Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Winterlicher Wärmeschutz:
Zur Gewährleistung des winterlichen Wärmeschutzes muss das Gebäude wenigstens den Anforderungen an einen Bau der Kategorie „Klimahaus B“ gerecht werden. Der entsprechende Nachweis muss bereits bei der Einreichplanung erbracht werden und nach Bauende durch eine Erklärung des verantwortlichen Bauleiters bzw. der verantwortlichen Bauleiterin über die effektiv realisierten Baustrukturen bestätigt werden.
(2) Sommerlicher Wärmeschutz:
Der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes und der speicherwirksamen Masse muss gemäß den einschlägigen Rechtsnormen erbracht werden. Falls sich durch bauliche Maßnahmen kein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz erzielen lässt, muss zumindest für die Räume, die auch im Sommer genutzt werden können, eine zusätzliche natürliche oder mechanische Raumkühlung vorgesehen werden. Der entsprechende Nachweis des erzielten Raumklimas muss detailliert erbracht werden.
(3) Zu erbringende Nachweise: