(1) Bei der Wahl des Energieträgers für die Wärmeversorgung sind wirtschaftliche, energietechnische und ökologische Gesichtspunkte zu beachten. Die Heizsysteme sollen vorzugsweise, soweit möglich, im Niedertemperaturbereich ausgelegt werden und auf Strahlungsprinzip arbeiten.
(2) In Lehr- und Lernräumen, wo feste Einrichtungen mit Bodenverankerungen eingebaut werden müssen, soll Bodenheizung vermieden werden. In den Schulräumen, wo eine Fußbodenheizung eingebaut wird, ist darauf zu achten, dass gemäß den entsprechenden technischen Normen bei Höchstleistung an der Fußbodenoberfläche keine gesundheitsbelastende Temperatur entsteht.
(3) Die Heizkreise müssen so getrennt werden, dass die der Sonneneinstrahlung unterschiedlich ausgesetzten Räume, die Verwaltungsräume, die Hausmeisterwohnung, die für Sport genutzten Räume und alle auch außerschulisch oder während der Ferien benützen Räume zeitlich und temperaturmäßig völlig unabhängig geregelt und gesteuert werden können.
(4) In Sporthallen, in größeren Turnhallen und in großen Versammlungssälen ist zur gewählten statischen Grundheizung eine Luftheizung vorzusehen.
(5) Die Temperaturkontrolle muss über eine Einzelraumregelung erfolgen.
(6) Die Kühlung ist grundsätzlich nur für die Verwaltungsräume und die Computer-Klassen vorgesehen, falls die klimatischen Verhältnisse dies fordern. Die Kühlung der Aula Magna, der Turnhallen oder aller mit einer mechanischen Lüftungsanlage ausgestatteten Räumlichkeiten muss je nach spezifischen Anforderungen und nach Nutzung ausführlich begründet werden.