(1) Die Elektroanlage besteht aus:
- Stromspeiseanlagen wie
- Verlegesystem für die Verlegung der Leitungen in Auf- oder Unterputzausführung,
- elektrische Anschlüsse, direkt oder über Steckverbindungen,
- Stromverteiler mit den erforderlichen Schalt-, Mess- und Schutzorganen,
- Beleuchtungsanlagen,
- Sicherheitsbeleuchtungsanlagen,
- Telefonanschlüssen,
- Erdungsanlagen,
- Blitzschutzanlagen, falls das Gebäude nicht eigengeschützt sein sollte,
- brandschutztechnischen Anlagen,
- akustischen Signalanlagen,
- Fernsprechanlagen,
- Anschlüssen für multimediale Systeme,
- Fernsehanlagen,
- EDV-Anlagen,
- spezifischen Anlagen, die von Fall zu Fall mit den Nutzern und Nutzerinnen zu bestimmen sind und in das Projekt übernommen werden müssen (z.B. Einbruchmeldeanlagen).
(2) Die Anzahl und die Position der einzelnen Anlagenteile sind entsprechend der Einrichtung und in Absprache mit dem Bauherrn und den Nutzenden zu bestimmen.
(3) Die Anlagen sind nach den einschlägigen technischen Normen, in jeweils geltender Fassung, zu erstellen und es sind die einschlägigen Rechtsvorschriften über die Beseitigung und Überwindung von architektonischen Hindernissen gemäß Artikel 10 dieser Verordnung einzuhalten.
(4) Die Beleuchtungsanlage muss nach den einschlägigen Normen, in jeweils geltender Fassung, erstellt werden. Im Besonderen sind ein für die Nutzenden einfaches und verständliches Betriebsverhalten, hohe Energieeffizienz und eine kostengünstige Wartung zu gewährleisten.
(5) Bei der Beleuchtungsanlage ist Folgendes zu beachten:
- Bei der Auswahl der Beleuchtungskörper ist darauf zu achten, dass Leuchten mit elektronischen Vorschaltgeräten eingesetzt werden;
- es sollen Leuchtmittel mit einem hohen Wirkungsgrad und mit einer hohen Nutzlebensdauer verwendet werden;
- in einem Objekt soll die Vielfalt an Leuchtmitteln möglichst gering gehalten werden;
- die Zugänglichkeit aller Leuchten sollte im Sinne einer kostengünstigen Wartung gewährleistet sein;
- in den Gruppenräumen der Kindergärten sowie in den Mehrzweckräumen, den Konferenzräumen, den Filmräumen und allen Räumen der Schulen, in welchen Bildschirmarbeitsplätze vorhanden sind, sind dimmbare Beleuchtungsanlagen vorzusehen.
(6) Der Stromverbrauch für die Beleuchtung ist in der Planungsphase als Zielwert und bei der Übergabe als Ist-Wert nachzuweisen.
(7) Bei der Lichtschaltung und -steuerung ist darauf zu achten, dass energiesparende Lösungen zum Tragen kommen. Ein Augenmerk ist auf eine sinnvolle Aufteilung der Schaltkreise und das konsequente Abschalten nicht benötigter Lichtquellen sowie auf die Minimierung der Exposition des Personals durch elektromagnetische Felder zu legen. Für Turnhallen ist eine 3-Stufenbeleuchtung vorzusehen.