(1) Die Forschungsprojekte laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) b) und c), die den international anerkannten wissenschaftlichen Forschungsstandards entsprechen, können mittels Abschluss einer Forschungsfördervereinbarung finanziert werden.
(2) Weitere Vorhaben zur Förderung der Forschung laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d), h), i), j), l), m) und n), deren jeweilige Gesamtkosten das Ausmaß von 200.000,00 Euro überschreiten oder die auf Grund ihrer Natur eine Vereinbarung notwendig machen, werden in der Regel mittels einer Forschungsfördervereinbarung finanziert.
(3) Die Einreichung von Anträgen kann ganzjährig oder zu bestimmten Fristen erfolgen. Die Kriterien und Modalitäten werden von der Landesregierung festgelegt.
(4) Die Bewertung der Forschungsprojekte erfolgt gemäß Artikel 11 Absatz 2.
(5) Dem Abschluss der Vereinbarung muss eine entsprechende Ermächtigung durch die Landesregierung vorausgehen.