumgestaltung und Einrichtung der Lehr- und Lernräume müssen zu einem angenehmen Arbeitsklima beitragen und den Unterricht mit zeitgemäßen und flexiblen Lehr- und Lernformen ermöglichen.

(4) Alle Lehr- und Lernräume müssen mit Tageslicht belichtet sein.

(5) Die Überhitzung der Räume und Blendung durch Sonneneinstrahlung sind zu vermeiden, wobei die Artikel 69 und 71 dieser Verordnung zu beachten sind.

(6) Die Lehr- und Lernräume müssen gemäß Artikel 79 untereinander und gegen Verkehrsflächen ausreichend schallgedämmt sein.

17. Grundausstattung der normalen Klassenräume

(1) Jeder normale Klassenraum ist mit folgender Grundausstattung zu versehen:

  1. einer Wandtafel, höhenverstellbar und blendfrei,
  2. einer Projektionsfläche (neigbar und schwenkbar),
  3. einer Ausstellungsfläche (Pinnwand oder Steckwand mit Bilderklemmleisten).

(2) Es sind Tische und Stühle auszuwählen, die keine gesundheitlichen Schäden wie Haltungsschäden und Ermüdungserscheinungen verursachen. Sie müssen der Körpergröße der Schüler und Schülerinnen entsprechen und verschiedene Sitzhaltungen ermöglichen.

(3) Außerdem sollen sie leicht zu reinigen sein und keine Verletzungsgefahr bieten. Die Oberfläche der Tische soll hell und matt sein.

(4) Die Ausstattung der Lehr- und Lernräume soll flexibel handhabbar sein und unterschiedliche Lehr- und Lernformen ermöglichen.

18. Raumhöhe

(1) Die Raumhöhe der Lehr- und Lernräume beträgt 3,00 m, im Falle von geneigten Decken, von ansteigenden Stufen oder von Nischen wenigstens 2,40 m.

(2) In Kindergärten kann die Raumhöhe aller Aufenthaltsräume von 3,00 mauf 2,70 mherabgesetzt werden.

19. Nutzflächen für die Lehr- und Lernräume

(1) Bei der Erstellung des Raumprogramms gemäß Artikel 106 werden die Raumgrößen aufgrund des pädagogischen Konzepts der Schule und nach den Richtwerten der nachfolgenden Artikel festgelegt. Die festgelegte gesamte Nutzfläche darf nicht überschritten werden.

(2) Für die Errechnung der gesamten Nutzfläche der Lehr- und Lernräume gelten folgende Richtwerte:

  1. für die Grundschule: 4,50 m2je Schüler/Schülerin,
  2. für die Mittelschule: 4,50 m2 je Schüler/Schülerin,
  3. für die Oberschule: 4,60 m2je Schüler/Schülerin;
  4. bei entsprechend begründeter Notwendigkeit können die oben angeführten Richtwerte um 10 % erhöht werden.

(3) Bei Schulen mit geringer Schüleranzahl gelten für die Berechnung der Nutzfläche folgende Richtwerte:

  1. 3,50 m2 je Schüler/Schülerin für die Klassen- und Ausweichräume und
  2. zusätzlich bis zu weitere 400,00 m2 Nutzfläche je Serie (15 Klassen) für die Fachunterrichtsräume.

(4) Grundschulen mit bis zu 10 Klassen und Mittelschulen mit bis zu 9 Klassen sollen in einem Gebäude zusammengeführt werden, damit die Räumlichkeiten intensiver genutzt werden können.

(5) Die Raumgrößen für Lehr- und Lernräume sind auf der Grundlage des pädagogischen Konzeptes der Schule festzulegen.

20. Klassenräume mit einer normalen Grundausstattung (normale Klassenräume)

(1) Für den allgemeinen Lehr- und Lernbetrieb ist für jede Klasse, die gemäß den von der Landesregierung festgelegten Kriterien gebildet wird, ein eigener Klassenraum vorzusehen.

(2) Die Nutzfläche der normalen Klassenräume wird aufgrund der Schülerzahl und in Anwendung folgender Richtwerte errechnet:

  1. bei Grundschulen (ausgenommen die nieder organisierten Schulen) 2,70 m2je Schüler/Schülerin,
  2. bei Mittelschulen 2,40 m2je Schüler/Schülerin,
  3. bei Oberschulen 2,40 m2je Schüler/Schülerin.

(3) Die Nutzfläche eines normalen Klassenraumes beträgt je nach Schülerzahl (gemäß Artikel 8, Absatz 3) zwischen 43,00 m² und 72,00 m².

21. Lernwerkstätten, Kleingruppenräume und Ausweichräume

(1) Für Tätigkeiten einzelner Personen oder kleiner Gruppen sind eigene Räume im folgenden Ausmaß vorzusehen:

  1. 0,80 m2je Schüler/Schülerin in den Grundschulen,
  2. 0,30 m2je Schüler/Schülerin in den Mittel- und Oberschulen.

(2) Die vorgesehenen Räume müssen flexibel konzipiert werden und den verschiedenen Anforderungen der Tätigkeiten entsprechen.

(3) Zu den Flächen der Räume für Einzel- oder Kleingruppenaktivitäten gehören auch, soweit verfügbar und geeignet, folgende Räumlichkeiten:

  1. Bibliothek (beschränkt auf jene Fläche, die für Tätigkeiten einzelner Personen oder kleiner Gruppen bestimmt ist),
  2. Medienraum,
  3. Mehrzwecksaal,
  4. Zeichensaal,
  5. Musikraum,
  6. andere Arbeitsräume.

22. Gruppenräume und Räume für verschiedene Beschäftigungen in den Kindergärten

(1) Bei der Planung ist darauf zu achten, dass jede Abteilung eine Einheit in einer größeren Gemeinschaft bildet. Die einzelnen Abteilungen sollen funktionell, optisch und akustisch in ausreichendem Maße getrennt sein.

(2) Die Räume müssen flexibel gestaltbar sein.

(3) Die Eingangszone soll auch als Begegnungsort und Entfaltungsraum für gemeinsame Aktivitäten dienen.

(4) Eine unmittelbare Verbindung des Gruppenraums mit dem Spielplatz im Freien ist nur über eine Hartbodenfläche möglich.

(5) Für die Errechnung der gesamten Nutzfläche der in diesem Artikel vorgesehenen Räume ist ein Richtwert im Ausmaß von 7,90 m2je Kind vorgesehen. Die Toiletten für Kinder sind in diesem Richtwert enthalten.

(6) Der Bewegungsraum soll ausreichend Platz zur Unterbringung der Liegematten mit Zubehör bieten. Es ist auch ein Wandschrank vorzusehen.

23. Fachunterrichtsräume

(1) Für jene Lehrfächer, für die praktische Übungen vorgesehen sind, müssen eigene Fachunterrichtsräume mit Nebenräumen geplant werden. Sie müssen so ausgestattet sein, dass zeitgemäße Technologien im Unterricht angewandt werden können.

(2) Falls getrennte Fachunterrichtsräume für die einzelnen Fächer nicht voll ausgenützt werden, sollen diese Räume eine gemischte Nutzung für ähnliche Fächer zulassen.

(3) Für die feste Anbringung von Medien sind geeignete Vorrichtungen einzuplanen.

(4) Vollverdunkelung und Projektionsfläche sind vorzusehen.

(5) Jeder Fachunterrichtsraum muss, falls erforderlich, mit Wasser- und Gasanschlüssen ausgestattet sein.

(6) Die Fachbereiche sollen eine Raumgruppe bilden. Nebenräume sollen in ausreichender Anzahl vorhanden sein.

(7) Die Fachräume sollen von den Sammlungs- und Vorbereitungsräumen auf direktem Wege erreichbar sein.

(8) Zu den Fachunterrichtsräumen zählen die Lehr- und Lernräume für folgende Fächer:

  1. Physik und Chemie - Naturwissenschaften,
  2. Informatik,
  3. Zeichnen,
  4. Musik,
  5. technischer Unterricht und Handarbeit,
  6. Hauswirtschaft,
  7. andere berufsbildende Fächer.

(9) Lehr- und Übungssäle sind mit Experimentiertischen für die Lehrpersonen, die Übungssäle mit fachgerechten Arbeitstischen für die Schüler und Schülerinnen auszustatten.

24. Nutzflächen für Fachunterrichtsräume und für deren Nebenräume

(1) Die Nutzflächen der Fachunterrichtsräume richten sich nach der Größe und Beschaffenheit der jeweils erforderlichen Einrichtung und Ausstattung sowie nach der Schülerzahl der gemäß Artikel 8 Absatz 3 zu bildenden Klasse, ausgenommen Oberschulen, bei denen zur Berechnung dieser Nutzflächen eine durchschnittliche Klassenstärke von 25 Schülern/Schülerinnen angenommen wird. Die Nutzfläche beträgt zwischen 60,00 m² und 120,00 m².

(2) Für die Berechnung der Nutzflächen der Fachunterrichtsräume, ausgenommen die im Artikel 29 angeführten Räume für den fachpraktischen Unterricht an Fachoberschulen und berufsbildenden Schulen, gelten folgende Richtwerte:

  1. 1,00 m2je Schüler/Schülerinin den Grundschulen,
  2. 1,80 m2je Schüler/Schülerinin den Mittelschulen,
  3. 1,90 m2je Schüler/Schülerinin den Oberschulen.

(3) Die oben angeführten Richtwerte sind nicht bindend und sind von Fall zu Fall je nach effektivem Bedarf für die einzelnen Fächer des betreffenden Schultyps anzupassen.

(4) Für die Unterrichtsfächer Physik, Naturwissenschaften, Werken, Handarbeit, Zeichnen sowie Kunsterziehung und ähnliche Fächer sind Nebenräume vorzusehen, und zwar Vorbereitungsräume sowie Sammlungs- und Lagerräume zur Aufbewahrung von Lehr- und Verbrauchsmaterial.

(5) Die Mindestnutzfläche der Nebenräume beträgt 20,00 m².

25. Zeichensäle

(1) Die Zeichensäle, bei den Mittelschulen auch die Räume für Kunsterziehung, sollten möglichst von Norden her oder zenital belichtet sein.

(2) Je Saal ist ein genügend großes tiefes Waschbecken mit Tropffläche zu installieren.

(3) Für die Lagerung von Material und Werkstücken sollen genügend Ablageflächen zur Verfügung stehen.

26. Werkräume

(1) Die Werkräume sind so anzuordnen, dass der übrige Unterricht nicht durch Arbeitslärm beeinträchtigt wird. Es ist zweckmäßig, diese Räume im Erdgeschoss unterzubringen. Der Werkbereich ist entsprechend den verschiedenen Techniken sowie den verwendeten Materialien zu gliedern. Aus Gründen der Sicherheit ist bei Werkräumen ein zusätzlicher verschließbarer Raum für Maschinen und Geräte, die nur die Lehrpersonen für ihre Unterrichtsvorbereitung (Zuschnitt von Materialien, Anfertigung von Vorrichtungen und Demonstrationsmodellen) bedienen dürfen, vorzusehen.

27. Handarbeitsräume

(1) In diesen Räumen ist ein Wasch- und ein Ausgussbecken zu installieren. Außerdem ist ein Nebenraum vorzusehen.

(2) Handarbeitsräume und hauswirtschaftliche Räume sollen nach Möglichkeit im gleichen Bereich zusammengefasst werden.

28. Musikräume

(1) In den Mittel- und Oberschulen mit musikalischer Fachrichtung wird sowohl Einzelunterricht als auch Unterricht in kleinen und größeren Gruppen in Form von Theorie- und Instrumentalunterricht erteilt.

(2) Je nach Fachrichtung werden folgende Lehr- und Lernräume benötigt:

  1. Räume für den Einzelunterricht bzw. für den Unterricht von Gruppen bis zu 4 Schülern/Schülerinnen. Hier werden die verschiedensten Instrumente unterrichtet,
  2. Räume für den Instrumentalunterricht von Gruppen von 5 bis 15 Schülern/Schülerinnen.

In den Räumen laut Buchstaben a) und b werden an die Raumakustik nur allgemeine und nicht instrumentenspezifische Anforderungen gestellt.

  1. Lehr- und Lernraum für den Schlagzeugunterricht,
  2. Lehr- und Lernraum für Singen, Musik- und Tanztheater, Blas- und Streichorchester, Big Band und weitere Ensembles oder Ähnliches.

In den Räumen laut Buchstaben c) und d) bestehen spezifische schallschutztechnische und raumakustische Anforderungen.

(3) Es soll ein Lagerraum für Musikinstrumente und Notenmaterial vorhanden sein. Die Fläche kann auch auf mehrere Räume aufgeteilt werden. Diese sollen von den Lehr- und Lernräumen aus gut erreichbar sein.

(4) Für Anordnung, Größe und Grundform der Lehr- und Lernräume gelten zudem die einschlägigen Bestimmungen für die Musikschulen. Das Gleiche gilt für Oberflächengestaltung von Böden, Wänden und Decken, Verteilung der reflektierenden und absorbierenden Teilflächen, Ausstattung der Räume sowie schallschutztechnische Empfehlungen.

29. Räume für den fachpraktischen Unterricht an Fachoberschulen und berufsbildenden Schulen

(1) Größe, Form und Ausstattung der Fachräume an den Fachoberschulenund berufsbildendenSchulen, wie Werkstätten, Labors und Konstruktionssäle, müssen den Anforderungen der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Berufssektors entsprechen. Es müssen auch die erforderlichen Vorbereitungsräume vorgesehen werden. Die Fachräume müssen in direkter Verbindung zu den Vorbereitungsräumen stehen.

(2) Räume, die mit schweren Maschinen ausgestattet werden, sollen möglichst ebenerdig angeordnet werden. Für die Anlieferung von Großmaschinen müssen geeignete Zufahrten und Türöffnungen vorgesehen werden; es ist dabei auf besonderen Schutz der benachbarten Räume vor Maschinenerschütterungen und Lärmbelästigung zu achten.

(3) Es sind Pressluft-, Gas- und Wasserleitungen zu installieren.

(4) Entsprechend den Erfordernissen der einzelnen Fächer sollen folgende Räume in angemessener Größe vorgesehen werden:

  1. Lagerräume für verschiedene Materialien getrennt nach beruflicher Nutzung,
  2. Lagerräume für Gase außerhalb des Gebäudes,
  3. Lagerräume für die Zwischenlagerung von wieder verwertbaren Materialien und von gebrauchten Stoffen und Flüssigkeiten.

(5) Es ist auch die Beförderung von besonders schweren und sperrigen Materialien und Geräten zu berücksichtigen.

30. Räume für den Hauswirtschaftsunterricht

(1) Zu diesen Räumen gehören Lehrküche, Vorbereitungs-, Vorrats- und Abstellraum, Speisesaal, Servierraum und Hausarbeitsraum. Die hauswirtschaftlichen Räume sollen so angeordnet sein, dass Gruppenarbeit möglich ist.

  1. Die Lehrküche ist so anzuordnen und zu entlüften, dass die anderen Räume nicht durch Geruchsbelästigung gestört werden. Sie ist für Kochgruppen mit Herden, Arbeitstischen, Spülbecken mit Abstellflächen und Schmutzwasserausgüssen auszustatten.
  2. Es sind sowohl in der Lehrküche als auch im Vorbereitungs- und Vorratsraum Anschlüsse für elektrische Kleingeräte am Arbeitsplatz, für Kühl- und Gefriereinrichtungen und für Spülmaschinen erforderlich.
  3. Im Hausarbeitsraum sind für wenigstens vier Arbeitsgruppen Spülbecken mit Abstellflächen und Schmutzwasserausgüssen zu installieren sowie die erforderlichen Anschlüsse für Waschmaschinen, Trockengeräte und Bügelgeräte vorzusehen.

(2) Die Nutzflächen werden je nach der Verwendung der Räume, dem Bedarf und der durchschnittlichen Schülerzahl der Gruppen berechnet.

31. Verwaltungsräume

(1) Je nach Größe der betreffenden Schule sind die nachfolgend angeführten Verwaltungsräume unter Beachtung der Angaben im Anhang A – Tabelle A7 vorzusehen.

(2) Zu den Verwaltungsräumen zählen:

  1. die Direktion,
  2. die Schulleitung,
  3. das Sekretariat,
  4. das Lehrerzimmer,
  5. ein oder mehrere Lehrmittelräume,
  6. ein oder mehrere Besprechungsräume,
  7. der Sitzungsraum,
  8. das Dienstzimmer für den Hausmeister oder die Hausmeisterin und die Schulwarte und Schulwartinnen,
  9. das Archiv,
  10. der Abstellraum für die Leihschulbücher,
  11. der Serverraum,
  12. der Kopierraum und Raum für technische Geräte der Verwaltung.

(3) Für die allgemeine Berechnung der Nutzfläche der Verwaltungsräume gilt ein Richtwert von rund 0,70 m2 je Schüler/Schülerin.

32. Direktion, Schulleitung und Sekretariat

(1) Direktion und Sekretariat sind laut Anhang A - Tabelle A8 nur dann vorzusehen, wenn sie laut Raumprogramm erforderlich sind.

(2) Die Direktion besteht aus dem Raum für den Direktor oder die Direktorin sowie einem eigenen Raum für den Stellvertreter oder die Stellvertreterin. Die gesamte Nutzfläche dieser Räume beträgt 40,00 m2.

(3) Das Sekretariat muss in zwei oder mehrere, untereinander direkt verbundene Räume aufgeteilt sein: einen eigenen Raum für den Schulsekretär oder die Schulsekretärin und einen oder mehrere Räume für dieSekretariatsassistenten und -assistentinnen sowie für den technischen Assistenten oder die technische Assistentin. Der Raum für den Schulsekretär bzw. die Schulsekretärin hat eine Nutzfläche von 20,00 m2 und der oder die übrigen Räume haben eine Nutzfläche von 15,00 m2 je Personalstelle.

(4) Die Direktion und das Sekretariat sollen eine Raumgruppe bilden und direkt mit dem Eingangsbereich sowie untereinander verbunden sein.

(5) An den Schulstellen und an den Außensektionen ist ein eigener Raum im Ausmaß von 12,00 bis 15,00 m2 für den Schulleiter bzw. die Schulleiterin vorzusehen.

(6) In den Kindergärten ist ein eigener Büroraum vorzusehen, der im Eingangsbereich anzusiedeln ist.

33. Lehrerzimmer

(1) Das Lehrerzimmer dient als Aufenthaltsraum und als Arbeits- und Konferenzraum für die Lehrpersonen.

(2) Es ist eine Garderobe mit Waschgelegenheit sowie Gelegenheit zur Zubereitung warmer Getränke einzurichten. Es kann zu diesem Zweck eine Kochnische, in den großen Schulen eine eigene kleine Küche vorgesehen werden.

(3) Das Lehrerzimmer soll möglichst in der Nähe der Verwaltungsräume und der Schulbibliothek liegen und nach Möglichkeit unterteilbar sein.

(4) Die Nutzfläche des Lehrerzimmers beträgt mindestens 60,00 m2.

(5) Im Lehrerzimmer sind auch Einzelarbeitsplätze einzurichten, und zwar für wenigstens 1/4 der Lehrpersonen.

(6) In kleinen Schulen sind wenigstens 2 Arbeitsplätze vorzusehen. Im Schulgebäude müssen außerdem zusätzliche Arbeitsplätze vorhanden sein, die von den Lehrpersonen genutzt werden können.

(7) In Kindergärten ist für die Teamarbeit der Fachkräfte und für die Zusammenarbeit mit den Eltern ein Besprechungsraum zu planen. In Kindergärten mit bis zu drei Abteilungen kann dieser Raum mit dem Büro verbunden werden.

(8) In Kindergärten ist ein Personalraum als Mehrzweckraum für Verwaltung, Sprechzimmer und Aufenthalt für Kindergartenpersonal erforderlich. Dieser Raum sollte möglichst in Eingangsnähe liegen, gleichzeitig aber auch zu den Gruppenbereichen eine gute Verbindung haben.

34. Lehr- und Lernmittelräume

(1) Für die Aufbewahrung der Lehr- und Lernmittel sind geeignete Räume vorzusehen.

(2) Diese Räume müssen vom Lehrpersonal sowie von den Schülern und Schülerinnen leicht erreichbar sein.

35. Besprechungsraum

(1) In den Schulen sollen ein oder mehrere Räume für Einzelbesprechungen zwischen Eltern, Schülern/Schülerinnenund Lehrpersonen vorgesehen werden. Die Nutzfläche beträgt 12,00 m2.

36. Sitzungsraum

(1) In mittleren sowie großen Schulen ist zusätzlich ein Sitzungsraum mit einer Nutzfläche von 60,00 m2 vorzusehen.

37. Dienstzimmer für den Hausmeister oder die Hausmeisterin und die Schulwarteund Schulwartinnen

(1) Das Dienstzimmer für den Hausmeister oder die Hausmeisterin bzw. für die Schulwarte und Schulwartinnen muss in der Nähe des Haupteinganges liegen und diesen im Blickfeld haben. In diesem Raum befindet sich auch die Hauptschalttafel für das zentrale Uhrenwerk, für die Brandmelde- und Fernsprechanlage sowie für die verschiedenen Alarmanlagen und andere Regelungen. Es muss eine natürliche Belichtung gewährleistet werden.

38. Serverraum sowie Kopierraum und Raum für technische Geräte der Verwaltung

(1) Für den Server ist ein eigener Raum bereitzustellen. Ebenso muss ein eigener Raum für die technische Ausstattung der Verwaltung sowie für ein großes Fotokopiergerät vorgesehen werden. In diesen Räumen muss eine angemessene Belüftung gewährleistet werden.

39. Archivraum

(1) Die Archivräume sind je nach Schultyp und Schulgröße zu dimensionieren. Die Mindestnutzfläche beträgt 20,00 m2. Auch in den Kindergärten sind Archiv- und Abstellräume vorzusehen.

40. Abstellraum für Schulbücher

(1) In größeren Schulen ist ein Magazinraum zur Aufbewahrung der Leihschulbücher und gesonderter Bibliotheksbestände zu planen. Er ist je nach Schultyp und Schulgröße zu dimensionieren, darf aber höchstens eine Nutzfläche von 50,00 m² haben.

41. Gemeinschaftsräume

(1) Zu den Gemeinschaftsräumen zählen:

  1. die multimediale Schulbibliothek,
  2. die Medienräume,
  3. die Aula Magna,
  4. die Mensa,
  5. die Sportanlagen (Turnhalle) mit den Nebenräumen.

42. Multimediale Schulbibliothek

(1) Die multimediale Schulbibliothek dient Schülern/Schülerinnenund Lehrpersonen als Informations-, Lese-, Lern-, Dokumentations-, Kultur- und Kommunikationszentrum. Dort sind Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, didaktische Materialien, elektronische Datenträger und anderes Informationsmaterial sowie audiovisuelle Medien bereitgestellt.

(2) Die multimediale Schulbibliothek bietet:

  1. eine übersichtliche und frei zugängliche Aufstellung der Bestände. In Grund- und Mittelschulen umfasst diese 10-15 Bücher/Medien je Schüler/Schülerinund je Lehrperson und in Oberschulen 15-20 Bücher/Medien je Schüler/Schülerinund Lehrperson,
  2. Lese- und Arbeitsplätze für wenigstens 25 Schüler/Schülerinnenin Schulen bis zu 15 Klassen und für wenigstens 50 Schüler/Schülerinnenin Schulen mit mehr als 15 Klassen sowie PC-Anschlüsse für jeden Arbeitsplatz,
  3. eine angemessene Anzahl an informationstechnischen (IT)-Arbeitsplätzen,
  4. OPAC’s (elektronischer Bibliothekskatalog),
  5. Präsentationszonen,
  6. den Ausleihbereich,
  7. Leseecken für die Leseförderung und gemütliche Sitzgelegenheiten,
  8. die Möglichkeit für den Unterricht in der Schulbibliothek, wobei verschiedene Unterrichts- und Arbeitsformen möglich sein sollten. Aus diesem Grund ist eine flexible Möblierung notwendig.

(3) Die Bibliothek liegt am Hauptverkehrsstrom der Schüler und Schülerinnen, wenn möglich im Erdgeschoss, leicht erreichbar und in zentraler Lage.

(4) Die Bibliothek soll nach Möglichkeit auch für außerschulische Zwecke dienen.

(5) Für multimediale Schulbibliotheken sollen folgende Nutzflächen vorgesehen werden:

  1. in Grundschulen mit weniger als 5 Klassen und in anderen kleinen Schulen kann die Schulbibliothek im Lehrerzimmer oder in einem Lehr- und Lernraum integriert werden, wobei eine Mindestnutzfläche von 50,00 m2 gegeben sein soll; als Alternative und in besonderen Fällen kann die örtliche öffentliche Bibliothek benutzt werden, wenn leicht erreichbar;
  2. in Schulen mit weniger als 10 Klassen beträgt die Mindestnutzfläche des für die Bibliothek vorgesehenen Raumes 50,00 m2;
  3. in Grund-, Mittel- und Oberschulen mit 10 und mehr Klassen ist eine Mindestnutzfläche von 0,60 m2 je Schüler/Schülerin vorzusehen.

(6) Wird in der Schulbibliothek auch die örtliche öffentliche Bibliothek untergebracht (sogenannte kombinierte Bibliothek), so sind über das schulische Raumprogramm hinaus zusätzliche Nutzflächen für die außerschulische Nutzung erforderlich. Diese betragen 30,00 m2 Fläche je 1000 Medieneinheiten des Zielbestandes gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 4. März 1996, Nr. 13„Verordnung über die öffentlichen Bibliotheken“.

43. Medienräume

(1) In großen Schulen ist ein eigener vollständig verdunkelbarer Raum für Medien vorzusehen.

(2) Die Nutzflächen betragen je nach durchschnittlicher Klassenstärke der betreffenden Schule 60,00 bis 100,00 m2.

(3) In Schulen ohne Aula Magna kann der Medienraum auch größer dimensioniert werden.

44. Aula Magna

(1) Falls im Nahbereich keine Aula Magna zur Verfügung steht, kann in Schulen laut Artikel 8 und Anhang A – Tabelle A6 eine Aula Magna für Schulveranstaltungen vorgesehen werden.

(2) Die Aula Magna soll nach Möglichkeit unterteilbar sein.

(3) Die Nutzfläche beträgt 0,80 m2 je Schüler/Schülerin.

(4) Größere Nutzflächen sind erlaubt, wenn

  1. sich in der Nähe der Schule kein für öffentliche Zwecke bestimmter Saal befindet, der für Schulzwecke geeignet ist,
  2. die Aula Magna auch von anderen Schulen benutzt wird,
  3. die Aula Magna auch für öffentliche Veranstaltungen dienen soll.

(5) Es muss für die Ausstattung mit multimedialen Systemen gesorgt werden.

(6) Als Ersatz für eine Aula Magna kann auch die Turnhalle in Betracht gezogen werden. In diesem Falle sind folgende Vorschriften zu beachten:

Es müssen die akustischen Vorgaben beachtet werden;

der für Sportzwecke verlegte Boden muss in geeigneter Weise geschützt werden.

45. Mensa

(1) Bei der Planung muss die zuständige Behörde festlegen, ob eine Schülermensa mit oder ohne Küche zu errichten ist. Dabei kann eine Schülermensa auch für mehrere benachbarte Schulen eingerichtet werden. Die Mensa soll so flexibel sein, dass ihre Räume sich notfalls auch für andere Tätigkeiten, vor allem auch als Aufenthaltsraum eignen.

(2) Falls eine Mensa mit Küche erforderlich ist, sind folgende zusätzliche Räume vorzusehen:

  1. Vorbereitungsraum,
  2. Speisekammer mit Kühlzelle oder mit Kühlschränken,
  3. Spülraum,
  4. Speiseraum und Umkleideraum mit Dusche und WC für das Personal,
  5. ein Waschraum für Schüler/Schülerinnen.

(3) Die Anlieferung für die Küche muss über einen eigenen Zugang erfolgen.

(4) Die Nutzfläche des Speisesaales inklusive der Nebenräume beträgt 1,40 m² je Schüler/Schülerin in zwei Turnussen.

(5) Die Nutzfläche der Küche mit den Nebenräumen beträgt 0,70 m² je Schüler/Schülerin in zwei Turnussen.

(6) In jedem Kindergarten ist eine eigene Küche zu planen, sofern keine in unmittelbarer Nähe vorhanden ist. Das Essen wird im Gruppenraum verabreicht. Die Mindestnutzfläche inklusive der Nebenräume beträgt 40,00 m².

(7) In Oberschulen kann eine Fläche für die Zubereitung von Getränken und Jausen vorgesehen werden, wenn keine Mensa vorhanden oder wenn diese nicht dafür geeignet ist.

(8) Die Nutzfläche richtet sich nach der jeweiligen Schulgröße sowie nach dem Bedarf für die allfällige außerschulische Nutzung.

46. Sportanlagen

(1) Die Sportanlagen sollen möglichst auf dem Schulareal oder in unmittelbarer Nähe der Schule gelegen sein.

(2) Die Turnhalle kann entweder in das Schulgebäude integriert oder als eigener Baukörper errichtet werden.

(3) Für die außerschulische Nutzung müssen zusätzlich ein eigener Zugang von außen sowie eine interne Absperrmöglichkeit zu den übrigen Schulräumen vorgesehen werden.

(4) Die Arten von Turnhallen sind in der Tabelle B1 des Anhangs B angeführt:

  1. Gymnastikhalle GH,
  2. Kleinturnhalle KH,
  3. Normalturnhalle NH,
  4. Sporthalle SH.

(5) Die Größe der Turnhalle ist in Funktion des Schultyps und der Klassenzahl gemäß Tabelle B2 des Anhangs B zu planen. Bei schulübergreifender Nutzung der Turnhalle wird deren Größe aufgrund der Gesamtanzahl der Klassen bemessen. Es kommt die Einstufung der höheren Schulstufe zur Anwendung.

(6) Neben der Turnhalle soll zusätzlich ein Raum für besondere Tätigkeiten, wie z.B. für Konditionstraining, Krafttraining, Ballett und Ähnliches vorgesehen werden. Die Nutzfläche beträgt 30,00 bis 40,00 m2.

47. Umkleidebereich

(1) Für jede Turnhalle sind genügend Umkleideräume, getrennt nach Geschlechtern, vorzusehen. Bei der Planung ist auf eine klare Trennung zwischen dem mit normalem Schuhwerk (Schmutz-Gang) und dem mit Turnschuhen (Sauber-Gang) betretbaren Bereich zu achten.

(2) Eine Umkleideeinheit für Schüler/Schülerinnen besteht je nach Schülerzahl pro Klasse laut Artikel 8 Absatz 3 aus:

  1. einem Umkleideraum mit rund 12,00 m Banklänge,
  2. einer Nasseinheit mit 4-6 Handwaschbecken, einem Fußwaschbecken und 2-6 Duschen und einer ausreichenden Anzahl von Haartrocknern,
  3. zwei WC-Zellen.

