Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Auf Grund des im Raumprogramm ermittelten Bedarfs wird der Bauentwurf ausgearbeitet.
(2) Zum Bauentwurf ist auch eine überschlägige Berechnung der Baukosten und ein erster Investitionsplan für die Planungs- und Bauphasen zu erstellen.
(3) Der Bauentwurf ist gemäß den Vorschriften über die öffentlichen Arbeiten und gemäß den jeweiligen Gemeindebauordnungen auszuarbeiten.