(1) Die Schule soll eine Einrichtung sein, die nicht nur den Schülern und Schülerinnen zur Verfügung steht, sondern möglichst vielseitig auch als Bildungsstätte für die Bevölkerung dient.
(2) Es ist wirtschaftlich kaum vertretbar für jede Benutzergruppe eigene Bauten zu errichten. Daher ist es sinnvoll, ein einziges Schul- und Bildungszentrum für die gesamte Siedlungsgemeinschaft zu bauen. Dieses soll sowohl Kindergarten, Grundschule und eventuell Mittelschule als auch Kinderhort, Räume für die Jugendarbeit, Räume für Vereine und für Freizeittätigkeit sowie Räume für kulturelle Veranstaltungen und Sportanlagen beherbergen.
(3) Alle schulischen Einrichtungen sollen auch außerschulisch genutzt werden, soweit sie den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben entsprechen und dazu geeignet sind.
(4) Bei schulischen Einrichtungen, die auch außerschulisch genutzt werden wie Turnhalle, Bibliotheken, Aula Magna, Mensa u.Ä., sind eigene Zugänge von außen zu planen. Ebenso müssen interne Absperrmöglichkeiten zu den übrigen Schulräumen vorgesehen werden.
(5) Die Kindergärten sollen nur für Kinder im Vorschulalter und deren Eltern zugänglich sein. In der Sommerferienzeit stehen sie nur dieser Gruppe für Initiativen zur Verfügung.
(6) Im Sinne eines sparsamen Umganges mit dem verfügbaren Grund sind Sport-, Spiel- und Parkplätze der Schulen in der unterrichtsfreien Zeit auch öffentlich zu nutzen.
(7) Für die außerschulische Nutzung der Schulgebäude sind die diesbezüglichen Verordnungen zu berücksichtigen.