(3) Die Nutzfläche beträgt 40,00 bis 60,00 m2.

(4) Eine Umkleideeinheit für Lehrpersonen besteht aus:

  1. einem Umkleideraum (Lehrerzimmer),
  2. einer Nasseinheit mit Handwaschbecken, Dusche und WC.

(5) Die Nutzfläche beträgt 10,00 bis 15,00 m2.

(6) Es sind sowohl für Schüler und Schülerinnen als auch für Lehrpersonen mit Behinderung gemäß Artikel 10 geeignete Umkleideeinheiten zu errichten.

(7) Der Bedarf an Umkleideeinheiten richtet sich nach der Größe der Turnhalle. Die Anzahl der Umkleideeinheiten ist in der Tabelle B3 des Anhangs B angeführt.

48. Geräteräume

(1) Die Geräteräume müssen direkt von der Turnhalle aus zugänglich sein. Bei Freisportanlagen soll ein direkter Zugang von außen zu einem der Geräteräume vorgesehen werden.

(2) Die erforderlichen Nutzflächen sind in der Tabelle B4 des Anhangs B angegeben.

(3) Die Tore zu den Geräteräumen müssen eine Öffnungslichte von 2,40 (B) x 2,40 (H) m aufweisen. Es sind Schwingtore zu bevorzugen. Die Türbeschläge sollen versenkt sein.

(4) Bei Mehrraumhallen müssen die Geräteräume von jeder Einheit zugänglich sein.

49. Raum für denSporthallenwart bzw. die Sporthallenwartin und Putzraum

(1) Sporthallen sollen einen eigenen Raum als Aufenthaltsraum und Dienstzimmer für den Sporthallenwart bzw. die Sporthallenwartin haben. Dieser Raum kann bei günstiger Anordnung im Schulkomplex auch als Dienstraum und Garderobe für das Reinigungspersonal der Schule dienen.

(2) Für Reinigungsgeräte und Putzmaterial soll ein genügend großer Putzraum vorhanden sein. Dieser muss belüftet sein. Dieser Raum muss mit einem Ausgussbecken und Anschlüssen für Putzmaschinen ausgerüstet sein.

(3) Für Normalturnhallen genügt ein Putzraum.

50. Regieraum

(1) In den Sporthallen bedarf es eines Regieraumes mit direkter Sicht in die Halle und, wenn möglich, mit direktem Zugang zu dieser. Er ist mit einem Schaltpult für die 3-Stufenbeleuchtung der Halle, einer Lautsprecheranlage, einer Zeitnahmeanlage und Telefon ausgestattet. Außerdem sollen Anschlüsse für TV-Übertragungen vorgesehen werden.

51. Zuschauergalerien und Tribünen

(1) In Kleinturnhallen und Normalturnhallen können Zuschauergalerien angeordnet werden. In den Sporthallen hingegen müssen Tribünen, auch ausziehbare, sowie ausreichende WC-Einheiten für Zuschauer vorhanden sein.

52. Prallschutzwände in Turnhallen

(1) In den Turn- und Sporthallen müssen zumindest an den Stirnseiten Prallschutzwände vorgesehen werden. Aus Sicherheitsgründen ist der Konstruktion von Türen, Toren, Trennwänden und der Längsseiten der Halle besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

53. Erste-Hilfe-Raum

(1) In unmittelbarer Nähe von Turnhallen ist ein Erste-Hilfe-Raum mit einer Liege einzurichten. Die Mindestnutzfläche beträgt 6,00 m2.

54. Beleuchtungsstärke für Turnhallen

(1) Abgesehen von den im Artikel 73 enthaltenen Vorgaben hinsichtlich der elektrischen Anlagen sind nachstehende Beleuchtungsstärken verlangt:

  1. für den Unterricht 450 – 600 Lux,
  2. für das Training 600 – 1200 Lux,
  3. für die Wettkämpfe über 1200 Lux je nach Sportart.

(2) Die Beleuchtung soll unter Beachtung der Bestimmungen von Artikel 73 stufenweise regelbar sein.

55. Toiletten

(1) Die Toiletten sollen möglichst leicht erreichbar sein.

(2) Die Toiletten sind für Jungen und Mädchen getrennt anzulegen. In Kindergärten können gemeinsame Toiletten vorgesehen werden. Je Klassenraum bzw. je 25 Schüler/Schülerinnen ist eine WC-Zelle vorzusehen. Für je 20 Jungen wird zusätzlich ein Urinal benötigt. Dieses darf nicht im Vorraum angebracht sein.

(3) Es sind getrennte WCs und getrennte Vorräume für Lehrer und Lehrerinnen einzurichten, und zwar für je 10 Lehrpersonen eine WC-Zelle.

(4) Auch in Kindergärten sind Erwachsenentoiletten einzurichten.

(5) Jede WC-Gruppe verfügt über einen Vorraum, in dem die Waschgelegenheiten untergebracht sind. Ein Waschbecken je WC gilt als Norm. Die Türen aller WCs sollen nach außen aufschlagen.

(6) Die Toilettenanlagen müssen gut belüftet sein.

(7) Bei der Projektierung der Toilettenanlagen sind auch die einschlägigen Rechtsvorschriften für Menschen mit Behinderung gemäß Artikel 10 dieser Richtlinien zu beachten.

(8) In Kindergärten ist ein Toilettensitz je 5 bis 8 Kinder in Höhe von rund 30 cmvorzusehen. Die Höhe der Zwischenwände und Türen soll rund 1,40 msein. Im Waschraum, der als Vor- und Durchgangsraum zu den Toiletten anzulegen ist, müssen ausreichende Wandflächen zum Aufhängen von Handtüchern geplant werden. Für je 5 bis 8 Kinder ist ein Waschbecken in erreichbarer Höhe notwendig. Drei Waschbecken je Abteilung sind die Norm. Ferner ist eine Brausennische einzurichten. Der Wasch- und WC-Raum ist dem Gruppenraum günstig zuzuordnen, soll aber auch vom Spielplatz aus leicht erreichbar sein.

(9) Die WC-Kabinentüren müssen mit Fingerklemmschutz an der Haupt- und Nebenschließkante versehen werden.

(10) Ein Wickeltisch soll vorhanden sein.

56. Garderoben

(1 ) Die Kleiderablagen können als Zentral-, Bereichs-, Klassen- oder Ganggarderoben vorgesehen werden und müssen gut belüftet sein.

(2) Zulässige Garderoben:

  1. Hakengarderoben 0,15 lfm je Schüler/Schülerin,
  2. Einzelschrankgarderobe bis 0,25 lfm je Schüler/Schülerin.

(3) In Kindergärten muss die Garderobe zwar getrennt vom Gruppenraum, diesem jedoch zugeordnet sein und in der Nähe des Einganges liegen. Bei mehreren Abteilungen ist eine dezentrale Anordnung anzustreben. Der Umkleideraum (auch Flurnischen) muss so groß sein, dass jedes Kind seine Kleiderablage und seinen Sitzplatz mit einem Mindestmaß von 0,35 m hat.

(4) Vorteilhaft sind Garderoben mit geeigneten Kleiderhaken in angemessenem Abstand, denen eine 30,00 cm hohe Sitzbank mit darunter liegender Schuhablage vorgelagert ist.

57. Umkleideraum für das Reinigungspersonal

(1) Für das Reinigungspersonal muss ein Umkleideraum mit Strom- und Wasseranschluss eingerichtet werden, der in kleinen Schulen auch als Putzraum verwendet werden kann.

58. Putzräume

(1) In großen Schulgebäuden ist in jedem Geschoss ein angemessen großer belüfteter Putzraum mit Ausgussbecken, mit Kalt- und Warmwasser, einzurichten. Ein Lager für Putzmittel und Geräte ist vorzusehen.

(2) Falls notwendig, muss ein geeigneter belüfteter Bereich für die Aufladung der Batterien von Maschinen und Geräten vorgesehen werden.

(3) In Kindergärten sollen in einem gut belüfteten Putzraum eine Waschmaschine und ein Trockner Platz finden.

59. Abstellräume

(1) In jeder Schule müssen möglichst im Keller ausreichend Abstellräume vorgesehen werden.

(2) Die Nutzfläche hängt von der Schulgröße ab und bewegt sich zwischen 40,00 und 100,00 m2.

(3) In Kindergärten müssen Abstellräume für die Aufbewahrung von Spiel- und Lehrmaterial vorhanden sein.

(4) Die Nutzflächen je Abteilung betragen ungefähr 16,00 bis 20,00 m2.

(5) Wenn der Pausenraum gleichzeitig auch als Aula Magna dient, ist in unmittelbarer Nähe ein Stuhllager vorzusehen.

60. Zugänge

(1) Die Zahl der Ein- und Ausgänge richtet sich nach Größe und Erschließung. Die gute Auffindbarkeit ist wesentlich. Bei Mehrzweckbauten muss der Kindergarten auf jeden Fall einen eigenen Eingang haben.

(2) Die Haupteingänge müssen mit Windfängen versehen werden. Die Türen können automatisch betrieben sein. Drehtüren sollen vermieden werden.

(3) Die Flure sind unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften über Sicherheit und vorbeugenden Brandschutz zu planen. Es gelten die Vorschriften laut Kapitel IV. In den Fluren können Arbeitsnischen und Arbeitsplätze für Einzelne und Kleingruppen eingerichtet werden.

(4) Auf jeden Fall müssen die einschlägigen Bestimmungen für Menschen mit Behinderung gemäß Artikel 10 dieser Verordnungberücksichtigt werden.

61. Inneres Erschließungssystem

(1) Die Orientierung im Inneren des Hauses soll klar und übersichtlich sein. Die Verkehrsfläche soll das Ausmaß von 20 % der Nutzfläche nicht überschreiten.

62. Flure

(1) Die Breite der Flure beträgt nicht weniger als 2,0 m. Flure, an denen keine Lehr- und Lernräume liegen (Stichflure), können auf 1,50 mreduziert werden. Die Höhe aller Flure muss wenigstens 2,40 mbetragen.

(2) Die Flure sollen so gestaltet werden, dass dort nach Möglichkeit auch Arbeitsnischen und Arbeitsplätze für Einzelne und Kleingruppen eingerichtet werden können.

63. Türen

(1) Die Durchgangsbreite der Türen zu Lehr- und Lernräumen darf nicht weniger als 1,00 mbetragen.

(2) Die Türen der normalen Klassenräume und der Fachunterrichtsräume sollen nach innen versetzt sein und sich nach außen öffnen lassen.

64. Treppen

(1) Eine Haupttreppe dient in der Regel der Erschließung von höchstens 10 Lehr- und Lernräumen je Geschoss.

(2) In der Regel sind Wendeltreppen nicht zugelassen. Für Räumlichkeiten, die von den Schülern und Schülerinnen nicht verwendet werden (Technikräume, Diensträume usw.), sind solche Treppen zugelassen, sofern sie fachgerecht ausgeführt sind und das Risiko, das mit ihrer Nutzung verbunden ist, berücksichtigt wird.

(3) Die Länge eines Treppenlaufes beträgt max.12 Stufen. Die Tiefe des Treppenpodestes muss 1,20 mal so groß wie die Treppenbreite sein. Die Treppen müssen folgendes Steigungsverhältnis haben: Höhe der Stufen 16 cm, bei Kindergärten 12 cm; Auftrittsbreite 30 cm. Die Geländer müssen so gestaltet sein, dass das Rutschen und Klettern darauf ausgeschlossen ist. Die Geländerhöhe (gemessen von der Vorderkante der Trittstufe) muss wenigstens 1,00 m betragen. Das gleiche gilt für Parapete und Brüstungen. Bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 msind wenigstens 1,10 mverlangt. Die Höhe der Handläufe beträgt 0,80 - 1,00 m. Handläufe sind ohne freie Enden vorzusehen.

65. Anzahl der Geschosse

(1) Kindergärten sollten nicht mehr als 2 Geschosse haben.

(2) Grund- und Mittelschulen sollten nicht mehr als 4 Geschosse haben.

(3) Oberschulen und Berufsschulen sollen möglichst 6 Geschosse nicht überschreiten.

(4) Ausnahmen sind möglich, wenn der Technische Landesbeirat hierfür ein positives Gutachten erteilt.

66. Aufzüge

(1) In mehrgeschossigen Gebäuden ist ein behindertengerechter Aufzug vorzusehen.

(2) Abmessungen des Fahrstuhls:

  1. lichte Breite 137 cm,
  2. lichte Tiefe 150 cm,
  3. lichte Türbreite 90 cm.

67. Lehrer- und Hausmeisterwohnungen

(1) Die gegebenenfalls erforderlichen Wohnungen müssen den Bestimmungen der Wohnbauförderung entsprechen und einen getrennten Zugang haben.

(2) In den Bergschulen können bei Bedarf Lehrerwohnungen vorgesehen werden.

KAPITEL III
Technische und bauliche Anforderungen

68. Belichtung

(1) Um die ausreichende Belichtung der Lehr- und Lernräume zu gewährleisten, darf die Größe der Glasfläche in der Regel 1/6 der Grundfläche des Lehr- und Lernraumes - ausgenommen sind Großräume - nicht unterschreiten. Bei einer Tiefe der Lehr- und Lernräume von mehr als 7,20 mist eine zusätzliche Tageslichtbeleuchtung oder eine entsprechend ausgelegte künstliche Beleuchtung erforderlich. Die Höhe der Fensterbrüstungen, sofern diese nicht im Erdgeschoss liegen oder auf Balkone oder auf begehbare Terrassen schauen, muss gemäß Artikel 64 Absatz 3 bemessen werden. Die Fenstergröße ist auf das statisch und funktionell notwendige Maß zu begrenzen. Alle von innen sichtbaren Fensterteile sind zur Ausschaltung von störenden Lichtdichtekontrasten möglichst hell zu halten.

(2) Innenhöfe sind zur Belichtung und Belüftung von Lehr- und Lernräumen möglich, wenn die Lichthofbreite wenigstens der Höhe des gegenüberliegenden Baukörpers entspricht.

(3) In Kindergärten müssen die Fensterflächen in den Aufenthaltsräumen wenigstens 1/6 der Nutzfläche, in Schulen wenigstens 1/10 der Nutzfläche betragen. Die Fensterkonstruktionen sind so zu wählen, dass die Kinder bzw. die Schüler und Schülerinnen nicht an geöffnete Fensterflügel stoßen können (Unterkante wenigstens 1,25 müber dem Fußboden). Dreh- und Kippflügelfenster mit fester Verglasung im unteren Bereich sind empfehlenswert. Die Fensterbrüstung soll nicht höher als 0,65 msein. In Räumen in den oberen Stockwerken muss die Höhe der Fensterbrüstung wenigstens 1,00 mbetragen, bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 mwenigstens 1,10 m.

69. Sonnenschutz

(1) Der Sonneneinstrahlung ausgesetzte Fenster einschließlich jener von Turnhallen müssen grundsätzlich mit einem Sonnenschutz versehen werden. Dieser soll außen angebracht, beweglich sein und die gesamte Fensterfläche bedecken. Es müssen genügend Tageslicht und Frischluft in die Räume eintreten können. Die Anlagen sollen außerdem windresistent sein.

(2) Der Sonnenschutz soll gleichzeitig auch als Teilverdunkelung für die Verwendung audiovisueller Hilfsmittel im Unterricht verwendbar sein.

70. Verdunkelung

(1) Jeder Lehr- und Lernraum soll ausreichend verdunkelbar sein. Bei den Fachunterrichtsräumen für Physik, für die naturwissenschaftlichen und technischen Fächer, für Zeichnen und für die Fotolabors ist eine Vollverdunkelung vorzusehen, die elektrisch oder manuell betrieben werden kann.

(2) In Kindergärten müssen Gruppen-, Ruhe- bzw. Bewegungs- und Mehrzweckräume verdunkelbar sein. Vorhänge allein genügen nicht.

71. Wärmeschutz/Wärmespeicherung

(1) Winterlicher Wärmeschutz:

Zur Gewährleistung des winterlichen Wärmeschutzes muss das Gebäude wenigstens den Anforderungen an einen Bau der Kategorie „Klimahaus B“ gerecht werden. Der entsprechende Nachweis muss bereits bei der Einreichplanung erbracht werden und nach Bauende durch eine Erklärung des verantwortlichen Bauleiters bzw. der verantwortlichen Bauleiterin über die effektiv realisierten Baustrukturen bestätigt werden.

(2) Sommerlicher Wärmeschutz:

Der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes und der speicherwirksamen Masse muss gemäß den einschlägigen Rechtsnormen erbracht werden. Falls sich durch bauliche Maßnahmen kein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz erzielen lässt, muss zumindest für die Räume, die auch im Sommer genutzt werden können, eine zusätzliche natürliche oder mechanische Raumkühlung vorgesehen werden. Der entsprechende Nachweis des erzielten Raumklimas muss detailliert erbracht werden.

(3) Zu erbringende Nachweise:

  1. Hinsichtlich der Betriebskosten muss dem Ausführungsprojekt ein detaillierter Bericht über die zu erwartenden Betriebs- und Wartungskosten für die Beheizung im Winter und die eventuelle Kühlung im Sommer für ein gesamtes Jahr beigelegt werden.
  2. In der ersten Wintersaison muss nach Inbetriebnahme des Gebäudes eine thermographische Aufnahme zumindest von allen Außenwänden und vom Dach angefertigt und mit einem technischen Bericht beschreibend ergänzt werden.

72. Lüftungstechnische Anlagen

(1) Lüftungstechnische Anlagen sind im Allgemeinen nur in folgenden besonderen Fällen notwendig:

  1. wenn das Gebäude in einer Umgebung mit hohem Verkehrsaufkommen gelegen ist,
  2. wenn das Gebäude in Gebieten mit hoher Luftverschmutzung gelegen ist,
  3. bei innenliegenden Räumen; innenliegende Räume sind lediglich in Bereichen gestattet, in denen sich Personen nur während einer geringen Wochenstundenzahl aufhalten,
  4. bei Räumen, in denen regelmäßig mit Verdunkelungszeiten zu rechnen ist, die länger als zwanzig Minuten dauern,
  5. bei erhöhtem Beleuchtungsniveau zur Abführung der Wärmebelastung,
  6. in Werkstätten und in Werkräumen,
  7. in unterirdischen Lehr- und Lern- sowie Aufenthaltsräumen,
  8. in all jenen Fällen, in denen auf Grund von sanitärhygienischen oder energietechnischen Vorschriften eine mechanische Lüftung notwendig, sinnvoll oder wirtschaftlich ist.

(2) Die lüftungstechnischen Anlagen müssen geräuscharm sein und eine betriebsfreundliche Regelungs- und Bedienungsmöglichkeit gewährleisten.

(3) Bei der Auslegung der lüftungstechnischen Anlagen ist auf eine effiziente Rückgewinnung sensibler und latenter Wärme besonders zu achten. Die Wahl der geeigneten Geräte und Wärmetauschersysteme muss auf der Grundlage einer zu belegenden Wirtschaftlichkeitsberechnung und unter Berücksichtigung der sanitärhygienischen Anforderungen erfolgen.

73. Elektrische Anlagen

(1) Die Elektroanlage besteht aus:

  1. Stromspeiseanlagen wie
    1. Verlegesystem für die Verlegung der Leitungen in Auf- oder Unterputzausführung,
    2. elektrische Anschlüsse, direkt oder über Steckverbindungen,
    3. Stromverteiler mit den erforderlichen Schalt-, Mess- und Schutzorganen,
  2. Beleuchtungsanlagen,
  3. Sicherheitsbeleuchtungsanlagen,
  4. Telefonanschlüssen,
  5. Erdungsanlagen,
  6. Blitzschutzanlagen, falls das Gebäude nicht eigengeschützt sein sollte,
  7. brandschutztechnischen Anlagen,
  8. akustischen Signalanlagen,
  9. Fernsprechanlagen,
  10. Anschlüssen für multimediale Systeme,
  11. Fernsehanlagen,
  12. EDV-Anlagen,
  13. spezifischen Anlagen, die von Fall zu Fall mit den Nutzern und Nutzerinnen zu bestimmen sind und in das Projekt übernommen werden müssen (z.B. Einbruchmeldeanlagen).

(2) Die Anzahl und die Position der einzelnen Anlagenteile sind entsprechend der Einrichtung und in Absprache mit dem Bauherrn und den Nutzenden zu bestimmen.

(3) Die Anlagen sind nach den einschlägigen technischen Normen, in jeweils geltender Fassung, zu erstellen und es sind die einschlägigen Rechtsvorschriften über die Beseitigung und Überwindung von architektonischen Hindernissen gemäß Artikel 10 dieser Verordnung einzuhalten.

(4) Die Beleuchtungsanlage muss nach den einschlägigen Normen, in jeweils geltender Fassung, erstellt werden. Im Besonderen sind ein für die Nutzenden einfaches und verständliches Betriebsverhalten, hohe Energieeffizienz und eine kostengünstige Wartung zu gewährleisten.

(5) Bei der Beleuchtungsanlage ist Folgendes zu beachten:

  1. Bei der Auswahl der Beleuchtungskörper ist darauf zu achten, dass Leuchten mit elektronischen Vorschaltgeräten eingesetzt werden;
  2. es sollen Leuchtmittel mit einem hohen Wirkungsgrad und mit einer hohen Nutzlebensdauer verwendet werden;
  3. in einem Objekt soll die Vielfalt an Leuchtmitteln möglichst gering gehalten werden;
  4. die Zugänglichkeit aller Leuchten sollte im Sinne einer kostengünstigen Wartung gewährleistet sein;
  5. in den Gruppenräumen der Kindergärten sowie in den Mehrzweckräumen, den Konferenzräumen, den Filmräumen und allen Räumen der Schulen, in welchen Bildschirmarbeitsplätze vorhanden sind, sind dimmbare Beleuchtungsanlagen vorzusehen.

(6) Der Stromverbrauch für die Beleuchtung ist in der Planungsphase als Zielwert und bei der Übergabe als Ist-Wert nachzuweisen.

(7) Bei der Lichtschaltung und -steuerung ist darauf zu achten, dass energiesparende Lösungen zum Tragen kommen. Ein Augenmerk ist auf eine sinnvolle Aufteilung der Schaltkreise und das konsequente Abschalten nicht benötigter Lichtquellen sowie auf die Minimierung der Exposition des Personals durch elektromagnetische Felder zu legen. Für Turnhallen ist eine 3-Stufenbeleuchtung vorzusehen.

74. Sicherheitsbeleuchtung

(1) Unabhängig von der Größe des Kindergartens oder der Schule und von der Personenanzahl ist eine Sicherheitsbeleuchtung vorzusehen. Die Anlage ist nach den einschlägigen technischen Normen, in geltender Fassung, zu errichten.

(2) Die Anlage kann mit zentraler Stromversorgung oder mit autonomen Sicherheitsleuchten erstellt werden. Eine zentrale Überwachung der Anlage ist vorzusehen.

(3) Bei der Sicherheitsbeleuchtung der Rettungs- und Fluchtwege ist Folgendes zu beachten:

  1. Um eine gefahrlose Evakuierung zu ermöglichen, sind Fluchtwege und Ausgänge mit einer Sicherheitsbeleuchtung zu beleuchten. Die Sicherheitsbeleuchtung gewährleistet die erforderliche Mindestbeleuchtungsstärke, um ein gefahrloses Verlassen der Räume bis zu einem sicheren Ort zu ermöglichen.
  2. Die erforderliche Mindestbeleuchtungsstärke auf Rettungs- und Fluchtwegen beträgt 5 Lux horizontal am Boden gemessen (laut UNI EN 1838).

(4) Bei der Anti-Panik-Beleuchtung ist Folgendes zu beachten:

Anti-Panik-Beleuchtung ist die minimale Grundbeleuchtung, die in einem größeren Raum ein sicheres Erreichen der Rettungs- und Fluchtwege ermöglichen soll. Sie soll in Orten mit großer Menschenansammlung (z.B. Aula Magna, Veranstaltungsräume) vorgesehen werden.

(5) Bei der Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung ist Folgendes zu beachten:

  1. Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung, die ein gefahrloses Beenden besonderer Tätigkeiten sowie das Verlassen des Arbeitsplatzes ermöglicht. Diese Sicherheitsbeleuchtung ist in Werkstätten, Werkräumen usw. vorzusehen;
  2. für Lehr- und Lernräume ist es ausreichend, wenn der Ausgangsbereich durch eine Sicherheitsbeleuchtung mit einem beleuchteten Rettungszeichen beleuchtet ist.

(6) Im Schulgebäude müssen die vorgeschriebenen, genormten Hinweisschilder angebracht sein, um auf Ausgänge und andere Sicherheitsvorkehrungen hinzuweisen. Die Schilder müssen durch die Sicherheitsbeleuchtung ausreichend beleuchtet sein.

75. Akustische Signalanlagen

(1) Schulen sind mit akustischen Signalanlagen mit Uhrwerk auszustatten, die von einem zentralen Uhrwerk gesteuert werden und mit denen Pausenzeichen durchgegeben werden können. Uhren sind in den Gängen, im Eingangsbereich, im Lehrerzimmer, in der Turnhalle, im Gymnastikraum, im Schwimmbad und beim Schulwart bzw. bei der Schulwartin vorzusehen.

(2) Für Kindergärten ist eine Klingel- und Türöffneranlage erforderlich.

76. Fernsprechanlage

Die Schulen müssen über ausreichenden Fernsprechanschluss verfügen. Zusätzliche Anschlüsse sind insbesondere in Bereichen mit größerer Unfallgefahr vorzusehen.

77. Anschlüsse für multimediale Systeme und EDV-Anlagen

(1) Alle Lehr- und Lernräume einschließlich Turnhalle, Mehrzwecksäle, Filmräume, Medienräume und Aula Magna müssen mit genügend Anschlüssen für multimediale Systeme ausgestattet sein. Für den Empfang der öffentlichen Hörfunk- und Fernsehprogramme ist eine Antennenanlage vorzusehen. Sie soll auch klasseninternes Fernsehen ermöglichen.

(2) Für die Übertragung von Daten, Sprache und Video ist das Gebäude strukturiert zu verkabeln und mit genügend Anschlüssen zu versehen, welche für Informationsübertragungen verwendet werden können.

(3) Für die Verkabelung sind zwei getrennte Anlagen vorzusehen:

  1. eine Anlage für die Verwaltung, einschließlich Hausmeister- und Schulwartsdienst und Lehrerzimmer;
  2. eine zweite Anlage für den schulischen Bereich.

(4) Die Anlagen werden sternförmig dem aktuellen Stand der Technik entsprechend aufgebaut. Zentraler Punkt sind ein oder mehrere untereinander verbundene Verteilerschränke. Im Verteilerschrank sind die erforderlichen Steckverbindungen für den Aufbau des strukturierten Netzes vorzunehmen.

(5) Im Verteilerschrank muss auch der Platz für die aktiven Teile vorgesehen sein. Es muss den rechtlichen und technischen Sicherheitsbestimmungen für Datennetze Rechnung getragen werden.

78. Stromanschlüsse

(1) Sämtliche Lehr- und Lernräume sind mit genügend elektrischen Anschlüssen zu versehen. Die Art der Installation soll so gewählt werden, dass eine Flexibilität und eine Potenzierung der Anschlusspunkte im Lauf der Nutzung möglich ist.

(2) Für allfällige Nachinstallationen sind sowohl genügend Leerrohre als auch genügend freier Platz in der Hauptverteilung vorzusehen.

79. Schallschutz

(1) Für die Luft- und Trittschalldämmung gelten:

  1. das Gesetz vom 26. Oktober 1995, Nr. 447und
  2. das Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 05. Dezember 1997, Nr. 417, „Festlegung schallschutztechnischer Anforderungen an Gebäude“.

80. Akustik

(1) Im Schulbau müssen schallschutztechnische und raumakustische Vorrichtungen vorgesehen werden. Der akustische Komfort, geringer Grundgeräuschpegel und klare Verständigung sind unabdingbare Vorraussetzung für die Unterrichtstätigkeit, so bei der Vermittlung, Aufnahme und Verarbeitung von Lerninhalten. Ein angenehmes akustisches Ambiente erleichtert das Sprechen und Zuhören, verbessert die Kommunikation zwischen Lehrpersonen und Schüler/Schülerinnen und fördert die Konzentration und Aufmerksamkeit.

(2) In Lehr- und Lernräumen, Musikräumen, Auditorien und Turnhallen muss eine für den Unterricht geeignete Akustik mit guter Sprachverständlichkeit geschaffen werden. In Gemeinschaftsräumen, wie z.B. Bibliotheken, Aufenthalts-, Pausen- und Vorräumen sowie Mensen ist eine akustisch beruhigte Raumatmosphäre vorzusehen. Ebenso sind durch bauliche Maßnahmen Störgeräusche, welche von Außen, aus benachbarten Räumen und von Betriebslärm herrühren, auszuschalten oder auf zulässige Mindestwerte zu bringen.

(3) Unter Berücksichtigung der Anforderungen laut Absatz 2 sind die primäre bauliche Struktur, das heißt die geometrische Gestaltung der Räume, die Sekundärstruktur, das heißt die Gestaltung der Wände und Decken, und die Ausstattung der Schulräume auszuführen nach:

  1. dem Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 05. Dezember 1997, Nr. 417, „Festlegung schallschutztechnischer Anforderungen an Gebäude“,

(4) Zur Erreichung des vorgegebenen Qualitätsstandards werden als Bezug die Schweizerischen Richtlinien SGA - SSA, „Akustik von Schulzimmern und anderen Räumen für die Sprache“ vom 11.03.04 berücksichtigt. Die Nachhallzeit in den Lehr- und Lernräumen wie Klassenräume, Fachunterrichtsräume, Gruppenräume, Seminarräume, Hörsäle, Tagungsräume und Konferenzräume ist in der DIN 18041 nach dem Stand der Technik festgelegt.

(5) In Räumen mit erhöhtem Geräuschpegel müssen geeignete Maßnahmen zur Reduzierung des Schalldrucks getroffen werden.

81. Heizung und Kühlung

(1) Bei der Wahl des Energieträgers für die Wärmeversorgung sind wirtschaftliche, energietechnische und ökologische Gesichtspunkte zu beachten. Die Heizsysteme sollen vorzugsweise, soweit möglich, im Niedertemperaturbereich ausgelegt werden und auf Strahlungsprinzip arbeiten.

(2) In Lehr- und Lernräumen, wo feste Einrichtungen mit Bodenverankerungen eingebaut werden müssen, soll Bodenheizung vermieden werden. In den Schulräumen, wo eine Fußbodenheizung eingebaut wird, ist darauf zu achten, dass gemäß den entsprechenden technischen Normen bei Höchstleistung an der Fußbodenoberfläche keine gesundheitsbelastende Temperatur entsteht.

(3) Die Heizkreise müssen so getrennt werden, dass die der Sonneneinstrahlung unterschiedlich ausgesetzten Räume, die Verwaltungsräume, die Hausmeisterwohnung, die für Sport genutzten Räume und alle auch außerschulisch oder während der Ferien benützen Räume zeitlich und temperaturmäßig völlig unabhängig geregelt und gesteuert werden können.

(4) In Sporthallen, in größeren Turnhallen und in großen Versammlungssälen ist zur gewählten statischen Grundheizung eine Luftheizung vorzusehen.

(5) Die Temperaturkontrolle muss über eine Einzelraumregelung erfolgen.

(6) Die Kühlung ist grundsätzlich nur für die Verwaltungsräume und die Computer-Klassen vorgesehen, falls die klimatischen Verhältnisse dies fordern. Die Kühlung der Aula Magna, der Turnhallen oder aller mit einer mechanischen Lüftungsanlage ausgestatteten Räumlichkeiten muss je nach spezifischen Anforderungen und nach Nutzung ausführlich begründet werden.

82. Beschaffenheit der Fußböden

(1) In allen Schulräumlichkeiten müssen die Böden grundsätzlich pflegeleicht, rutschfest und antistatisch sein und im Aufbau eine fachgerechte Trittschalldämmung erhalten. In den Lehr- und Lernräumen sind Teppichböden zu vermeiden. In den Fachunterrichtsräumen sollen technische Böden vorgesehen werden.

(2) In den Turnhallen, die für mehrere Sportarten dienen, sollen in der Regel flächen- bzw. punktelastische Böden vorgesehen werden.

83. Beschaffenheit der Fensterflächen und Glasfronten

(1) Glasflächen jeglicher Art müssen laut den entsprechenden technischen Normen (UNI Normen) ausgeführt werden.

(2) Sämtliche Fensterflächen und Glasfassaden sind so zu gestalten, dass deren Reinigung und Instandhaltung leicht und ohne großen Kostenaufwand möglich ist.

KAPITEL IV
Sicherheit und vorbeugender Brandschutz

ABSCHNITT I - Allgemeines

84. Zielsetzungen

(1) Die vorliegenden Richtlinien betreffen die Sicherheitskriterien für Gebäude und Lokale, die als Kindergärten oder Schulen jeder Art - sie werden in diesem Kapitel kurz als Schulen bezeichnet - benutzt werden. Sie sollen Personen und Sachen vor Brandgefahr schützen.

(2) Sie finden auf folgende Bauten Anwendung:

  1. auf Neu- und Umbauten
    1. auf Neubauten,
    2. auf Schulen, die in schon bestehenden Gebäuden oder Räumen einzurichten sind,
    3. auf Schulen, die bei Erlass der vorliegenden Normen schon in Betrieb sind, sobald sie grundlegend umgebaut oder erweitert werden. Ein grundlegender Umbau ist dann gegeben, wenn sich das Brandrisiko erhöht;
  2. auf bestehende Gebäude und Lokale; es werden die Vorschriften des Abschnitts III angewandt;
  3. auf Schulen mit bis zu hundert Personen; es werden die besonderen Sicherheitsnormen des Abschnitts IV angewandt.

ABSCHNITT II – Bautechnische Eigenschaften für Neu- und Umbauten

85. Standort

(1) Die Lage der Schule muss einen leichten Zugang der Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren und des Zivilschutzes gewährleisten. Außerdem müssen die Lehr- und Lernräume und alle Aufenthaltsräume von den Einsatzmitteln erreichbar sein und dürfen auf keinen Fall höher als 22,00 m über dem Zufahrtsniveau liegen.

(2) Räume für Schulzwecke können in folgenden Gebäuden untergebracht werden:

  1. in unabhängigen und allein stehenden Gebäuden mit entsprechender Zweckbestimmung,
  2. in bestehenden Gebäuden oder Räumen, die auch unterhalb, oberhalb oder neben anderen mit verschiedener Zweckbestimmung liegen, vorausgesetzt, dass die Sicherheitsnormen der letzteren die Nähe oder das Angrenzen von Schulgebäuden nicht ausschließen. Es ist eine eventuelle Verbindung mit den obgenannten Räumen erlaubt, wenn die Verbindungselemente eine den realisierten Brandabschnitten entsprechende Brandklasse aufweisen.

(3) Innerhalb des Schulkomplexes, aber außerhalb des Schulgebäudes müssen im Verhältnis von 1,00 m2 je vier Personen Sammelstellen mit direktem Zugang zur Straße vorgesehen werden, die so angelegt sind, dass die Sicherheit der Personen gewährleistet und die Einsatztätigkeit nicht behindert wird.

86. Feuerwiderstand

(1) Der erforderliche Feuerwiderstand der tragenden Bauteile und der Baustoffe der Gebäude und Räume, die Bemessung der jeweiligen Stärke und der anzuwendenden Schutzmaßnahmen für die verschiedenen Materialien sowie die Einstufung der Gebäude und Räume nach ihrer Brandbelastung werden gemäß Vorschriften und Prüfnormen der allgemeinen Bestimmungen ermittelt, unabhängig vom Material, das für die tragenden Bauteile verwendet wird; auf keinem Fall darf der Feuerwiderstand unter R 60 liegen.

(2) Dachaufbauten mit Feuerwiderstand unter R 60 sind zulässig, wenn sie durch Bauteile REI 60 einen eigenen Brandabschnitt bilden.

87. Brennbarkeit der Materialien

(1) In Eingangshallen, Gängen, Durchgangsräumen und Treppenhäusern, auf Rampen und auf Verkehrsflächen im Allgemeinen ist die Verwendung von Materialien der Brandklasse 1 (eins) für maximal 50 % der Gesamtoberfläche erlaubt (Boden + Wände + Decke + horizontale Projektion der Treppen). Für die restlichen Teile müssen Materialien der Brandklasse 0 (null) verwendet werden (nicht brennbar).

(2) In allen anderen Bereichen können für die Bodenbeläge Materialien der Brandklasse 2 (zwei) und für die Verkleidung im Allgemeinen solche der Brandklasse 1 (eins) verwendet werden. Die Verwendung von unbehandelten Holzböden und unbehandelten Holzverkleidungen ist gestattet.

(3) Die Materialien für Verkleidungen, die, wie in den vorhergehenden Absätzen angeführt, für die verschiedenen Brandklassen zugelassen sind, müssen, mit Ausnahme der nicht brennbaren Materialien, so angebracht werden, dass sie durchgehend an den Konstruktionselementen anliegen, dass eventuelle Zwischenräume mit nicht brennbarem und dauerhaftem Material ausgefüllt werden oder dass Zwischenräume mittels unbrennbaren, senkrechten und waagrechten Montageelementen im Höchstabstand von 1,20 min geschlossene Abschnitte unterteilt werden. Zwischenräume dürfen jedenfalls nicht tiefer als 5,00 cmsein.

(4) Die Brandklasse der Vorhänge darf nicht höher als 1 (eins) sein.

(5) Es ist erlaubt die Fluchtwege mit möglichst fixen, auch nicht zertifizierten Einrichtungen auszurüsten, sofern

  1. nicht die für den Abfluss berechnete Mindestbreite von 1,20 mverringert wird,
  2. keine Polsterungen verwendet werden, unbeschadet des Kriteriums, die Brandgefährdung auf ein Minimum zu reduzieren.

(6) Die Verwendung von Baustoffen, für welche spezifische Voraussetzungen hinsichtlich der Brennbarkeit vorgeschrieben sind, muss gemäß den Vorschriften von Artikel 4 des Dekretes des Innenministers vom 10. März 2005 erfolgen. Die übrigen Stoffe, welche nicht als Baustoffe eingestuft sind, müssen gemäß den Bestimmungen des Dekretes des Innenministers vom 26. Juni 1984 (Ordentliches Beiblatt zum Gesetzesanzeiger Nr. 234 vom 25. August 1984), in geltender Fassung, typengeprüft sein.

(7) Bei der Außenverkleidung sind leicht entzündbare Baustoffe zu vermeiden.

88. Brandabschnitte

(1) Die Gebäude müssen in Brandabschnitte unterteilt sein, die sich auf höchstens drei Stockwerke erstrecken. Die maximale Fläche eines Brandabschnittes im selben Stockwerk darf 4.000,00 m2 nicht überschreiten. Wenn der Brandabschnitt mehrere Stockwerke umfasst, muss die maximale Gesamtfläche auf 3.000,00 m2 begrenzt werden.

(2) Senkrechte Verbindungsräume zwischen den verschiedenen Stockwerken des Gebäudes für Treppenhäuser, Aufzüge, Klimaanlagen, Leitungsschächte, Lichthöfe und Ähnliches müssen die Eigenschaften aufweisen, die den allgemeinen Normen entsprechen.

(3) Glasflächen jeglicher Art müssen nach den entsprechenden technischen Normen (UNI Normen) ausgeführt werden.

(4) Die Treppenhäuser, die Brandabschnitte verbinden, müssen wenigstens vom geschützten Typ sein und Türen von wenigstens RE 60 haben. Jedes Stockwerk, das für Schulzwecke verwendet wird, ausgenommen das Erdgeschoss, muss wenigstens zwei voneinander unabhängige Ausgänge haben. Der größte Abstand zwischen der Tür eines jeden Raumes und der am nächsten liegenden Treppe darf 30,00 m nicht überschreiten.

(5) Der zweite unabhängige Ausgang ist nicht notwendig, wenn der gesamte Fluchtweg zu einem freiliegenden sicheren Ort nicht länger als 30,00 m ist.

(6) Die Breite der Treppen, die in die höheren Stockwerke führen, richtet sich nach der Anzahl der Personen, die sich der Treppen bedienen, und zwar im Verhältnis von 1,00 cm Breite je Person mit einer Mindestbreite von 1,50 m und einer Höchstbreite von 2,50 m für jede Treppe. Für die Sicherheitstreppen ist eine Mindestbreite von 1,20 mzulässig.

(7) Für die Dimensionierung der Breite des Stiegenaufganges müssen die zwei darüberliegenden Stockwerke berücksichtigt werden, in denen sich die größte Anzahl an Personen aufhält.

(8) Die Begehbarkeit von externen Sicherheitstreppenhäusern darf nicht durch eventuelle Brände beeinträchtigt werden.

89. Maßnahmen für die Räumung im Notfall

(1) Für die Bemessung der Ausgänge nimmt man die Höchstzahl der anwesenden Personen an, mit wenigstens 20 Personen je Klasse.

(2) Die Breite der Ausgänge richtet sich nach der Anzahl der Personen und steht im Verhältnis von 1,00 cm je Person. Die Türen müssen wenigstens 1,00 m breit sein. Wenigstens eine Tür muss 1,20 m breit sein.

(3) Die Notausgänge im Erdgeschoss müssen so gelegen sein, dass der Abstand zu den Stiegen auf ein Minimum beschränkt wird, mit einem Höchstmaß von 15,00 m.

(4) Die Notausgangstüren müssen mit Panikverschlüssen versehen sein oder auf einfachen Druck aufschlagen.

(5) Alle Schulen müssen wenigstens zwei Ausgänge haben. Sie müssen sich an entgegen gesetzten Stellen befinden.

(6) Alle Ausgänge müssen aus ein- oder zweiflügeligen Türen bestehen, die mit leichtem Druck nach außen in Fluchtrichtung aufgehen. Türen, die sich auf interne Fluchtkorridore öffnen, müssen so gestaltet sein, dass sie die Durchgangsbreite der Gänge nicht reduzieren.

(7) Für die Kindergärten darf der Haupteingang als Notausgang nur dann verwendet werden, wenn er in einen geschützten Hof führt.

90. Besondere Gefahrenbereiche

(1) Zu den besonderen Gefahrenbereichen zählen Räume für gefährliche Versuche und diesbezügliche Lagerräume.

(2) Als Räume für gefährliche Versuche werden folgende definiert:

  1. Lehr- und Lernräume, in denen entzündbare feste oder flüssige Stoffe verwendet werden,
  2. Lehr- und Lernräume, in denen entzündbare gasförmige Stoffe verwendet werden,
  3. Lehr- und Lernräume, in denen mit freien Flammen gearbeitet wird oder Öfen verwendet werden.

(3) Lagerräume sind:

  1. Lager für brennbare feste oder flüssige Stoffe,
  2. Lager für entzündbare gasförmige Stoffe.

(4) In den Klassen müssen kleine Mengen entzündbarer flüssiger Stoffe in eigenen Metallschränken aufbewahrt werden.

(5) Die Lokale laut den Absätzen 2 und 3 müssen eigenständige Brandabschnitte der Klasse REI 60 für Lehr- und Lernräume und der Klasse REI 120 für Lagerräume bilden.

(6) Die Räume für gefährliche Versuche und die diesbezüglichen Lagerräume müssen in oberirdischen Geschossen untergebracht sein.

(7) Werkstätten, in denen mit offenen Flammen gearbeitet wird, müssen im Erdgeschoss untergebracht sein und wenigstens einen Ausgang ins Freie aufweisen.

(8) In Räumen, in denen entzündbares Gas verwendet wird, müssen geeignete Spür- und Meldeanlagen für Gase und Dämpfe installiert sein; sie müssen ein externes elektromagnetisches Absperrventil steuern. Die Versorgungsanlage muss außerdem innerhalb des Klassenzimmers mit manuell betriebenen Absperrventilen versehen sein, die mit einem Schloss versperrbar sind.

(9) Die Räume für gefährliche Versuche müssen mit Lüftungsöffnungen mittels aufklappbaren Fenstern, deren Ausmaß wenigstens 1/20 der Nutzfläche beträgt, versehen sein. Die Lagerräume müssen mit Öffnungen im Ausmaß von 1/40 der Nutzfläche ausgestattet sein. In Räumen mit Rauch-, Gas- oder Staubentwicklung muss eine mechanische Absauganlage eingebaut sein, die wenigstens einen dreifachen Luftaustausch je Stunde gewährleistet. Diese Regel wird bei geeigneter örtlicher Absaugung nicht angewandt.

91. Andere Räume

(1) Versammlungssäle und Turnhallen müssen wenigstens zwei unabhängige, gegenüberliegende Ausgänge aufweisen.

(2) Die Innengänge müssen nach denselben Kriterien wie die Notausgänge bemessen werden. Etwaige Sitzplätze müssen in Blöcken von maximal 160 Plätzen angeordnet sein, wobei höchstens 20 Plätze je Reihe bzw. 20 Reihen zulässig sind.

(3) Für Lokale, die auch für öffentliche Veranstaltungen verwendet werden, müssen die einschlägigen Bestimmungen beachtet werden.

(4) Im selben Gebäude ist der Bau von Garagen unter der Bedingung erlaubt, dass:

  1. die Trennelemente wenigstens einen Feuerwiderstand von REI 120 aufweisen,
  2. die Verbindung durch rauchdichte Schleusen mit Türen RE 60 erfolgt.

(5) In Schulgebäuden ist der Bau von Schlafräumen und Mensen mit entsprechenden Küchen erlaubt. Küchen und Schlaftrakte müssen eigene Brandabschnitte bilden.

(6) Schulbibliotheken zählen nicht zu den besonderen Gefahrenbereichen, es sei denn, der Papierinhalt überschreitet die Menge von 5,00 t.

