(1) Im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das Landesamt für Hochschulförderung, Universität und Forschung Stichprobenkontrollen durch.
(2) Die Anträge, die der Stichprobenkontrolle unterzogen werden, werden bis zum 31. März des Jahres nach jenem, auf das sich der Beitrag bezieht oder in dem das Forschungsprojekt abgeschlossen wurde, mittels Auslosung bestimmt.