(1) Die Landesregierung kann mit den Forschungseinrichtungen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) in der Regel mehrjährige Vereinbarungen treffen, mit denen die Einrichtung sich verpflichtet, die vereinbarten Leistungen im Forschungsbereich zu erbringen und die vereinbarten Ziele zu erreichen, und das Land sich im Gegenzug verpflichtet, finanzielle Leistungen für einen bestimmten Zeitraum zu gewähren.