92. Eingänge und Notausgänge der unterirdischen Strukturen

(1) Was die Turnhallen, die Aula Magna oder jene Räume betrifft, welche nicht für öffentliche Veranstaltungen verwendet werden und nicht mehr als hundert Personen aufnehmen können, sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Die Türen der Haupteingänge, die Hauptstiege und die Treppenpodeste müssen eine Mindestbreite von 1,50 maufweisen;
  2. zusätzlich zum Haupteingang muss ein Notausgang für jeden einzelnen Großraum wie Turnhalle, Aula Magna, usw. mit einer Breite von 1,20 mvorhanden sein;
  3. gegenüber dem Haupteingang des Raumes muss an der Wand gut sichtbar ein Schild mit dem Hinweis angebracht sein, dass sich nicht mehr als hundert Personen im Raum aufhalten dürfen.

(2) Was hingegen jene Räumlichkeiten betrifft, welche für öffentliche oder Sportveranstaltungen bestimmt sind, finden die einschlägigen Rechtsvorschriften über Bauten für öffentliche Veranstaltungen Anwendung. Es muss dafür die Unbedenklichkeitserklärung der Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen eingeholt werden.

93. Sonderbestimmungen für elektrische Anlagen

(1) Schulen mit mehr als 100 Personen sind Einrichtungen, die der Brandschutzkontrolle unterliegen. Sie werden gemäß elektrotechnischen Normen als brandgefährdete Betriebsstätten eingestuft und es sind somit die normspezifischen Vorschriften einzuhalten. Im Besonderen gilt:

  1. Die gesamte elektrische Anlage muss mittels einer Schaltvorrichtung, die in der Nähe des Haupteinganges betätigt werden kann, spannungsfrei geschaltet werden können;
  2. in Räumen, deren Brandbelastung höher als 30 kg/m² ist, in Eingangshallen, Gängen und Stiegenhäusern, an Rampen und Verkehrswegen im Allgemeinen und in den besonderen Gefahrenbereichen, wie in Artikel 90 Absätze 2 und 3 definiert, ist die Installation einer automatischen Brandmeldeanlage vorzusehen. Die Brandmeldeanlage soll an die Landesnotrufzentrale angeschlossen sein;
  3. es ist ein Alarmsystem zu installieren, das sämtliche Gebäudeinsassen im Falle eines Brandes oder bei sonstigen Notsituationen auf die Gefahr aufmerksam macht. In Schulen mit bis zu 500 Personen kann für diese Funktion die normale Schulglockenanlage, jedoch mit differenziertem Klang, verwendet werden, während in Schulen mit über 500 Personen eine Beschallungsanlage nach den europäischen Sicherheitsrichtlinien zu errichten ist. Die gesamte Anlage muss von einem besetzten Raum aus überwacht und betätigt werden.

(2) Für folgende elektrische Anlagen muss auf jeden Fall eine Stromzufuhr von wenigstens sechzig Minuten gewährleistet sein:

  1. Notbeleuchtung,
  2. Lautsprecheranlagen zur Übermittlung von Durchsagen an die Insassen des Schulgebäudes,
  3. Brandmeldeanlage.

(3) Eine Blitzschutzanlage muss nur in den Fällen installiert werden, die in den geltenden einschlägigen Normen vorgesehen sind, wobei die dort angeführten Bestimmungen zu beachten sind.

(4) Im Schulgebäude müssen die vorgeschriebenen genormten Hinweisschilder angebracht sein, um auf die Ausgänge oder andere Sicherheitsvorkehrungen hinzuweisen. Die Schilder müssen über die Notstromanlage beleuchtet sein.

94. Löschanlagen und Geräte

(1) Im Schulgebäude müssen Haspeln installiert werden, mit Ausnahme der besonderen Gefahrenbereiche, wo geeignete Löschsysteme vorgesehen werden müssen.

(2) Es müssen zugelassene Handfeuerlöscher sichtbar und leicht zugänglich in der Nähe der Stiegenhäuser und der Gänge installiert werden, die zu den verschiedenen Räumen führen. Der maximale Abstand zwischen den Geräten darf nicht größer als 50,00 m sein. Es muss ein Feuerlöscher 21 A113 B für je 100,00 m2 Fußbodenfläche oder einen Bruchteil davon vorhanden sein. Es müssen aber wenigstens zwei davon je Geschoss angebracht sein.

ABSCHNITT III – Normen für die bestehenden Schulen

95. Merkmale

(1) Bei bereits bestehenden Schulen, in denen die Trennung in Brandabschnitte RE 60 zwischen Räumen für Schulzwecke und denen mit anderer Zweckbestimmung nicht realisierbar ist, dürfen nicht folgende andere Tätigkeiten vorhanden sein: Hotels, Krankenhäuser, Kliniken, Supermarkts, Kaufhäuser, Warenhäuser, Lokale für öffentliche Veranstaltungen, Firmen und Büros, in denen mehr als fünfzig Beschäftigte arbeiten. Für besondere Gefahrenbereiche, wie in Artikel 90 Absätze 2 und 3 definiert, sind Brandabschnitte RE 60 erforderlich.

(2) In den besonderen Gefahrenbereichen und in Eingangshallen, Gängen und Stiegenhäusern sowie an Rampen und Verkehrswegen im Allgemeinen muss eine automatische Brandmeldeanlage installiert sein.

96. Maßnahmen für die Räumung im Notfall

(1) Im Erdgeschoss müssen immer wenigstens zwei unabhängige Ausgänge vorhanden sein.

(2) Die Breite der Ausgänge richtet sich nach der größten Anzahl von Insassen und muss ein Verhältnis von 1 cmje Person aufweisen. Es ist eine Mindestbreite von 90 cmzulässig. Alle Türen, die sich entlang der Fluchtwege befinden, müssen nach außen in Fluchtrichtung zu öffnen sein und mit Panikverschlüssen ausgestattet sein. Die Türen der Innenräume können auch nach innen aufgehen.

(3) Wenn die Länge der Fluchtwege über 30,00 m und bis zu 45,00 m beträgt, müssen die bestehenden Stiegenhäuser belüftet sein. Für Längen von über 45,00 m bis zu 60,00 m ist ein belüftetes geschütztes Stiegenhaus vorgeschrieben. Bei über 60,00 m Länge der Fluchtwege ist eine rauchsichere Stiege (Zugang durch rauchsicheren Filter gemäß Ministerialdekret vom 30. November 1983) oder eine externe Sicherheitstreppe vorgeschrieben. Unter belüftetem Stiegenhaus versteht man eine Stiege mit einer oben liegenden Lüftungsöffnung mit einer Mindestfläche von 1 m2, welche vom Eingangs- oder Stiegenzugangsbereich aus zu öffnen ist.

97. Alarmanlagen

(1) Bezüglich der Alarmanlagen finden die Bestimmungen von Artikel 93 Anwendung.

98. Beschaffenheit der elektrischen Anlagen

(1) Die elektrische Anlage muss so realisiert sein, dass sie folgendes gewährleistet:

  1. Schutz vor direkter und indirekter Berührung,
  2. Schutz vor Überstrom,
  3. Schutz vor Hitze und Brand.

(2) Die gesamte elektrische Anlage muss mittels einer Schaltvorrichtung, die in der Nähe des Haupteinganges betätigt werden kann, spannungsfrei geschaltet werden können.

(3) Auf die Notstromanlage finden die Rechtsvorschriften von Artikel 92 Anwendung.

99. Blitzschutzanlage

(1) Bezüglich der Blitzschutzanlage finden die Rechtsvorschriften von Artikel 93 Absatz 3 Anwendung.

100. Löschanlagen und Geräte in bestehenden Schulen

(1) In Schulgebäuden und einschlägig verwendeten Räumen muss ein Netz von Haspeln oder Hydranten installiert werden.

(2) Bezüglich der Installation von Feuerlöschgeräten wird auf Artikel94 Absatz 2 verwiesen.

(3) Die Gebäude müssen bis zum 31. Dezember 2009 diesen Bestimmungen angepasst werden.

ABSCHNITT IV – Sicherheitsnormen für Schulen mit bis zu 100 Personen

101. Allgemeines

(1) Die Breite der Ausgänge muss im Verhältnis von 1,00 cm je Person stehen und wenigstens 90,00 cm betragen.

(2) Die Elektroanlagen müssen die Merkmale laut Artikel 98 aufweisen, wenn es sich um bestehende Schulen handelt. Bei neuen Schulen sind die Merkmale nach Artikel 93 zu beachten.

(3) Es müssen Feuerlöscher gemäß Artikel 94 Absatz 2 installiert werden.

(4) Die bestehenden Gebäude müssen innerhalb 31. Dezember 2009 den einschlägigen Bestimmungen angepasst werden.

ABSCHNITT V – Ausnahmegenehmigungen und Betriebsvorschriften

102. Ausnahmegenehmigungen

(1) Sollte für Schulen mit mehr als 100 Personen irgendeine der vorliegenden Vorschriften aus technischen oder funktionellen Gründen nicht berücksichtigt werden können, kann bei der zuständigen Dienststellenkonferenz für Brand- und Zivilschutz ein begründeter Antrag auf Ausnahmebewilligung mit Lösungsvorschlägen mit gleichwertiger Sicherheit eingereicht werden.

(2) Die Anträge müssen mit einem vollständigen Projekt über den vorbeugenden Brandschutz und einem ausführlichen erläuternden Bericht versehen sein.

103. Betriebsvorschriften

(1) Für die Beachtung der Normen dieses Artikels ist der Direktor/die Direktorin der Schule verantwortlich. Die verantwortliche Person muss darauf achten, dass:

  1. in Räumen, wo entzündbare oder leicht brennbare Substanzen aufbewahrt oder benützt werden, das Rauchen und das Arbeiten mit offenen Flammen verboten sind,
  2. gefährliche Stoffe nur in Lagerräumen oder im Freien umgefüllt werden,
  3. bei Unterrichtsschluss die Hauptzufuhr flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe für Geräte und Werkzeuge durch ein Absperrventil unterbrochen wird, das mit gut sichtbaren Hinweisschildern gekennzeichnet ist,
  4. in Archiven und Lagern das Material übersichtlich und so angeordnet wird, dass dabei Durchgänge mit einer Mindestbreite von 0,80 mfrei bleiben,
  5. die Ausgänge ständig von jeglichem Material freigehalten werden,
  6. es verboten ist, während der Schulzeit die Funktionsfähigkeit der Notausgänge und die Möglichkeit, diese leicht zu öffnen, in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen,
  7. alle Sicherheitseinrichtungen und -anlagen periodisch laut geltenden Rechtsvorschriften oder Normen oder laut Angaben des Herstellers überprüft werden, damit ihre Betriebssicherheit gewährleistet ist,
  8. Filter und andere Stellen an allen Anlagen und in allen Räumen, wo sich Staub ansammeln kann, besonders Werkräume, Werkstätten, Belüftungs- und Klimaanlagen, regelmäßig gereinigt werden, um zu verhindern, dass sich Ablagerungen bilden, welche Brände und Explosionen verursachen könnten,
  9. die Anlagen im Allgemeinen weder verändert noch umfunktioniert werden,
  10. in Zusammenarbeit mit der örtlichen Feuerwehr und zu Lasten der zuständigen Verwaltung eine Räumungsordnung erstellt wird und eine Kopie davon am Eingang der Schule ausgehängt und eine weitere der örtlichen Feuerwehr und dem Landesamt für Brandschutz übermittelt wird,
  11. zu Beginn des Schuljahres Schüler und Schülerinnen, Lehrpersonen und Personal über die vorliegenden Betriebsvorschriften und das Verhalten im Brandfall informiert werden. Bei dieser Gelegenheit muss eine Räumungsübung durchgeführt werden, wobei man sich eventuell auf die Mitarbeit der örtlichen Feuerwehr stützen kann,
  12. die Verhaltensnormen im Brandfall in der Eingangshalle leserlich ausgehängt werden.

(2) Die verantwortliche Person muss ein ständig aktualisiertes Register führen, in dem die periodischen Kontrollen zum Sicherheitsmanagement der Schulgebäude sowie das Datum der Räumungsübung notiert werden müssen.

KAPITEL V
Organisationskonzept und Genehmigungsverfahren

104. Organisationskonzept mit pädagogischer Ausrichtung und mit Entwicklungsdaten der Schule

(1) Vor Beginn der Planung eines Schulbaues ist ein Organisationskonzept mit pädagogischer Ausrichtung und mit der voraussehbaren Entwicklung der Schule zu erstellen. Dabei sind folgende Daten zu berücksichtigen:

  1. die Ausrichtung der Schule und ihre möglichen zukünftigen Aufgaben,
  2. die Entwicklung der Geburten und Schülerzahlen des betreffenden Einzugsgebietes aufgrund der Zahlen über Geburten, Vorschulkinder und Schulpflichtige, Zu- bzw. Abwanderung sowie Wohnbautätigkeit,
  3. die voraussichtliche Entwicklung der Schülerzahlen bezogen auf die folgenden 5 Jahre, wobei auch ein Aufschlag als Reserve vorzusehen ist,
  4. die Anzahl der erforderlichen Lehrpersonen und des Verwaltungspersonals. Wenn für die Planung als Berechnungsgrundlage auch die Anzahl der Lehrpersonen herangezogen wird, so nur die Vollzeitstellen, erhöht um 30 %,
  5. besondere Bedürfnisse der Nutzer und Nutzerinnen und außerschulische Nutzung,, die eigens zu berücksichtigen und beschreiben sind,
  6. die Anzahl der Kinder je Kindergartenabteilung und die gemäß Artikel 8 Absatz 3 bestimmte Schülerzahl je Klasse.
  7. die Berechnung der Nutzflächen von Klassenräumen, wobei von einer Mindestanzahl von 16 Schülern/Schülerinnenje Klasse ausgegangen werden soll.

105. Bauleitplan

(1) Der Projektierung eines Kindergartens oder eines Schulgebäudes muss die Eintragung der notwendigen Fläche im Bauleitplan vorausgehen. Dabei sind die allgemeinen Anforderungen an die Lage des Schulgebäudes gemäß Artikel 3 sowie an die Größe der Grundstücksfläche gemäß Artikel 11 zu berücksichtigen.

(2) Außerdem sind auch die baulichen Entwicklungsmöglichkeiten zu untersuchen.

106. Raumprogramm

(1) Vor Beginn der Planung muss der Bauherr bei Neu- und Erweiterungsbauten für die Ausarbeitung eines Raumprogramms gemäß Artikel 15 sorgen. Dabei sind die Raumprogramme zu beachten, die in dieser Verordnung und deren Anhängen je nach Schultyp vorgesehen sind. Wesentliche Abweichungen von diesem Raumprogramm sind ausführlich zu begründen.

(2) Das Raumprogramm muss sich auf zuverlässige Angaben über die bisherige und künftige Entwicklung der Schülerzahlen stützen, wie im Organisationskonzept gemäß Artikel 104 vorgesehen.

(3) Bei der Ausarbeitung des Raumprogramms sind vom Bauherrn folgende Personen mit einzubeziehen:

  1. der jeweils zuständige Direktor oder die jeweils zuständige Direktorin der Schule,
  2. der Direktor oder die Direktorin der zuständigen Abteilung der Landesverwaltung,
  3. der Direktor oder die Direktorin der Abteilung Hochbau und technischer Dienst des Landes,
  4. bei Kindergärten der Kindergarteninspektor oder die Kindergarteninspektorin und der zuständige Kindergartendirektor oder die zuständige Kindergartendirektorin.

107. Der Bauentwurf

(1) Auf Grund des im Raumprogramm ermittelten Bedarfs wird der Bauentwurf ausgearbeitet.

(2) Zum Bauentwurf ist auch eine überschlägige Berechnung der Baukosten und ein erster Investitionsplan für die Planungs- und Bauphasen zu erstellen.

(3) Der Bauentwurf ist gemäß den Vorschriften über die öffentlichen Arbeiten und gemäß den jeweiligen Gemeindebauordnungen auszuarbeiten.

108. Machbarkeitsstudie, Vorprojekt und Ausführungsprojekt

(1) Nach Erstellung des Raumprogramms ist bei komplexen Baustrukturen auch eine Machbarkeitsstudie zu erstellen.

(2) Der Technische Landesbeirat überprüft das Vorprojekt und das Ausführungsprojekt unter pädagogischen, funktionellen, architektonischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Neben der Eignung des Grundstückes überprüft der Beirat auch, ob die Vorgaben der einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden und ob bestehende Gebäude geeignet sind, zu Schulgebäuden umgebaut zu werden. Außerdem soll geprüft werden, ob ein Umbau oder eine Erweiterung sinnvoll ist.

(3) Gegen die Entscheidung des Technischen Landesbeirates kann bei der Landesregierung Einspruch erhoben werden.

109. Ausnahmen

(1) Der Landesrat für Bauten kann in besonderen Fällen, nach Einholen des im Landesgesetz vom 21. Oktober 1992, Nr. 38, vorgesehenen positiven Gutachtens, Abweichungen von den Schulbaurichtlinien genehmigen. Die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Brandverhütung laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18bleiben unverändert aufrecht.

110. Planungs- und Ausführungsphase

(1) Am Projektmanagement beteiligen sich je eine Vertretung des zuständigen Schulamtes und der zuständigen Landesabteilung sowie der Direktor bzw. die Direktorin der betroffenen Schule oder des betroffenen Kindergartens.

(2) Vor der Ausschreibung für den Erwerb der Ausstattung und Einrichtung der Schule muss vom zuständigen Schulamt bzw. von der zuständigen Landesabteilung eine Unbedenklichkeitserklärung eingeholt werden. Die Führungskräfte der einzelnen Schulen bzw. Kindergärten sind mit einzubeziehen.

111. Aufhebung

(1) Die Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 21. Juli 1977, Nr. 21, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Jänner 1992, Nr. 2, ist aufgehoben.

Anhang A
Schulische Nutzflächen je Schüler

Tabelle A1 (Nutzflächen je Schüler)

TABELLE

A1

TABELLA

NUTZFLÄCHEN JE SCHÜLER

SUPERFICI PER ALUNNO

 

Typologie
Tipologia

Kindergarten
Scuola dell'infanzia

Grundschule
Scuola elementare

Mittelschule
Scuola media inf.

Oberschule
Scuola media sup.

 

m² je Schüler
m² per alunno/alunna

Normale Klassenräume (Ruheraum bei KG)
Aule normali (locale riposo nelle scuole dell'infanzia)

--

2,70

2,40

2,40

Fachunterrichtsräume (2)
Aule speciali (2)

--

1,00

1,80

1,90

Gruppenräume
Locali gruppo

--

0,80

0,30

0,30

Bewegungsraum + Garderobe + Abstellraum
+ Kindertoiletten + weitere Lernräume
Locale movimento + spogliatoio
+ magazzino + servizi igienici bambini + Altri locali d'insegnamento

--

0,00

0,00

0,00

Lehr- und Lernräume insgesamt (1)
Totale aule d'insegnamento (1)

7,90

4,50

4,50

4,60

Bibliothek (Mehrzweckraum)
Biblioteca (sala multifunzionale)

1,00

0,60

0,60

0,60

Pausenfläche
Spazi ricreazione

1,00

0,80

0,80

1,00

Verwaltungsräume (3)
Locali amministrativi (3)

0,70

0,70

0,70

0,70

Sanitärräume
Servizi igienici

0,40

0,30

0,30

0,30

NF Nutzfläche
SU Superficie utile

11,00

6,90

6,90

7,20

Räume für tech. Anlagen
Vani tecnici

0,50

0,50

0,50

0,50

Verkehrsfläche (20%)
Superficie percorsi (20%)

2,30

1,48

1,48

1,54

NGF Nettogeschossfläche
SUP Superficie utile dei piani

13,80

8,88

8,88

9,24

Konstruktionsfläche (15%)
Superficie di costruzione (15%)

2,07

1,33

1,33

1,39

BGF Bruttogeschossfläche
SLP Superficie lorda dei piani

15,87

10,21

10,21

10,63

 

(1) Lehr- und Lernräume:
Die oben angeführten Richtwerte können bei begründetem Bedarf um höchstens 10% erhöht werden.

(1) Aule d'insegnamento:
Per motivate esigenze i valori sopra riportati possono essere aumentati di un valore non superiore al 10% .

(2) Fachunterrichtsräume:
Naturwissenschaften + Zeichnen + Laboratorien + Fotografie + Musik + Informatik

(2) Aule speciali:
scienze naturali + disegno + laboratori + fotografia + musica + informatica

(3) Verwaltungsräume:
Schulleitung + Elternsprechzimmer + Lehrerzimmer + Lehrmittelraum + Sitzungsraum + Dienstzimmer-Schulwarte + Verwaltungsarchiv + Abstellraum für Leihschulbücher + Serverraum + Kopierraum.
Detaillierte Aufteilung dieser Räume im Anhang A7
Die Dimensionierung erfolgt auf Grundlage der maximalen Abteilungs- bzw. Klassenstärke (max. 25 Schüler).

(3) Locali amministrativi:
dirigenza + locale udienze + locale insegnanti + locale sussidi didattici + locale riunioni + locale bidello + archivio amministrativo+deposito libri di testo di comodato + locale server + locale copie
La suddivisione dettagliata è riportata nell'allegato A7.
Il dimensionamento va eseguito sulla base del numero massimo di alunni e alunne per sezione o classe (max. 25 alunni e alunne).

Tabelle A2 (Kindergarten)

TABELLE

A2

TABELLA

KINDERGARTEN - SCUOLA DELL'INFANZIA

Anzahl Abteilungen (Sektionen)
Numero sezioni

1

2

3

4

 

min.

max.

min.

max.

min.

max.

min.

max.

Anzahl der Kinder
Numero di bambini e bambine

16

25

32

50

48

75

64

100

 

Gruppenraum
Locali attività di gruppo

Bewegungsraum + Garderobe+Abstellraum +
Kindertoiletten + weitere Lernräume
Locale movimento+spogliatoio+magazzino+
Servizi igienici bambini + altri locali d'insegnamento

-

-

-

-

-

-

-

-

Lehr- und Lernräume insgesamt (1)
Totale aule d'insegnamento (1)

126

198

253

395

379

593

506

790

Bibliothek (Mehrzweckraum)
Biblioteca (sala multifunzionale)

16

25

32

50

48

75

64

100

Pausenfläche
Spazi ricreazione

16

25

32

50

48

75

64

100

Verwaltungsräume (2)
Locali amministrativi (2)

18

18

35

35

53

53

70

70

Sanitärräume
Vani sanitari

6

10

13

20

19

30

26

40

NF Nutzfläche
SU Superficie utile

182

275

365

550

547

825

729

1.100

FF Funktionsfläche
SI Superficie impianti

8

13

16

25

24

38

32

50

VF Verkehrsfläche
SP Superficie percorsi

38

58

76

115

114

173

152

230

NGF Nettogeschossfläche
SNP Superficie netta dei piani

228

345

457

690

685

1.035

913

1.380

KF Konstruktionsfläche (15% der NGF)
SC Superficie di costruzione (15% della SNP)

34

52

69

104

103

155

137

207

BGF Bruttogeschossfläche
SLP Superficie lorda dei piani

263

397

525

794

788

1.190

1.050

1.587

Mittlere Geschosshöhe (m)
Atezza media del piano (m)

3,50

3,50

3,50

3,50

 

BRI Bruttorauminhalt
CTL Cubatura totale lorda

919

1.389

1.838

2.777

2.757

4.166

3.677

5.555

 

(1) Lehr- und Lernräume:
Die oben angeführten Richtwerte können bei begründetem Bedarf höchstens um 10 % erhöht werden.

(1) Aule d'insegnamento:
Per motivate esigenze i valori sopra riportati possono essere aumentati di un valore non superiore al 10%.

(2) Verwaltungsräume:
KG-Leitung+Besprechungsraum für Fachkräfte und Eltern+Abstellraum+Mehrzweckraum für Verwaltung, Sprechzimmer und Aufenthalt der Kindergärtnerinnen.
Die Dimensionierung erfolgt auf Grundlage der maximalen Abteilungsstärke

(2) Locali amministrativi:
direzione sc.inf.+ locale riunioni per operatori e genitori + deposito + sala polivalente per l'ammini-strazione, per le udienze e per il ritrovo delle maestre.
Il dimensionamento va eseguito sulla base del numero massimo di bambini e bambine per sezione.

Tabelle A3 (Grundschule)

TABELLE

A3

TABELLA

GRUNDSCHULE - SCUOLA ELEMENTARE

Anzahl der Klassen
Numero delle aule

5

15

25

Anzahl der Schuler
Numero di alunni e alunne

80

125

240

375

400

625

 

Normale Klassenräume (4)
Aule normali (4)

215

338

645

1.013

1.075

1.688

Fachunterrichtsräume (2)
Aule speciali (2)

64

100

192

300

320

500

Gruppenräume
Locali di gruppo

80

125

240

375

400

625

Lehr- und Lernräume insgesamt (1)
Totale aule d'insegnamento (1)

359

563

1.077

1.688

1.795

2.813

Pausenfläche
Spazi per ricreazione

64

100

192

300

320

500

Bibliothek
Biblioteca

48

75

144

225

240

375

Verwaltungsräume (3)
Locali amministrativi (3)

88

88

263

263

438

438

Sanitärräume
Servizi igienici

24

38

72

113

120

188

NF Nutzfläche
SU Superficie utile

583

863

1.748

2.588

2.913

4.313

FF Funktionsfläche
SI Superficie impianti

40

63

120

188

200

313

VF Verkehrsfläche
SP Superficie percorsi

125

185

374

555

623

925

NGF Nettogeschossfläche
SNP Superficie netta dei piani

747

1.110

2.241

3.330

3.735

5.550

KF Konstruktionsfläche (15% der NGF)
SC Superficie di costruzione (15% della SNP)

112

167

336

500

560

833

BGF Bruttogeschossfläche
SLP Superficie lorda dei piani

859

1.277

2.577

3.830

4.295

6.383

Mittlere Geschosshöhe (m)
Altezza media del piano (m)

3,80

3,80

3,80

3,80

3,80

3,80

 

BRI Bruttorauminhalt
CTL Cubatura totale lorda

3.264

4.851

9.793

14.552

16.322

24.254

 

 

(1) Lehr- und Lernräume:
Die oben angeführten Richtwerte können bei begründetem Bedarf höchstens um 10 % erhöht werden.

(1) Aule d'insegnamento:
Per motivate esigenze i valori sopra riportati possono essere aumentati di un valore non superiore al 10% .

(2) Fachunterrichtsräume:
Die oben angeführten Richtwerte sind nicht bindend und sind an die Notwendigkeiten der einzelnen Fächer des betreffenden Schultyps anzupassen.
Für Schulen mit einer geringeren Schüleranzahl gelten für die Dimensionierung der Nutzflächen folgende Richtwerte:
3,50 m²/Schüler und bis zu weiteren 400 m² Nutzfläche je Serie (15 Klassen) für Fachunterrichtsräume.

(2) Aule speciali:
Per le scuole con numero ridotto di alunni e alunne, per il dimensionamento della superficie utile si adottatno i seguenti valori indicativi:
3,50 m²/alunno e fino a ulteriori 400 m² di superfice utile ogni serie (15 classi) per le aule speciali.

(3) Verwaltungsräume:
Schulleitung + Elternsprechzimmer + Lehrerzimmer + Lehrmittel-raum + Sitzungssraum + Dienstzimmer-Schulwarte + Verwaltungs-archiv + Abstellraum für Leihschulbücher + Server-+ Kopierraum.
Detaillierte Aufteilung dieser Räume im Anhang A7.
Die Dimensionierung erfolgt auf Grundlage der maximalen Klassenstärke gemäß Artikel 8 - Absatz 3.

(3) Locali amministrativi:
dirigenza + locale udienze + locale insegnanti + locale sussidi didattici + locale riunioni + locale bidello + archivio amministrativo + deposito libri di testo in comodato + locale server + locale copie.
La suddivisione dettagliata è riportata nell'allegato A7.
Il dimensionamento va eseguito sulla base del numero massimo di alunni e alunne per classe ai sensi dell'articolo 8, comma 3.

(4) Normale Klassenräume:
Für Schulen mit einer geringeren Schüleranzahl gelten für die Dimensionierung der Nutzflächen folgende Mindestwerte:
43 m² pro normaler Klassenraum

(3) Aule d'insegnamento:

Per le scuole con numero ridotto di alunni e alunne, per il dimensionamento della superficie utile si adottatno i seguenti valori minimi:
43 m² per ogni aula d'insegnamento

Tabelle A4 (Mittelschule)

TABELLE

A4

TABELLA

MITTELSCHULE - SCUOLA MEDIA INFERIORE

 

Anzahl der Klassen
Numero delle aule

6

12

18

24

 

min.

max.

min.

max.

min.

max.

min.

max.

Anzahl der Schüler
Numero di alunni e alunne

96

150

192

300

288

450

384

600

 

Normale Klassenräume (4)
Aule normali (4)

258

360

516

720

774

1.080

1.032

1.440

Fachunterrichtsräume (2)
Aule speciali (2)

173

270

346

540

518

810

691

1.080

Gruppenräume
Locali di gruppo

29

45

58

90

86

135

115

180

Lehr- und Lernräume insgesamt (1)
Totale aule d'insegnamento (1)

460

675

919

1.350

1.379

2.025

1.838

2.700

Bibliothek
biblioteca

58

90

115

180

173

270

230

360

Pausenfläche
Spazi per ricreazione

77

120

154

240

230

360

307

480

Verwaltungsräume (3)
Locali amministrativi (3)

105

105

210

210

315

315

420

420

Sanitärräume
Servizi igienici

29

45

58

90

86

135

115

180

NF Nutzfläche
SU Superficie utile

728

1.035

1.456

2.070

2.183

3.105

2.911

4.140

FF Funktionsfläche
SI Superficie impianti

48

75

96

150

144

225

192

300

VF Verkehrsfläche
SP Superficie percorsi

155

222

310

444

465

666

621

888

NGF Nettogeschlossfläche
SNP Superficie netta dei piani

931

1.332

1.862

2.664

2.793

3.996

3.724

5.328

KF Konstruktionsfläche (15% der NGF)
SC Superficie di costruzione (15% della SNP)

140

200

279

400

419

599

559

799

BGF Bruttogeschossfläche
SLP Superficie lorda dei piani

1.071

1.532

2.141

3.064

3.212

4.595

4.282

6.127

Mittlere Geschosshöhe (m)
Altezza media del piano (m)

3,80

3,80

3,80

3,80

3,80

3,80

3,80

3,80

 

BRI Bruttorauminhalt
CTL Cubatura totale lorda

4.068

5.821

8.137

11.642

12.205

17.463

16.273

23.283

 

(1) Lehr- und Lernräume:
Die oben angeführten Richtwerte können bei begründetem Bedarf höchstens um 10 % erhöht werden.

(1) Aule d'insegnamento:
Per motivate esigenze i valori sopra riportati possono essere aumentati di un valore non superiore al 10% .

(2) Fachunterrichtsräume:
Die oben angeführten Richtwerte sind nicht bindend und sind an die Notwendigkeiten der einzelnen Fächer des betreffenden Schultyps anzupassen.
Für Schulen mit einer geringeren Schüleranzahl gelten für die Dimensionierung der Nutzflächen folgende Richtwerte:
3,50 m²/Schüler und bis zu weiteren 400 m² Nutzfläche je Serie (15 Klassen) für Fachunterrichtsräume.

(2) Aule speciali:
I valori indicativi sopra riportati non sono vincolanti e devono essere adattati alle necessità delle singole materie d'insegnamento del relativo tipo di scuola.

Per le scuole con numero ridotto di alunni e alunne, per il dimensionamento della superficie utile si adottano i seguenti valori indicativi:
3,50 m²/alunno e fino a ulteriori 400 m² di superfice utile ogni serie (15 classi) per le aule speciali.

(3) Verwaltungsräume:
Schulleitung + Elternsprechzimmer + Lehrerzimmer + Lehrmittel-raum + Sitzungssraum + Dienstzimmer-Schulwarte + Verwaltungs-archiv + Leih-schulbücherarchiv + Serverraum + Kopierraum
Detaillierte Aufteilung dieser Räume im Anhang A7.
Die Dimensionierung erfolgt auf Grundlage der maximalen Klassenstärke gemäß Artikel 8 - Absatz 3.

(3) Locali amministrativi:
dirigenza + locale udienze + locale insegnanti + locale sussidi didattici + locale riunioni + locale bidello + archivio amministrativo + deposito libri di testo in comodato + locale server + locale copie
La suddivisione dettagliata è riportata nell'allegato A7.
Il dimensionamento va eseguito sulla base del numero massimo di alunni e alunne per classe ai sensi dell'articolo 8, comma 3.

(4) Normale Klassenräume:
Für Schulen mit einer geringeren Schüleranzahl gelten für die Dimensionierung der Nutzflächen folgende Mindestwerte:
43 m² pro normaler Klassenraum

(4) Aule d'insegnamento:
Per le scuole con numero ridotto di alunni e alunne, per il dimensionamento della superficie utile si adottatno i seguenti valori minimi:
43 m² per ogni aula d'insegnamento

Tabelle A5 (Oberschule)

TABELLE

A5

TABELLA

OBERSCHULE - SCUOLA MEDIA SUPERIORE

Anzahl der Klassen
Numero delle aule

15

20

25

 

min.

max.

min.

max.

min.

max.

Anzahl der Schüler
Numero di alunni e alunne

240

450

320

600

400

750

 

Normalklassen (4)
Aule normali (4)

645

1.080

860

1.440

1.075

1.800

Fachunterrichtsräume (Chemie, Physik, Informatik, Zeichnen, usw.) (2)
Aule speciali (chimica, fisica, informatica, disegno, ecc) (2)

855

855

1.140

1.140

1.425

1.425

Gruppenräume
Locali di gruppo

72

135

96

180

120

225

Lehr- und Lernräume insgesamt (1)
Totale aule d'insegnamento (1)

1.572

2.070

2.096

2.760

2.620

3.450

Bibliothek
Biblioteca

144

270

192

360

240

450

Pausenfläche
Spazi per ricreazione

240

450

320

600

400

750

Allgemeine Verwaltungsräume (3)
Locali amministrativi generali (3)

263

263

350

350

438

438

Sanitärräume
Servizi igienici

72

135

96

180

120

225

NF Nutzfläche
SF Superficie utile

2.291

3.188

3.054

4.250

3.818

5.313

FF Funktionsfläche
SI Superficie impianti

120

225

160

300

200

375

VF Verkehrsfläche
SP Superficie percorsi

482

683

643

910

804

1.138

NGF Nettogeschossfläche
SNP Superficie netta dei piani

2.893

4.095

3.857

5.460

4.821

6.825

KF Konstruktionsfläche (15% der NGF)
SC Superficie di costruzione (15% della SNP)

434

614

579

819

723

1.024

BGF Bruttogeschossfläche
SLP Superficie lorda dei piani

3.326

4.709

4.435

6.279

5.544

7.849

Mittlere Geschosshöhe (m)
Altezza media del piano (m)

3,80

3,80

3,80

3,80

3,80

3,80

BRI Bruttorauminhalt
CTL Cubatura totale lorda

12.641

17.895

16.854

23.860

21.068

29.825

 

(1) Lehr- und Lernräume:

Die oben angeführten Richtwerte können bei begründetem Bedarf höchstens um 10 % erhöht

(1) Aule d'insegnamento:

Per motivate esigenze i valori sopra riportati possono essere aumentati di un valore non superiore al 10% .

(2) Fachunterrichtsräume:
Die oben angeführten Richtwerte sind nicht bindend und sind an die Notwendigkeiten der einzelnen Fächer des betreffenden Schultyps anzupassen.
Für Schulgebäude mit geringeren Schüleranzahl gelten für die Dimensionierung der Nutzflächen folgende Richtwerte:
3,50 m²/Schüler und bis zu weiteren 400 m² Nutzfläche je Serie (15 Klassen) für Fachunterrichtsräume.

(2) Aule speciali:
I valori indicativi di cui sopra non sono vincolanti e devono essere adattati alle necessità delle singole materie d'insegnamento del relativo tipo di scuola.
Per le scuole con numero ridotto di alunni e alunne, per il dimensionamento della superficie utile si adottano i seguenti valori indicativi:
3,50 m²/alunno e fino a ulteriori 400 m² di superfice utile ogni serie (15 classi) per le aule speciali.

(3) Verwaltungsräume:
Schulleitung + Elternsprechzimmer + Lehrerzimmer + Lehrmittelraum + Sitzungs-raum + Dienstzimmer-Schulwarte + Verwaltungsarchiv + Abstellraum für Leih-schulbücher + Serverraum+Kopierraum
Detaillierte Aufteilung dieser Räume im Anhang A7
Die Dimensionierung erfolgt auf die maximale Klassenstärke= max. 25 Schüler

(3) Locali amministrativi:
dirigenza+locale udienze+locale insegnanti+locale sussidi didattici+locale riunioni+locale bidello+archivio amministrativo+deposito libri di testo in comodato+locale server+locale copie

La suddivisione dettagliata è riportata nell'allegato A7.
Il dimensionamento va eseguito sulla base del numero massimo di alunni e alunne per classe = max. 25 alunni e alunne

(4) Normale Klassenräume:
Für Schulen mit einer geringeren Schüleranzahl gelten für die Dimensionierung der Nutzflächen folgende Mindestwerte:
43 m² pro normaler Klassenraum

(4) Aule d'insegnamento:
Per le scuole con numero ridotto di alunni e alunne, per il dimensionamento della superficie utile si adottatno i seguenti valori minimi:
43 m² per ogni aula d'insegnamento

Tabelle A6 (Gemeinschaftsräume)

TABELLE

A6

TABELLA

GEMEINSCHAFTSRÄUME - SPAZI COMUNI

 

gemäß Artikel 41 und folgenden:
ai sensi dell'articolo 41 e seguenti:

kleine Schule
scuola piccola

mittlere Schule
scuola media

große Schule
scuola grande

 

 

KINDERGARTEN - SCUOLA DELL'INFANZIA

 

Küche - Cucina

40

40

60

 

GRUNDSCHULE - SCUOLA ELEMENTARE

 

Mensa
(Speisesaal 1,40 m²/Schüler - Küche 0,70 m²/Schüler)
(sala pranzo 1,40 m²/alunno - cucina 0,70 m²/alunno)

150

300

550

Aula Magna

100

300

500

Turnhalle mit Nebenräumen - siehe Anhang B
Palestra con locali secondari - vedasi allegato B

300

560

800

Hausmeisterwohnung
Appartamento custode

110

110

110

Summe - Totale

660

1270

1960

 

MITTELSCHULE - SCUOLA MEDIA INFERIORE

 

Mensa
(Speisesaal 1,40 m²/Schüler - Küche 0,70 m²/Schüler)
(sala pranzo 1,40 m²/alunno - cucina 0,70 m²/alunno)

150

300

550

Aula Magna

120

300

500

Turnhalle mit Nebenräume - siehe Anhang B
Palestra con locali secondari - vedasi allegato B

300

560

800

Hausmeisterwohnung
Appartamento custode

110

110

110

Summe - Totale

680

1270

1960

 

OBERSCHULE - SCUOLA MEDIA SUPERIORE

 

Mensa
(Speisesaal 1,40 m²/Schüler - Küche 0,70 m²/Schüler)
(sala pranzo 1,40 m²/alunno - cucina 0,70 m²/alunno)

-

300

550

Aula Magna

-

300

500

Turnhalle mit Nebenräumen - siehe Anhang B
Palestra con locali secondari - vedasi allegato B

-

800

900

Hausmeisterwohnung
Appartamento custode

-

110

110

Summe - Totale

-

1510

2060

Tabelle A7 (Gliederung der Verwaltungsräume)

TABELLE

A7

TABELLA

GLIEDERUNG DER VERWALTUNGSRÄUME
SUDDIVISIONE DEI LOCALI AMMINISTRATIVI

 

 

Verwaltungsräume / Locali amministrativi:

gemäß Artikel 31 und folgenden:
ai sensi dell'articolo 31 e seguenti:

kleine Schulen
scuole piccole

mittlere Schulen
scuole medie

große Schulen
scuole grandi

 

 

Schulleiter/In
Docente fiduciario/fiduciaria

12

15

15

Besprechungsraum
Sala udienze

15

30

45

Archiv für Verwaltungsakten
Archivio per gli atti amministrativi

12

24

36

Abstellraum für die Leihschulbücher
Deposito per i libri di testo in comodato

20

60

100

Raum für Server und Geräte der Verwaltung
Locale per server ed apparecchiature amministrative

5

10

10

Kopierraum
Locale copiatrice

12

20

25

Lehrerzimmer (Besprechungsraum)
Sala professori (sala udienze)

0

60

130

Lehr- und Lehrmittelraum
Locale per deposito sussidi didattici

0

30

60

Hausmeister- und Schulwartdienstzimmer
Locale servizio per custode e bidelli

12

15

15

Tabelle A8 (Zusätzliche Verwaltungsräume für die Direktion)

TABELLE

A8

TABELLA

ZUSÄTZLICHE VERWALTUNGSRÄUME FÜR DIE DIREKTION
ULTERIORI LOCALI AMMINISTRATIVI PER LA DIREZIONE

 

 

DirektorIn / Dirigente o preside
VizedirektorIn / Vice Dirigente o Vicepreside

40

ekretärIn
Segretario/Segretaria

20

Sekretariat - für Sekretariats- u. technische Assitenten bzw. Assistentinnen(15m²/Personalstelle)
Segreteria - per assistenti di segreteria e tecnici (15m²/posto di lavoro)

45

Sitzungsraum
Sala riunioni

60

Archiv für Verwaltungsakten (zusätzlich)
Archivio atti amministrativi (aggiuntivo)

20

Anhang B
Sportanlagen

Tabelle B1 (Sportanlagen)

TABELLE

B1

TABELLA

 

Artikel 46 - Sportanlagen

Absatz 4 - Arten von Turnhallen

 

Articolo 46 - Impianti sportivi

Comma 4 - Tipologia delle palestre

 

Bezeichnung

Denominazione

Flächenmaße
Dimensione
(m)

Höhe
Altezza
(m)

GH = Gymnastikhalle

PG = Palestra per la ginnastica

9x12 - 12x12

min. 3,5

KH = Kleinturnhalle

PP = Palestra piccola

12x24

min. 7

NH = Normalturnhalle

PN = Palestra normale

15x27 - 24x36

min. 7

SH = Sporthalle

PS = Palestra per lo sport

27x45

min. 8

* Diese Höhen gelten nur für den Bereich über den jeweiligen Normspielfeldern!

* Le altezze sopra indicate valgono solo per l'area sovrastante i rispettivi campi di gioco!

Tabelle B2 (Sportanlagen)

TABELLE

B2

TABELLA

Artikel 46 - Sportanlagen

Articolo 46 - Impianti sportivi

Absatz 5 - Größe der Turnhalle in Funktion des Schultyps und der Klassenzahl

Comma 5 - Dimensione della palestra in funzione del tipo di scuola e del numero delle classi

a) für die Grundschulen:

a) per la scuola elementare:

bis zu 5 Klassen

fino a 5 classi

GH / KH - PG / PP

9x12 / 12x12 / 12x24

108 / 144 / 288 m2

bis 15 Klassen

fino a 15 classi

NH / PN

15x27

405 m2

über 15 Klassen

oltre 15 classi

NH / PN

24x36

864 m2

b) für die Mittelschulen und Oberschulen:

b) per la scuola media inferiore e superiore:

bis zu 15 Klassen

fino a 15 classi

NH / PN

15x27

405 m2

bis zu 25 Klassen

fino a 25 classi

NH / PN

24x36

594 m2

über 25 Klassen

oltre 25 classi

SH / PS

27x45

1.215 m2

Da die Turnhalle auch von den Einwohnern der Siedlung, der Gemeinden, oder der Stadtviertel benützt werden soll, hängen Größe und Art der Turnhalle auch von der Einwohnerzahl des Einzugsgebietes ab.

Poiché la palestra può essere utilizzata anche dagli abitanti dell'insediamento, dei Comuni o dei relativi quartieri, la dimensione e il tipo di palestra dipendono anche dal numero degli abitanti del bacino di utenza della scuola.

Tabelle B3 (Umkleidebereich)

TABELLE

B3

TABELLA

 

Artikel 47 - Umkleidebereich

Absatz 7 - Anzahl der Umkleideeinheiten:

Articolo 47 - Spogliatoi

Comma 7 - Numero degli spogliatoi:

 

Bezeichnung

denominazione

SchülerInnen
Alunni (*)

LehrerInnen
Insegnanti

GH = Gymnastikhalle

PG = Palestra per la ginnastica

2 x (20-30 m2)

1 x (10-15 m2)

KH = Kleinturnhalle

PP = Palestra piccola

2 x (20-30 m2)

1 x (10-15 m2)

NH = Normalturnhalle

PN = Palestra normale

2 x (40-60 m2)

2 x (10-15 m2)

SH = 2-teilige Sporthalle

PS = Palestra per lo sport 2 parti

4 x (40-60 m2)

2 x (10-15 m2)

SH = 3-teiligeSporthalle

PS = Palestra per lo sport 3 parti

6 x (40-60 m2)

3 x (10-15 m2)

 

(*) Getrennt nach Geschlecht / divisi per sesso

Tabelle B4 (Geräteräume)

TABELLE

B4

TABELLA

Artikel 48 - Geräteräume

Absatz 2 - erforderliche Nutzflächen:

Articolo 48 - Magazzino per gli attrezzi

Comma 2 - Dimensioni necessarie:

 

Bezeichnung

Denominazione

Fläche *

Superficie *

Mindestbreite

Largh. min.

GH = Gymnastikhalle

PG = Palestra per la ginnastica

25 m²

5

KH = Kleinturnhalle

PP = Palestra piccola

30-40 m²

5

NH = Normalturnhalle

PN = Palestra normale

50-60 m²

6

SH = Sporthalle

PS = Palestra per lo sport

60-100 m²*

6

* je Übungseinheit 1 Geräteraum

* 1 locale attrezzi ogni unità

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